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BGH · IX ZR 162/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 162/72

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* September 1969 aufgehoben* Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist 1940 in Frankreich geboren* Sein Vater wurde 1943 deportiert; er ist seitdem verschollen* Die Mutter beantragte 1952 bei der Entschädigungsbehörde in Berlin» dem früheren Wohnsitz» für sich und die beiden Kinder als Hinterbliebene und Oktober 1962 beim Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Köln eingereichten Schreiben seines Bevollmächtigten meldete der Kläger Ansprüche auf Entschädigung für eigenen Freiheits- und Gesundheitsschaden an. Nach erfolgloser Aufforderung» Beweisunterlagen zu dem Gesundheitsschaden einzureichen» lehnte die Entschädigungsbehörde in Köln den Antrag durch Bescheid vom 1. EntscheidungsgrUnde Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch den unanfechtbaren Bescheid vom 1* Juni 1964 geregelt* Davon geht das Berufungsgericht aus* Es ist der Auffassung, dieser Bescheid hätte nur unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden können, die hier aber nicht vorlägen* Deshalb sei der angefochtene Bescheid vom 18, April 1968 außerhalb des Entschädigungsrechts ergangen und als sogenannter Zweitbescheid nicht mit der Klage anfechtbar, diese also Insoweit unzulässig* 346 zur Abhilfe nach unanfechtbarer oder rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entwickelt hat und die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte* Danach kann der Bescheid entsprechend §210 BEG mit der Leistungsklage beim Entschädigungsgericht angefochten werden* Nur soweit die Behörde ermächtigt ist» nach ihrem Ermessen zu handeln» ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch § 211 Abs* 1 BEG beschränkt (BGH RzW 1972» 344)* Auf folgendes wird hingewiesen: Nach bisherigem Recht war die Nachmeldung der Ansprüche auf Entschädigung des eigenen Freiheits- und Gesundheitsschadens wirksam» wenn bei der Geltendmachung des Freiheitsschadens am 23* Juli 1962 das Verfahren über die rechtzeitig beantragte Entschädigung für Schaden an Leben noch nicht endgültig abgeschlossen war (BGH RzW 1964, 272; 327; 1965, 71 Nr. 12; 277; 323; vgl. Februar 1959 zugestellte Bescheid der Entschädigungsbehörde in Berlin vom 22. Die Entschädigungsbehörde hat aber mit Bescheid vom 1• Juni 1964 zur Sache entschieden und damit stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzW 1970, 314).

Zitierte Normen: § 189a BEG
EntschädigungBerufungsgerichtBEGRzWAnspruchEntschädigungsbehördeKlägererneutBescheid

Volltext der Entscheidung

00\
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 162/72	URTEIL	Verkündet	am
5# Februar 1976
Justizobersekretärin ab U rkundsbeamter der Geschiftsttelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Guy S 0 rue de l1
, Frankreich,
 Kläger und Revieionskläger,
• Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
, V
y
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel» Fuchs» Portmann und Dr* Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* September 1969 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die auBergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebtlhren-und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger ist 1940 in Frankreich geboren* Sein Vater wurde 1943 deportiert; er ist seitdem verschollen* Die Mutter beantragte 1952 bei der Entschädigungsbehörde in Berlin» dem früheren Wohnsitz» für sich und die beiden Kinder als Hinterbliebene und
 
Miterben Entschädigung nach dem Verschollenen. Mit Bescheid vom 22. Januar 1939» zugestellt am 21. Februar 1939» setzte die Behörde nach §§ 13 ff Kapitalentschädigung und Waisenrente fest.
Mit am 23« Juli 1962 beim Entschädigungsamt Berlin und am 11. Oktober 1962 beim Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Köln eingereichten Schreiben seines Bevollmächtigten meldete der Kläger Ansprüche auf Entschädigung für eigenen Freiheits- und Gesundheitsschaden an. Nach erfolgloser Aufforderung» Beweisunterlagen zu dem Gesundheitsschaden einzureichen» lehnte die Entschädigungsbehörde in Köln den Antrag durch Bescheid vom 1. Juni 1964 mit der Begründung ab9 der Kläger habe bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt. Ihre eigenen Bemühungen seien ohne Erfolg gewesen. Aus dem bereits vorliegenden Akteninhalt ergebe sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, daB der Kläger den geltend gemachten Schaden tatsächlich erlitten habe. Der fehlende Nachweis hierfür gehe zu seinen Lasten. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Im November 1963 beantragte der Kläger» nach Art.IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG erneut über den Anspruch zu entscheiden; außerdem meldete er ihn vorsorglich nach § 189 a BEG nochmals an. Später entschuldigte er seine mangelnde Mitwirkung. Daraufhin teilte die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 9* September 1966 mit» der ablehnende Bescheid vom 1. Juni 1964 werde aufgehoben und das Erstuntersuchungsverfahren erneut eingeleitet.
Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts
 
lehnte sie den Antrag mit den angefochtenen Bescheid vom 18. April 1968 wiederum ab, nunmehr wegen Nicht-feststellbarkeit eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens •
Mit der Klage verlangt der Kläger Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren seit 1« Januar 1949* Das Landgericht wies ihn damit ab: Der 1963 erneut gestellte Antrag sei unzulässig* Mit der Berufung verfolgte der Kläger die Ansprüche weiter* Das Oberlandesgericht wies sie zurück* Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Der Beklagte ist nicht vertreten*
EntscheidungsgrUnde
 Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch den unanfechtbaren Bescheid vom 1* Juni 1964 geregelt* Davon geht das Berufungsgericht aus* Es ist der Auffassung, dieser Bescheid hätte nur unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden können, die hier aber nicht vorlägen* Deshalb sei der angefochtene Bescheid vom 18, April 1968 außerhalb des Entschädigungsrechts ergangen und als sogenannter Zweitbescheid nicht mit der Klage anfechtbar, diese also Insoweit unzulässig*
 
Das widerspricht den Grundsätzen» die der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1972» 341; 344;
346 zur Abhilfe nach unanfechtbarer oder rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entwickelt hat und die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte* Danach kann der Bescheid entsprechend §210 BEG mit der Leistungsklage beim Entschädigungsgericht angefochten werden* Nur soweit die Behörde ermächtigt ist» nach ihrem Ermessen zu handeln» ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch § 211 Abs* 1 BEG beschränkt (BGH RzW 1972» 344)*
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf folgendes wird hingewiesen: Nach bisherigem Recht war die Nachmeldung der Ansprüche auf Entschädigung des eigenen Freiheits- und Gesundheitsschadens wirksam» wenn bei der Geltendmachung des Freiheitsschadens am 23* Juli 1962 das Verfahren über die rechtzeitig beantragte Entschädigung für Schaden an Leben noch nicht endgültig abgeschlossen war (BGH RzW 1964, 272; 327; 1965, 71 Nr. 12; 277; 323; vgl. BGH RzW 1973, 119 Nr. 35 e; 227 Nr. 22; 1974, 185 Nr. 19). Endgültiger Verfahrensabschluß bedeutet den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen (BGH RzW 1964, 327; 1965» 277). Hatte also der am 29. Februar 1959 zugestellte Bescheid der Entschädigungsbehörde in Berlin vom 22. Januar 1959, der Kapitalentschädigung und Rente für Lebensschaden festsetzte, bei der Nachmeldung des Freiheitsschadens am 23* Juli 1962 Unanfechtbarkeit
 
erlangt, dann war - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - diese Anmeldung wie auch die spätere des Gesundheitsschadens wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) unwirksam.
Die Entschädigungsbehörde hat aber mit Bescheid vom 1• Juni 1964 zur Sache entschieden und damit stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzW 1970, 314). Deshalb kann entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1971» 41 Nr. 35 (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 1973 - IX ZR 199/70) dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Abs. 1, Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG, § 189 Abs. III S. 2 BEG nF. zustehen.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Dr. Dang