gegen Land NiederSachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Ci Kläger und Revisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung entsprach den durch § 46 b KWG gebotenen Besonderheiten. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 161/92 BESCHLUSS vom 7. Januar 1993 in dem Rechtsstreit Egon K( als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm Bfll^D KG, AflBlBBstraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land NiederSachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Ci Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und von 2 & Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Januar 1993 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1992 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Vergleichsantrag ist mit Recht zurückgewiesen worden, weil die Gemeinschuldnerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VerglO antragsberechtigt war und ihr Antrag nach § 112 Abs. 2 VerglO - nur - im Ergebnis erfolglos bleiben mußte (vgl. Sza-gunn/Wohlschiess, KWG 5. Aufl. § 46 b Rdn. 6). Die Entscheidung entsprach den durch § 46 b KWG gebotenen Besonderheiten. Dafür durfte die Gebühr nach Nr. 1400 und 1401 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz berechnet werden (ebenso Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 112 Rdn. 7 unter c). Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft