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BGH

Gericht: BGH

Juni I960 in erster Linie damit, daß gegen den Kläger und seine Angehörigen nur sicherheitspolizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen gerichtet worden und Gründe der rassischen Verfolgung für das Verlassen des Reichsgebietes nicht maßgebend gewesen seien. Auch diesen Antrag lehnte die Behörde ab, weil die Übersiedlung nach Kroatien, das sich im Einflußbereich der nationalsozialistischen Machthaber befunden habe, nicht als Auswanderung angesehen werden könne. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger und seine Angehörigen 1942 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Altreichsgebiet weggezogen seien. Die Ausreise des Klägers nach Österreich und Kroatien genüge dem Auswanderungsbegriff des § 4 Abs. 2 BEG, der § 141 Abs. 1 BEG ergänze. Wesentlich sei hierfür lediglich, daß die Familie des Klägers den Willen hatte, nicht nur vorübergehend, sondern auf gewisse Dauer in eine* bestimmten Gebiet außerhalb des Altreichs zu verweilen. Die Begründung von Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet, das Ziel der Ausreise aus dem Altreich war, erscheine nicht als wesentliches Merkmal einer Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG. Hierüber und über die Verfolgungsbedingtheit der Ausreise des Klägers im Jahre 1942 nach Österreich und Kroatien streiten die Parteien auch nicht mehr. Unstreitig ist ferner, daß der Kläger zu demindest deutscher Volkszugehöriger ist, daß er hei Verlassen des Altreichsgebietes seinen Wohnsitz in Weiden/Oberpfalz hatte und nach seiner Rückkehr im Jahre 1945 dort wieder einen Wohnsitz besaß. Der Rechtsstreit geht daher nur noch darum, ob sich das Verlassen des Altreichsgebietes im Jahre 1942 als Auswanderung im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 BEG darstellte. Bei Personen, die nach ihrer Lebensgewohnheit nicht seßhaft sind, genügt es allerdings, daß sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet in der Absicht aufgegeben habeiij ständig außerhalb dieses Gebietes zu leben, und daß sie diese Absicht verwirklicht haben, auch wenn sie sich an welchselnden Orten aufhielten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Vater des Klägers als sein gesetzlicher Vertreter beim Verlassen des Altreichsgebietes die Absicht hatte, sich dauernd außerhalb dieses Gebietes aufzuhalten. Das Oberlandesgericht trifft auch keine abschließende Feststellung darüber, daß der Vater des Klägers im Jahre 1942 überhaupt den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Weiden aufgegeben hat oder nur mit seiner Familie untergetaucht ist, um sich dem Verfolgungsdruck zu entziehen. Falls der Wille, das Altreichsgebiet unter Aufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts endgültig zu verlassen, um sich außerhalb dieses Gebietes dauernd aufzuhalten, nicht festgestellt werden kann, würde das zu Lasten des Klägers gehen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
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Volltext der Entscheidung

2472 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
24. Januar 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
- Prozeßhevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Willi R
Sch
 straße,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte:	a)	Rechtsanwalt	Br.	flHHHHki
b) Rechtsanwalt
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Puchs,
 Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1941 geborene Kläger war zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern bis April 1942 in VflB/oHBP polizeilich gemeldet und dort durch Verwaltungsanordnung aufenthalteverpflichtet. Trotzdem übersiedelte die Pamilie im Frühjahr 1942 über Schlesien und Österreich nach Kroatien. Der Kläger wechselte dort häufig seinen Aufenthalt und lebte vorwiegend illegal.
Im November 1945 kehrte er mit seinen Angehörigen nach W®-zurück, wo er - mit Unterbrechungen - seitdem wohnt.
Der Kläger meldete einen Anspruch auf Soforthilfe an und trug hierzu vor, 1942 wegen seiner zigeunerischen Abstammung aus Furcht vor rassischer Verfolgung mit seiner Familie nach
 
Kroatien geflohen zu sein. Dort habe er vom Betteln gelebt, in Wäldern und Scheunen genächtigt und unter den primitivsten Verhältnissen gehaust. Die Behörde lehnte den Anspruch 1957 ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung vom 22. Juni I960 in erster Linie damit, daß gegen den Kläger und seine Angehörigen nur sicherheitspolizeiliche Vorbeugungsmaßnahmen gerichtet worden und Gründe der rassischen Verfolgung für das Verlassen des Reichsgebietes nicht maßgebend gewesen seien.
Tm September 1966 meldete der Kläger seinen Anspruch auf Soforthilfe erneut an. Auch diesen Antrag lehnte die Behörde ab, weil die Übersiedlung nach Kroatien, das sich im Einflußbereich der nationalsozialistischen Machthaber befunden habe, nicht als Auswanderung angesehen werden könne. Auf die hiergegen gerichtete Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision und verlangt ab 1. Januar 1970 Zinsen gemäß § 169 HEG.
5n£scheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit des neuen Verfahrens nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Antrag sei auch begründet, weil der Kläger und seine Angehörigen 1942 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Altreichsgebiet weggezogen seien. Die Ausreise des Klägers nach Österreich und Kroatien genüge dem Auswanderungsbegriff des § 4 Abs. 2 BEG, der § 141 Abs. 1 BEG ergänze. Unerheblich sei, daß Ziel seiner
 
Auswanderung ein Gebiet gewesen sei, das sich im nationalsozialistischen Machtbereich befunden habe. Strittig könne nur sein, ob § 4 Abs. 2 BEG voraussetze, daß der Verfolgte am Ziel der Ausreise wieder Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen habe. Es treffe zwar zu, daß der Kläger und seine Angehörigen in Österreich und Kroatien ihren Aufenthalt häufig wechselten. Dieser Umstand stehe jedoch der Annahme, daß der Kläger nach Kroatien im Sinne des 4 141 BEG ausgewandert sei, nicht entgegen. Wesentlich sei hierfür lediglich, daß die Familie des Klägers den Willen hatte, nicht nur vorübergehend, sondern auf gewisse Dauer in eine* bestimmten Gebiet außerhalb des Altreichs zu verweilen.
Die Begründung von Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem Gebiet, das Ziel der Ausreise aus dem Altreich war, erscheine nicht als wesentliches Merkmal einer Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 2 BEG. Dort liege die Betonung auf dem Wort "aus”. Schon die Notwendigkeit, die Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes am Auswanderungsziel nachzuweisen, begegne großen Schwierigkeiten. Sachlich sei auch keine Unterscheidung zwischen den Fällen des Untertauchens in einem Land des nationalsozialistischen Machtbereichs und denen der Auswanderung in andere Länder, z.B. in die USA, gerechtfertigt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Angleichungsantrages des Klägers nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG. Hierüber und über die Verfolgungsbedingtheit der Ausreise des Klägers im Jahre 1942 nach Österreich und Kroatien
 streiten die Parteien auch nicht mehr. Unstreitig ist ferner, daß der Kläger zu demindest deutscher Volkszugehöriger ist, daß er hei Verlassen des Altreichsgebietes seinen Wohnsitz in Weiden/Oberpfalz hatte und nach seiner Rückkehr im Jahre 1945 dort wieder einen Wohnsitz besaß. Der Rechtsstreit geht daher nur noch darum, ob sich das Verlassen des Altreichsgebietes im Jahre 1942 als Auswanderung im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 BEG darstellte.
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der Auswanderung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes wiederholt bestimmt. Danach liegt eine Auswanderung vor, wenn jemand das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Ausland ständig niederzulassen (zuletzt BGH RzW 1964, 226 Nr. 25).
Auch für § 141 BEG gilt kein anderer Auswanderungsbegriff. Weder aus seinem Wortlaut noch seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Das hat der Senat in dem Urteil vom 14. Dezember 1972 - IX ZR 68/70 -im einzelnen dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Bei Personen, die nach ihrer Lebensgewohnheit nicht seßhaft sind, genügt es allerdings, daß sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet in der Absicht aufgegeben habeiij ständig außerhalb dieses Gebietes zu leben, und daß sie diese Absicht verwirklicht haben, auch wenn sie sich an welchselnden Orten aufhielten. Es genügt dagegen nicht, daß sie den Willen hatten, lediglich auf eine gewisse Dauer außerhalb des Altreichsgebietes zu verweilen.
L
 
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Vater des Klägers als sein gesetzlicher Vertreter beim Verlassen des Altreichsgebietes die Absicht hatte, sich dauernd außerhalb dieses Gebietes aufzuhalten. Das Oberlandesgericht trifft auch keine abschließende Feststellung darüber, daß der Vater des Klägers im Jahre 1942 überhaupt den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Weiden aufgegeben hat oder nur mit seiner Familie untergetaucht ist, um sich dem Verfolgungsdruck zu entziehen.
Falls der Wille, das Altreichsgebiet unter Aufgabe des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts endgültig zu verlassen, um sich außerhalb dieses Gebietes dauernd aufzuhalten, nicht festgestellt werden kann, würde das zu Lasten des Klägers gehen.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. 7,ur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai	flora	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann