Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 21. Der Beklagte trägt 41/80, die Klägerin 39/80 der Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Auf die Revision des Beklagten sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg Der Beklagte hat seine aus § 24 Abs. 1 BNotO fließenden Amtspflichten verletzt, als er im Juni 1986 die Fälligkeits bestätigung der Klägerin und ihrem Ehemann erteilte, obwohl durch die Schreiben der Sparkasse vom 14. Der Beklagte hätte nach den im Senatsurteil BGHZ 96, 157 dargelegten Grundsätzen eine Fälligkeitsbestätigung nicht ausstellen dürfen.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX 2R 161/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit r Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. und gegen Sonja NfBBPE, geborene Bfllm^straße W f Klägerin, Revisionsbeklagte, und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. CüS '2>ü<ft£xd<)cL i,,4 de O^ ■'1Cr>ClO^ ~ U LG -krcf-edol ’ u, ■- Q- Q Z6P/-P9 199/ f3- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 21. März 1991 beschlossen s Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1990 wird nicht angenommen. Damit hat die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin ihre Wirkung verloren. Der Beklagte trägt 41/80, die Klägerin 39/80 der Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Auf die Revision des Beklagten sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg Der Beklagte hat seine aus § 24 Abs. 1 BNotO fließenden Amtspflichten verletzt, als er im Juni 1986 die Fälligkeits bestätigung der Klägerin und ihrem Ehemann erteilte, obwohl durch die Schreiben der Sparkasse vom 14. März 1986 und 4. April 1986 eine Freistellung der erwor benen Grundstücke von der Grundschuld der Sparkasse nur unter Voraussetzungen zugesagt war, die sich mit denen die in den Verträgen vom 29. November 1985 und 31. Januar 1986 für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbart waren, nicht deck ten. Der Beklagte hätte nach den im Senatsurteil BGHZ 96, 157 dargelegten Grundsätzen eine Fälligkeitsbestätigung nicht ausstellen dürfen. Ohne sie wären die vom Berufungsgericht festgestellten Schäden nicht eingetreten. Fuchs Kreft Fischer Melullis Merz