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BGH · IX ZR 162/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 162/69

Zusatzversorgungsrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach § 21 Abs. 4 BWGöD sind auf Berufsschadensrenten aus BEG nicht anzurechnen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 2. 1999 wurde ihr Wiedergutmachung für Schaden in der Zusntzvorsorgung des öffentlichen Dienstes nach § 21 Abs. 4 BVGöD zuerkannt. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe nach § 125 a BEG die Berufsschadensrente aus § 110 BEG nur noch insoweit zu, als sie die für gleiche Zeiträume gewährten Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 BWGöD übersteige. Verfolgte Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten, waren nach § 50 des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 für den Ausfall ihres Einkommens nach der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis wie Berufsgeschädigte des privaten Dienstes (§§ 36, 37 BErgG) zu entschädigen. Dabei handelte es sich um einen Anspruch auf Rente, der durch Beitragsleistungen von Dienstherr und Arbeitnehmer gegen einen Versicherungsträger erworben worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus Verfolgungsgründen geendet hätte. Die Zusatzversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes wurde durch Überversicherung bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gewährleistet. Januar 1944 war ihre Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungsanstalt anstelle einer Überversicherung durch den Sozialversicherer obligatorisch (Jahnz, Zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stuttgart 1967, S. Der Entschädigungsgesetzgeber hat - jedenfalls bis 1965 - kein Bedenken getragen, Berufsschadensversorgung aus BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach § 21 Abs. 4 BWGöD nebeneinander zu gewähren. Auch die Einfügung des § 125 a BEG durch das BEG-Schlußgesetz und die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in Art. IV Abs. 5 des 7. September 1965 waren nicht durch das Zusammentreffen von Berufsschadensrenten des BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach § 21 Abs. 4 BWGöD veranlaßt. Die Gesetzesmaterialien lassen hingegen nirgends erkennen, daß die seit zehn Jahren unbeanstandete Konkurrenz von Berufsschadensrenten aus BEG und Zusatzversorgungsrenten gemäß § 21 Abs. 4 BWGöD geregelt werden sollte. Demgegenüber hat die Rente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes den Charakter einer Sozialversicherungsleistung. Sie entsteht nicht wie die Versorgung des Beamten aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar. Aus den dargelegten Gründen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, § 125 a BEG auf Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes zu beziehen, ohne daß diese Absicht im Gesetzgebungsverfahren zu dem Ausdruck gekommen ist. Da das Landgericht der Klägerin die ihr bis zur Berufungsverhandlung vom 10.

Zitierte Normen: § 110 BEG § 21 BWGöD § 125a BEG § 21 BWGöD § 125a BEG § 21 BWGöD § 125a BEG
BEGBerlinRenteVersorgungKlägerinDienstAngestellteBWGöD

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 125 a
Zusatzversorgungsrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach § 21 Abs. 4 BWGöD sind auf Berufsschadensrenten aus BEG nicht anzurechnen.
BGH, Urt. v, 9. März 1972 - IX ZR 162/69 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 162/69	URTEIL	Verkündet	am
9. März 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Netti G England,
t
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rech;
iwalt Dr.
»
gegen
 Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Januar 1969 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1968 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 189^ geborene jüdische Klägerin war Angestellte des Reichsversicherungsamts in B^0B und wurde 1933 wegen ihrer Rasse entlassen.
1999 wurde ihr Wiedergutmachung für Schaden in der Zusntzvorsorgung des öffentlichen Dienstes nach § 21 Abs. 4 BVGöD zuerkannt. Sie bezog demzufolge am 1. Januar 1968 neben ihrem Altersruhegeld aus der Pflichtversicherung von 677,30 DM eine Zusatzrente von 232 DM.
1997 setzte die Entschädigungsbehörde ihre Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach § 110 BEG unter Einstufung in den einfachen Dienst für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis zu dem 31. Dezember 1953 (§ 79 BEG) auf 19.176 DM und die wählbare Rente auf 400 DM fest. Die Klägerin wählte und erhielt die Rente, zuletzt in Höhe von 444 DM.
Am 1. Januar i960 hätte diese Rente 578 DM betragen, so daß sich ihre Bezüge mit Altersruhegeld und Zusatzrente auf insgesamt 1.487,30 DM gestellt haben würden.
Durch Bescheid vom 17. März 1967 kürzte jedoch die Behörde unter Berufung auf § 125 a BEG die Berufsschadensrente ab 1. September 1965 um den Betrag der Wiedergutmachung aus § 21 Abs. 4 BWGöD.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die ungekürzte Rente von 534 DM ab 1. September 1965, von 555 DM ab 1. Januar 1066 und von 578 DM ab 1. Oktober 1966. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag verurteilt.
Während des Berufungsverfahrens kürzte die Entschädigungsbehörde die Berufsschadensrente durch Bescheid vom 24. Oktober 1968 wegen einer Erhöhung der Zusatzversorgungsrente ab 1. Januar 1967 erneut. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung die Aufhebung dieses Bescheide verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen
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und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hat die Bescheide vom 17. März 1967 und vom 24. Oktober 1968 gebilligt. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe nach § 125 a BEG die Berufsschadensrente aus § 110 BEG nur noch insoweit zu, als sie die für gleiche Zeiträume gewährten Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 BWGöD übersteige.
Dieser Auslegung des § 125 a BEG kann nicht beigetreten werden.
Verfolgte Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die keinen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten, waren nach § 50 des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 für den Ausfall ihres Einkommens nach der Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis wie Berufsgeschädigte des privaten Dienstes (§§ 36,
 37 BErgG) zu entschädigen. Sie hatten das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung eine Versorgung in Gestalt einer lebenslänglichen Rente zu wählen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht hatten oder dienstunfähig waren (§36 Abs. 5).
Durch das 3. ÄndG zu dem BWGöD vom 23. Dezember 1955 wurde der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr verpflichtet (§ 21 Abs. 4 BWGöD), auch den Schaden auszugleichen, den der Verfolgte durch seine Entlassung aus dem Arbeits-
Verhältnis in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes erlitten hatte und erlitt. Dabei handelte es sich um einen Anspruch auf Rente, der durch Beitragsleistungen von Dienstherr und Arbeitnehmer gegen einen Versicherungsträger erworben worden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus Verfolgungsgründen geendet hätte. Die Zusatzversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes wurde durch Überversicherung bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte gewährleistet. Erst 1933 konnten sie nach ihrer Wahl Mitglied der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder werden (Schilling-Iltgen, Voraussetzung und Durchführung der Versicherung bei der ZRL, Berlin 1941, S. 17) und erst seit dem 1. Januar 1944 war ihre Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungsanstalt anstelle einer Überversicherung durch den Sozialversicherer obligatorisch (Jahnz, Zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stuttgart 1967, S. 11). Die Beiträge zur Überversicherung wie zur Zusatzversicherung waren vom Dienstherrn mit 2/3 und vom Angestellten mit 1/3 aufzubringen. Die Anspruchsdeckung der Zusatzversorgung beurteilte sich nach versicherungsmatheraatischen Grundsätzen (Jahnz a aO S. 11).
Der Entschädigungsgesetzgeber hat - jedenfalls bis 1965 - kein Bedenken getragen, Berufsschadensversorgung aus BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach § 21 Abs. 4 BWGöD nebeneinander zu gewähren. Er hat die Zusatzversorgungsrente nicht anders behandelt als die Grundrente aus der sozialen Pflichtversicherung. Sozialversicherungsrenten werden nicht auf Entschädigungsrenten angerechnet, sondern nur nach § 95 BEG berücksichtigt,
 
obwohl auch diese Renten nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 und nach späteren Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze aus Wiedergutmachungsgründen gewährt oder verbessert werden.
Auch die Einfügung des § 125 a BEG durch das BEG-Schlußgesetz und die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG zu dem BWGöD vom 9. September 1965 waren nicht durch das Zusammentreffen von Berufsschadensrenten des BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach § 21 Abs. 4 BWGöD veranlaßt.
Wie die im Berufungsurteil wörtlich wiedergegebene Begründung (BT-Drucks. IV/3423 S. 11) zeigt, sollten Fälle geregelt werden, in denen Änderungen des BWGöD bestimmten Personengruppen Anspruch auf Versorgung nach den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes eingeräumt hatten oder einräumen würden, die bisher nur Berufsschadensansprüche nach BEG oder beschränkte Ansprüche nach BWGöD besaßen (§§ 31 d, 31 h BWGöD). Auch die amtliche Begründung zu Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG zu dem BWGöD (BT-Drucks. IV/3393) hat diese Be-rechtigtengruppen im Auge. Die Gesetzesmaterialien lassen hingegen nirgends erkennen, daß die seit zehn Jahren unbeanstandete Konkurrenz von Berufsschadensrenten aus BEG und Zusatzversorgungsrenten gemäß § 21 Abs. 4 BWGöD geregelt werden sollte.
Die unterschiedliche Behandlung kann vom Standpunkt des Gesetzgebers gute Gründe haben. Es leuchtet ein, daß neben einer durch BWGöD sichergestellten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen kein Bedürfnis für eine weitere Versorgung durch Verrentung der Kapitalentschädigung aus BEG besteht und deswegen der Entschädigungsan-
 
spruch ohne Unbilligkeit auf den Überschuß beschränkt werden konnte.
Demgegenüber hat die Rente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes den Charakter einer Sozialversicherungsleistung. Sie entsteht nicht wie die Versorgung des Beamten aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar. Vielmehr bietet das Arbeitsverhältnis nur die Grundlage für ein Versicherungsverhältnis, in welchem Rentenrechte durch Beitragsleistungen erworben werden. Dies sprach für eine Behandlung als Schaden in einem Sozialversicherungsverhältnis, der vom Dienstherrn durch Nachversicherung oder durch anderweite Sicherstellung einer Zusatzrente wiedergutzu demachen war.
Aus den dargelegten Gründen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, § 125 a BEG auf Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes zu beziehen, ohne daß diese Absicht im Gesetzgebungsverfahren zu dem Ausdruck gekommen ist. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Berufsschäden der §§ 64 ff BEG, insbesondere also der §§ 99, 110 BEG, im Sinne des § 125 a BEG ’'denselben Schadenstatbestand" darstellt wie der Schaden in der Zusatzversorgung des § 21 Abs. 4 BWGöD.
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Da das Landgericht der Klägerin die ihr bis zur Berufungsverhandlung vom 10. Januar 1969 zustehenden Renten zuerkannt hat, genügt die Aufhebung des Berufungsurteils. Einer Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 1968 bedarf es nicht; er ist durch die Verurteilung des Beklagten zur Leistung hinfällig.
Bundesrichter Wüstenberg	von der Mühlen	Zorn
 ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert
 von der Mühlen
 Fuchs	Dr. Thumm