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BGH · IX ZR 161/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 161/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 27. Gründe Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß § 48 KO verurteilt, an die Kläger Ansprüche aus insgesamt fünf Lebensversicherungsverträgen abzutreten. Den Streitwert hat es gemäß Angaben der Parteien auf 30.000 DM festgesetzt. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten. Antragsgemäß ist der Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen (§§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 b Abs. 1 ZPO). Er wird nach § 6 ZPO durch den Wert der abzusondernden Versicherungsforderung bestimmt.

Zitierte Normen: § 48 KO § 546 ZPO
WertKlägerneuZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 161/96	BESCHLUSS
vom 17. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Wirtschaftsingenieur VDI Michael DwM,
PfHHHHHBstraße MB,
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der FflHH sBHH GmbH, SiMB,
Beklagter und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. von
 gegen
1.	Wilhelm F Am K
2.	Rainer
 Ll^BHB-Sc
 Schl
Kläger und Revisionsbeklagte,
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Oktober 1996 beschlossen:
Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1996 übersteigt 60.000 DM.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß § 48 KO verurteilt, an die Kläger Ansprüche aus insgesamt fünf Lebensversicherungsverträgen abzutreten. Den Streitwert hat es gemäß Angaben der Parteien auf 30.000 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens vorgelegt, denen zufolge schon allein der Rückkaufswert der fünf Versicherungsverträge (ohne Gewinnbeteiligung) zusammen 92.846,10 DM beträgt. Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten.
Antragsgemäß ist der Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen (§§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 b Abs. 1 ZPO). Er wird nach § 6 ZPO durch den Wert der abzusondernden Versicherungsforderung bestimmt. Mit Bezug darauf ist
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auch in der Revisionsinstanz neuer Tatsachenvortrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980
- IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v. 8. Juni 1983
- VIII ZR 297/82, WM 1983, 944; v. 18. Januar 1995
-	IV ZR 182/94, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3). Dieser ist hier zudem glaubhaft gemacht.
Brandes	Kirchhof