Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. September 1964 erklärte der Kläger, daß er anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wähle. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger die Wahlfrist (§§ 84, 96 BEG) versäumt habe. Dezember 1963 beginnenden Sechsmonatsfrist habe der Kläger die Rente nicht gewählt. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 461 Nr. 16, das der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte. Bei Anwendung dieses Grundsatzes hat der Kläger die Rente rechtzeitig gewählt. Die Sache wird deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Rentenantrag an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
022 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 162/68 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl, Amtsinspektor als U rkundsbeam ter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Julius Berthold M A /Brasilien 9 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21. März 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 6. Februar 1962 wurden dem Kläger für Berufsschäden 6.390 DM Kapitalentschädigung zuerkannt. Er erhob Klage auf weitere 33.610 DM Kapitalentschädigung. Das Landgericht gab ihr statt. Das Urteil wurde dem Kläger am 1. Oktober 1963 und dem beklagten Land am 30. September 1963 zugestellt. Das beklagte Land legte keine Berufung ein. Am 11. September 1964 erklärte der Kläger, daß er anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wähle. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wegen Versäumung der Wahlfrist abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den auf §§ 81 ff BEG gestützten Rentenanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger die Wahlfrist (§§ 84, 96 BEG) versäumt habe. Das Urteil vom 17. September 1963 habe seinem Antrag entsprochen, ihn also nicht beschwert. Das beklagte Land habe gegen das ihm am 30. September 1963 zugestellte Urteil keine Berufung eingelegt. Dieses sei daher mit Ablauf des 30. Dezember 1963 rechtskräftig geworden. Innerhalb der spätestens am 31. Dezember 1963 beginnenden Sechsmonatsfrist habe der Kläger die Rente nicht gewählt. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 461 Nr. 16, das der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte. Dort ist ausgesprochen, daß dann, wenn ein Rechtsmittel nur wegen Pehlens der Beschwer unzulässig ist, die Prist zur Ausübung des Rentenwahlrechts so zu bemessen ist, als sei das Rechtsmittel statthaft, unabhängig davon, wie sich diese Frage nach prozessualem Recht beurteilt. Bei Anwendung dieses Grundsatzes hat der Kläger die Rente rechtzeitig gewählt. Denn die Frist des § 84 oder des § 96 BEG hat erst mit Ablauf der Berufungsfrist von sechs Monaten begonnen (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BEG), die mit der Zustellung des Urteils an ihn am 1. Oktober 1963 in Gang gesetzt worden ist. Die Wahlerklärung ist am 11. September 1964 und damit innerhalb der Frist der §§ 84, 96 BEG bei der Entschädigungsbehörde eingegangen. Der Berufungsrichter hat zu den Voraussetzungen des Wahlrechts in § 82 oder § 94 BEG keine Feststellungen getroffen. Die Sache wird deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Rentenantrag an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai Graf von der Mühlen Henkel Fuchs