* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 162/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 162/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes eine konkrete Beratungspflicht der Beklagten festgestellt; dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Die von der Beschwerde der Beklagten ferner erhobene Gehörsverlet- Die von ihr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KoblenzZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 162/08
vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 23. September 2010 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juli 2008 wird zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1
 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2	1. Der von der Beschwerde der Beklagten geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes eine konkrete Beratungspflicht der Beklagten festgestellt; dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 -IXZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142 Rn. 12 m.w.N.).
 
3	2.	Die	von	der Beschwerde der Beklagten ferner erhobene Gehörsverlet-
zung greift nicht durch. Die von ihr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind mangels eines von der Beklagten gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages für das Beschwerdeverfahren bindend (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13; v. 10. Dezember 2009-IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11).
4	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2002 -20 266/00 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.07.2008 - 6 U 500/02 -