* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 161/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 161/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Unter den gegebenen Umständen (mehrfache, wenn auch ungezielte Fragen nach der Höhe der Kosten, erkennbare Unwissenheit und mangelnde Erfahrung des Bürgermeisters und der Gemeinde-ratsmitglieder, die sich ganz auf die juristischen Fachkenntnisse des Klägers verließen, fehlende Kenntnis von dem Umstand, daß durch die Hinzuziehung des Klägers als Verkehrsanwalt ein- Daß der Kläger die Beklagte über die Höhe der Kosten im unklaren gelassen hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

KostenmündlichHöhePauluschMärzUmstandKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 161/97	BESCHLUSS
	vom 5. Februar 1998
	in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. Februar 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 203.011,97 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Unter den gegebenen Umständen (mehrfache, wenn auch ungezielte Fragen nach der Höhe der Kosten, erkennbare Unwissenheit und mangelnde Erfahrung des Bürgermeisters und der Gemeinde-ratsmitglieder, die sich ganz auf die juristischen Fachkenntnisse des Klägers verließen, fehlende Kenntnis von dem Umstand, daß durch die Hinzuziehung des Klägers als Verkehrsanwalt ein-
3
schließlich seines Auftretens in der mündlichen Berufungsverhandlung die Anwaltskosten der Berufungsinstanz sich verdoppeln konnten und die zusätzlichen Kosten voraussichtlich auch im Fall des Obsiegens nicht erstattungsfähig waren) konnte der Kläger ohne Aufklärung über die Höhe der Kosten nicht von dem Willen des Gemeindevertreters ausgehen, einen Vertrag über das Tätigwerden des Klägers als Korrespondenzanwalt einschließlich der Ausführung der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung zu schließen (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2086). Daß der Kläger die Beklagte über die Höhe der Kosten im unklaren gelassen hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer