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BGH · IX ZR 161/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 161/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 19. Gründe Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann eine inländische juristische Person Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Hier ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß die Kosten von dem Beklagten selbst, notfalls im Wege der Kreditaufnahme, nicht aufgebracht werden können. § 117 Abs. 2 ZPO), daß der Beklagte aus diesen Einnahmen die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu be- da indessen über deren Tilgungsmodalitäten nicht das mindeste mitgeteilt ist, ist auch die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß der Beklagte aus seinem Vermögen die Prozeßkosten aufbringen kann. Davon abgesehen fehlt bisher auch jeglicher Vortrag zu der Frage, ob die Kosten des Revisionsverfahrens von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten - das können auch Vereinsmitglieder sein - aufgebracht werden können und ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenFrageErklärungZPOnähernRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 161/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
fBHIH	St.	pBHI	von	1910 e .V., vertreten durch die
 Präsidiumsmitglieder Dr. Otto PaBB^^VtfeinTer kBHP,
H. hBBI, cBihaus auf dem H&BI^IHHBBB^ Hai
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
- im Prozeßkostenhilfeverfahren vertreten durch:
Rechtsanwälte Dres.
und
 gegen
Firma PfBHB & SchBIB KG (GmbH & Co. ) , vertreten durch die Warenhandelsgesellschaft PfBIHHi & SchBBI mbH,diese vertreten durch die Geschäftsführer Bernhard A. SchBBB und Wilhelm P. A. PfflBHB' 0BMHMBHwe9 BBBt HcheBBHV'
Klägerin und Revisionsbeklagte,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof
 am 19. Dezember 1985 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
 Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann eine inländische juristische Person Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Hier ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß die Kosten von dem Beklagten selbst, notfalls im Wege der Kreditaufnahme, nicht aufgebracht werden können.
Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Beklagte über nicht näher bezifferte Zuschauereinnahmen, Mitgliederbeiträge, Werbeeinnahmen, Mieteinnahmen, Totomittel und öffentliche Zuschüsse. Es ist in keiner Weise dargetan und belegt (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), daß der Beklagte aus diesen Einnahmen die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu be-
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streiten vermag. Die pauschale Erklärung in dem Prozeßkostenhilfeantrag , seit dem Abstieg aus der 2. Bundesliga habe der Beklagte diese Einkünfte nicht mehr, reicht dazu nicht aus. Im übrigen verfügt der Beklagte nach seiner Erklärung nicht nur über Grundvermögen im Wert von 120.000 DMr sondern auch über Außenstände von rund 240.000 DM. Dem stehen zwar - ebenfalls nicht näher belegte - erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber? da indessen über deren Tilgungsmodalitäten nicht das mindeste mitgeteilt ist, ist auch die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß der Beklagte aus seinem Vermögen die Prozeßkosten aufbringen kann.
Davon abgesehen fehlt bisher auch jeglicher Vortrag zu der Frage, ob die Kosten des Revisionsverfahrens von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten - das können auch Vereinsmitglieder sein - aufgebracht werden können und ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.
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SO
Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, ob die Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mehr an.
Merz	Winter