BGH · IX ZR 162/06 vom 11.10.2007
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. 2 Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Aufrechnungseinwand auch dann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wenn die Aufrechnung im Vorprozess in zweiter Instanz erklärt, vom Gericht aber gemäß § 530 Abs. 2 ZPO a.F. Diese Rechtsprechung hat der Senat auf den Fall eines zu Un- Auch in einem solchen Fall verbietet der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO, die materielle Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung abzusichern, eine Berücksichtigung des Einwandes im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das objektive Bestehen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sogar dann entscheidend, wenn der Schuldner die Aufrechnung aus Unkenntnis oder aus anderen nicht von ihm verschuldeten Umständen versäumt hat (z.B. BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27).