Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 27. Gründe Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß § 48 KO verurteilt, an die Kläger Ansprüche aus insgesamt fünf Lebensversicherungsverträgen abzutreten. Den Streitwert hat es gemäß Angaben der Parteien auf 30.000 DM festgesetzt. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Antragsgemäß ist der Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen (§§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 b Abs. 1 ZPO). Er wird nach § 6 ZPO durch den Wert der abzusondernden Versicherungsforderung bestimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 161/96 BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Wirtschaftsingenieur VDI Michael DwM, PfHHHHHBstraße MB, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der FflHH sBHH GmbH, SiMB, Beklagter und Revisionskläger, und - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. von gegen 1. Wilhelm F Am K 2. Rainer Ll^BHB-Sc Schl Kläger und Revisionsbeklagte, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Oktober 1996 beschlossen: Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1996 übersteigt 60.000 DM. Gründe Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß § 48 KO verurteilt, an die Kläger Ansprüche aus insgesamt fünf Lebensversicherungsverträgen abzutreten. Den Streitwert hat es gemäß Angaben der Parteien auf 30.000 DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vorgelegt, denen zufolge schon allein der Rückkaufswert der fünf Versicherungsverträge (ohne Gewinnbeteiligung) zusammen 92.846,10 DM beträgt. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Antragsgemäß ist der Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen (§§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 b Abs. 1 ZPO). Er wird nach § 6 ZPO durch den Wert der abzusondernden Versicherungsforderung bestimmt. Mit Bezug darauf ist 3 auch in der Revisionsinstanz neuer Tatsachenvortrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v. 8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944; v. 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3). Dieser ist hier zudem glaubhaft gemacht. Brandes Kirchhof