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BGH · IX ZR 162/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 162/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie liegt nicht vor. Einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichender Obersatz zu dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsbesor- gungsvertrages im Sinne des § 116 InsO hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Den von der Beschwerde behaupteten abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt, sondern lediglich ein Problem übersehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts auf die jetzt geltend gemachten Notwendigkeiten kaufmännischer Buchhaltung und §14 UStG berufen hätte, was allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gerechtfertigt hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 116 InsO § 14 UStG
NichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtBerlinZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 162/11
vom 24. Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 24. Januar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Oktober 2011, berichtigt durch Beschluss vom 30. Januar 2012, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die notwendigen Auslagen des Streithelfers hat dieser selbst zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 136.400,30 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	gerügte	Verletzung	des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie
 liegt nicht vor. Einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichender Obersatz zu dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsbesor-
gungsvertrages im Sinne des § 116 InsO hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht verneint hat, liegt eine Divergenz nicht vor. Den von der Beschwerde behaupteten abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt, sondern lediglich ein Problem übersehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts auf die jetzt geltend gemachten Notwendigkeiten kaufmännischer Buchhaltung und §14 UStG berufen hätte, was allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gerechtfertigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Insoweit liegt jedoch nur ein einfacher Rechtsfehler vor. Die Rechnung kann der Beklagte auch jetzt noch einfordern.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2011 - 21 O 207/10 -KG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2011 -23 U 79/11 -