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BGH · IX ZR 161/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 161/92

gegen Land NiederSachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Ci Kläger und Revisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung entsprach den durch § 46 b KWG gebotenen Besonderheiten. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft

Zitierte Normen: § 46b KWG
FischerKWGVerglOKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 161/92	BESCHLUSS
vom 7. Januar 1993 in dem Rechtsstreit
 Egon K(
als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm Bfll^D KG,
AflBlBBstraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land NiederSachsen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Ci
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und von
2
&
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Januar 1993 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1992 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Vergleichsantrag ist mit Recht zurückgewiesen worden, weil die Gemeinschuldnerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VerglO antragsberechtigt war und ihr Antrag nach § 112 Abs. 2 VerglO - nur - im Ergebnis erfolglos bleiben mußte (vgl. Sza-gunn/Wohlschiess, KWG 5. Aufl. § 46 b Rdn. 6). Die Entscheidung entsprach den durch § 46 b KWG gebotenen Besonderheiten. Dafür durfte die Gebühr nach Nr. 1400 und 1401
des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz berechnet werden (ebenso Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 112 Rdn. 7 unter c).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft