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BGH · IX ZR 161/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 161/73

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23* August 1973 aufgehoben, soweit der Berufung stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit schlossen die Parteien nach vertrauensärztlicher Untersuchung der Klägerin auf Vorschlag der Landesrentehbehörde zur Beschleunigung des Verfahrens "ohne weitere Ermittlungen" am 24. Januar 1962 einen Vergleich, durch den eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% ab 1944, die Einreihung in den mittleren Dienst und ein Hundertsatz von 28 vereinbart wurden. Im Mai 1970 bat die Klägerin, den Hundertsatz wegen ihrer 6 Kinder neu zu berechnen und die Rente zu erhöhen. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht geht davon aus» daß es sich bei dem Vergleich vom 24« Januar 1962 um einen echten Vergleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt« Die Sache sei bei Abschluß des Vergleichs noch nicht entscheidungsreif gewesen« Die Parteien hätten auf weitere - mögliche -Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin verzichtet« Darin liege ein gegenseitiges Nachgeben« Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum« Da diese Bindtang für echte Vergleiche entsprechend gelte» bedeute das eine Bindung für die erneute Entscheidung dahin» daß solche tatsächlichen Umstände» die die Parteien bewußt aus der Vergleichsregelung ausgeklammert hätten, weil sie nach ihrem Willen unberücksichtigt bleiben sollten, auch jetzt nicht berücksichtigt werden könnten. Mai 1949 und einem Hundertsatz von 40, der oberen Grenze nach § 51 Abs.6 BEG bei ihrem Grade der Erwerbsminderung, neu zu berechnen. ÄndVO können Verfolgte, deren Ansprüche durch einen echten Vergleich geregelt worden sind, eine Neufestsetzung der Rente verlangen, wenn in der Änderungsverordnung selbst Leistungsverbesserungen für sie vorgesehen sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen worden ist. Dieses Begehren kann nur Erfolg haben, wenn das durch Art. I der 7* ÄndVO eingeführte neue Recht für die Klägerin eine Erhöhung des Hundertsatzes gebracht hat. Für die Klägerin ergibt diese Prüfung folgendes: Vor Verkündung der 7* ÄndVO war die Höhe von Zuschlägen zu dem Hundertsatz wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen gesetzlich nicht bestimmt. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten vorgeschrieben* Wegen Einzelheiten bestanden nur verwaltungsinterne Anweisungen* Das Berufungsgericht stellt fest9 nach der Praxis der Landesrentenbehörde sei der Zuschlag nur den Verfolgten gezahlt worden» der aus seinem Einkommen den Unterhalt der Kinder bestritten habe* Die Klägerin» die ohne eigenes Einkommen sei» hätte also nach der früheren Rechtslage den Zuschlag nicht erhalten* Diese Beschreibung der Verwaltungspraxis ist für das Revisionsgericht bindend* Da die Verwaltungspraxis» soweit ersichtlich» von den Gerichten nicht beanstandet war» ergibt sie die maßgebende damalige Rechtslage* Ob der Wortlaut der Verwaltungsanweisungen auch anders hätte ausgelegt werden können» ist ohne Bedeutung* Auf Grund der durch Art* I der 7* ÄndVO geänderten Rechtslage bestimmt der Berufungsrichter den Hundertsatz so: § 15 a der 2* DV-BEG in der Fassung der 7« ÄndVO gewähre in Absatz 1 auch der nlchtver-dienenden Hausfrau einen Zuschlag zu dem Hundertsatz für jedes ihr gegenüber unterhaltsberechtigte Kind* Danach stelle die 7* ÄndVO für die Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Unterhaltsverpflich-tungen gegenüber ihren sechs Kindern eine Leistungsverbesserung dar* DV-BEG nicht darauf abhebt» ob der Unterhaltsverpflichtete über eigenes Einkommen verfügt* Voraussetzung für den Zuschlag ist nur» daß eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht und daß der Verpflichtete auf Grund dieser gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung Leistungen erbringt* Die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen ist ebensowenig von Bedeutung (Senatsurteil vom 18* Januar 1973 - IX ZR 40/71 ) wie ihre Art* Es braucht sich insbesondere nicht um Geldleistungen zu handeln* Die Frau erfüllt nach deutschem Recht ihre Verpflichtung, zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes)* Die darin liegende Leistung auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt die Erhöhung des Hundertsatzes nach § 15 a Abs* 1 Nr* 1 a der 2* DV-BEG ebenso wie Geldleistungen* Dieselbe Rechtsordnung bestimmt, durch welche Art von Leistung eine bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt werden kann, ob also eine Leistung auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung etwa nur in einer Geldleistung oder - wie nach deutschem Recht - auch in der Leistung von Diensten bestehen kann* Da die aus Ungarn stammende Klägerin später staatenlos war, seit langem in England wohnt und offenbar nie eine räumliche oder persönliche Beziehung zur Bundesrepublik hatte, dürfte die deutsche Rechtsordnung schwerlich anwendbar sein* Es bedarf deshalb der Prüfung, welche Rechtsordnung maßgebend ist und ob danach eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Kindern besteht, der sie durch Leisttingen im Haushalt nachkommt* DV-BEG vorgesehenen Zuschläge erhöht werden darf.Es bedarf vielmehr der Bemessung des Hundertsatzes ohne Rücksicht auf das insoweit im Vergleich Vereinbarte.

Zitierte Normen: § 206 BEG § 1360 BGB
KindRenteLeistungvergleichenZuschlagHundertsatzÄndVOParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

OfcV /Pt*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 161/73
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am 29. Januar 1976
JuSR
zobersekretärin
 eit Urkundtbeemter der Getchlfttstelle
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Judith H o ~	Road,
NK England,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 
/
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Oktober 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23* August 1973 aufgehoben, soweit der Berufung stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1937 in Ungarn geborene jüdische Klägerin war 1944/45 in den Konzentrationslagern Bergen-Bel-sen und Theresienstadt inhaftiert. 1945 kam sie mit einem Kindertransport zu Pflegeeltern nach England. Sie ist dort seit 1956 verheiratet und hat 6 Kinder.
 
Über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit schlossen die Parteien nach vertrauensärztlicher Untersuchung der Klägerin auf Vorschlag der Landesrentehbehörde zur Beschleunigung des Verfahrens "ohne weitere Ermittlungen" am 24. Januar 1962 einen Vergleich, durch den eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35% ab 1944, die Einreihung in den mittleren Dienst und ein Hundertsatz von 28 vereinbart wurden. Der Vergleich enthält ferner folgende Klauseln:
"5. Die laufende Rente ab 1.1.1§62 beträgt monatlich 129 DM. Künftige Änderungen im Ausmaß des Körper- oder Gesundheitsschadens werden gemäß §§ 206 und 35 BEG berücksichtigt. Desgleichen bleiben Änderungen gemäß § 32 Abs. 2 BEG oder infolge von Gesetzesänderungen Vorbehalten."
"9- Mit obigen Leistungen bin ich (sc.: die Klägerin) hinsichtlich meines Anspruchs auf Rente und Kapital ent Schädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit endgültig abgefunden, vorbehaltlich all gemeiner Rentenerhöhungen."
Im Mai 1970 bat die Klägerin, den Hundertsatz wegen ihrer 6 Kinder neu zu berechnen und die Rente zu erhöhen. Die Landesrentenbehörde lehnte dies mit Schreiben vom 26. Mai 1970 unter Hinweis auf den abschließenden Charakter des Vergleichs ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Erhöhungen des Hundertsatzes ab den jeweiligen Geburtsdaten der Kinder, beginnend mit dem 1. Dezember 1937. Die
 
Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg« Das Berufungsgericht hielt die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente nach Art« II der 7« XndVO zur 2« DV-BBG für gegeben und sprach der Klägerin für die Zeit vom 1« September 1963 bis zun 31* August 1973 eine Rentennachzahlung von 9« 382 DM und ab 1« September 1973 eine auf 406 DM monatlich erhöhte Rente zu« Dabei wurden die in der Zwischenzeit eingetretenen Linearerhöhungen der Rente berücksichtigt« Die weitergehende Klage wies das Oberlandesgericht ab« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
EntscheidungsgrUnde
 Das Berufungsgericht geht davon aus» daß es sich bei dem Vergleich vom 24« Januar 1962 um einen echten Vergleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt« Die Sache sei bei Abschluß des Vergleichs noch nicht entscheidungsreif gewesen« Die Parteien hätten auf weitere - mögliche -Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin verzichtet« Darin liege ein gegenseitiges Nachgeben« Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum«
 
Das Berufungsgericht nimmt weiter an9 Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG eröffne dem Verfolgten» der einen echten Vergleich geschlossen habe» die Möglichkeit» an den Leistungsverbesserungen der 7. ÄndVO teilzunehmen. Der Verordnungsgeb er habe bewuBt in das grundsätzlich verbindliche und deshalb nicht abänderbare Vertragsverhältnis zugunsten des Verfolgten eingegriffen. Dieser Eingriff komme auch der Klägerin zugute.
Allerdings betreffe Art. II Abs. 4 der 7« ÄndVO nur die Höhe der Rente. Die tatsächlichen Feststellungen» auf denen die vor VerkUndung der Verordnung ergangene Entscheidung beruhe» seien bindend. Da diese Bindtang für echte Vergleiche entsprechend gelte» bedeute das eine Bindung für die erneute Entscheidung dahin» daß solche tatsächlichen Umstände» die die Parteien bewußt aus der Vergleichsregelung ausgeklammert hätten, weil sie nach ihrem Willen unberücksichtigt bleiben sollten, auch jetzt nicht berücksichtigt werden könnten. Da die Parteien jedoch im vorliegenden Fall keinen Mindestrentenvergleich geschlossen hätten, bei dem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Bedeutung seien, und ersichtlich bei Vergleichsschluß davon ausgegangen seien, daß die damals schon vorhandenen drei Kinder der Klägerin sich bei der Bemessung des Hundertsatzes nach der damaligen Praxis der Landesrentenbehörde nicht auswirken würden, könne nicht angenommen werden, die Parteien hätten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aus klammem wollen.
 
Der Vergleich enthalte auch keinen ausdrücklichen Ausschluß der Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen. Unter Nr. 5 des Vergleichs seien künftige Änderungen infolge von Gesetzesänderungen Vorbehalten worden. Darunter fielen auch Leistungsverbesserungen durch eine Rechtsverordnung. Eine solche Leistungsverbesserung habe § 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO gebracht» indem er auch der nichtverdienenden Hausfrau einen Zuschlag zu dem Hundertsatz für jedes ihr gegenüber unterhaltsberechtigte Kind gewähre. Nach der bis dahin bestehenden Praxis der Landesrentenbehörde sei dieser Zuschlag dem nicht selbstverdienenden Elternteil nicht gewährt worden.
Der Klägerin stehe somit wegen ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren ehelichen Kindern gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG ein Zuschlag zu dem Hundert satz zu. Die Rente sei mit Wirkung vom 1. September 1965 an neu festzusetzen (§ 23 c der 2. DV-BEG). Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin fünf unterhaltsberechtigte Kinder gehabt» für die der Zuschlag 12,5% ausmache. Die Rente sei danach ab 1. September 1965 bei einer Einstufung in den mittleren Dienst, einem Alter von 12 Jahren am 1. Mai 1949 und einem Hundertsatz von 40, der oberen Grenze nach § 51 Abs. 6 BEG bei ihrem Grade der Erwerbsminderung, neu zu berechnen.
Diese Erwägungen reichen für eine Neufestsetzung der Rente nicht aus.
Nach Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO können Verfolgte, deren Ansprüche durch einen echten Vergleich geregelt worden sind, eine Neufestsetzung der Rente verlangen, wenn in der Änderungsverordnung selbst Leistungsverbesserungen für sie vorgesehen sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen worden ist. Ein Ausschluß der Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen 1st nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsrichters zwischen den Parteien nicht vereinbart worden (vgl. zu dem Begriff des ausdrücklichen Ausschlusses das gleichzeitig verkündete und zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil IX ZR 117/74). Es kommt also darauf an, ob in der Änderungsverordnung Leistungsverbesserungen für die Klägerin vorgesehen sind. Sie begehrt eine wegen Berücksichtigung ihrer Kinder erhöhte Rente. Dieses Begehren kann nur Erfolg haben, wenn das durch Art. I der 7* ÄndVO eingeführte neue Recht für die Klägerin eine Erhöhung des Hundertsatzes gebracht hat. Es ist also zu prüfen, welcher Hundertsatz sich aus §§ 15, 15a der 2. DV-BEG in d.F. der 7* ÄndVO ergibt* Ist der so ermittelte Hundertsatz höher als der nach der Rechtslage unmittelbar vor Inkrafttreten der 7* ÄndVO und als der im Vergleich vereinbarte, so ist die Rente unter Zugrundelegung des neuen Hundertsatzes neu festzusetzen* Die anderen im Vergleich vereinbarten Berechnungselemente bleiben dagegen verbindlich festgelegt* Sie werden durch die Neufestsetzung der Rente nicht berührt (vgl. BGH RzV 1971, 211 Nr. 10 und 515).
Für die Klägerin ergibt diese Prüfung folgendes: Vor Verkündung der 7* ÄndVO war die Höhe von Zuschlägen zu dem Hundertsatz wegen bestehender Unterhaltsverpflichtungen gesetzlich nicht bestimmt. Es war nur allgemein durch § 31 Abs. 4 BEG die Berücksichtigung
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der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten vorgeschrieben* Wegen Einzelheiten bestanden nur verwaltungsinterne Anweisungen* Das Berufungsgericht stellt fest9 nach der Praxis der Landesrentenbehörde sei der Zuschlag nur den Verfolgten gezahlt worden» der aus seinem Einkommen den Unterhalt der Kinder bestritten habe* Die Klägerin» die ohne eigenes Einkommen sei» hätte also nach der früheren Rechtslage den Zuschlag nicht erhalten* Diese Beschreibung der Verwaltungspraxis ist für das Revisionsgericht bindend* Da die Verwaltungspraxis» soweit ersichtlich» von den Gerichten nicht beanstandet war» ergibt sie die maßgebende damalige Rechtslage* Ob der Wortlaut der Verwaltungsanweisungen auch anders hätte ausgelegt werden können» ist ohne Bedeutung*
Auf Grund der durch Art* I der 7* ÄndVO geänderten Rechtslage bestimmt der Berufungsrichter den Hundertsatz so: § 15 a der 2* DV-BEG in der Fassung der 7« ÄndVO gewähre in Absatz 1 auch der nlchtver-dienenden Hausfrau einen Zuschlag zu dem Hundertsatz für jedes ihr gegenüber unterhaltsberechtigte Kind* Danach stelle die 7* ÄndVO für die Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Unterhaltsverpflich-tungen gegenüber ihren sechs Kindern eine Leistungsverbesserung dar*
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht* Zutreffend ist zwar» daß § 15 a Abs* 1 Nr* 1 a der 2. DV-BEG nicht darauf abhebt» ob der Unterhaltsverpflichtete über eigenes Einkommen verfügt* Voraussetzung für den Zuschlag ist nur» daß eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht und daß der
 
Verpflichtete auf Grund dieser gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung Leistungen erbringt* Die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen ist ebensowenig von Bedeutung (Senatsurteil vom 18* Januar 1973 - IX ZR 40/71 ) wie ihre Art* Es braucht sich insbesondere nicht um Geldleistungen zu handeln* Die Frau erfüllt nach deutschem Recht ihre Verpflichtung, zu dem Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes)* Die darin liegende Leistung auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt die Erhöhung des Hundertsatzes nach § 15 a Abs* 1 Nr* 1 a der 2* DV-BEG ebenso wie Geldleistungen*
Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß der Tatrichter das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht rechtlich einwandfrei festgestellt hat* Das Berufungsurteil enthält keine Angaben darüber, welcher Rechtsordnung es eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung entnimmt* Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung beurteilt sich nach dem für den Rentenberechtigten maßgebenden Landesrecht (Senatsurteil vom 18. Januar 1973 - IX ZR 40/71). Dieselbe Rechtsordnung bestimmt, durch welche Art von Leistung eine bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt werden kann, ob also eine Leistung auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung etwa nur in einer Geldleistung oder - wie nach deutschem Recht - auch in der Leistung von Diensten bestehen kann* Da die aus Ungarn stammende Klägerin später staatenlos war, seit langem in England wohnt und offenbar nie eine räumliche oder persönliche Beziehung zur Bundesrepublik hatte, dürfte die deutsche Rechtsordnung schwerlich anwendbar sein* Es bedarf deshalb der Prüfung, welche Rechtsordnung maßgebend ist und ob danach eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Kindern besteht, der sie durch Leisttingen im Haushalt nachkommt*
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Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung und Zurück-Verweisung.
Bei der erneuten Entscheidung wird der Berufungsrichter zu beachten haben» daß im Falle einer Leistungsverbesserung nicht nur der im Vergleich vereinbarte Hundertsatz um die in § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG vorgesehenen Zuschläge erhöht werden darf. Es bedarf vielmehr der Bemessung des Hundertsatzes ohne Rücksicht auf das insoweit im Vergleich Vereinbarte. Es müssen also die gesamten für die Bemessung des Hundertsatzes in Betracht kommenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ermittelt und in Anwendung der §§ 13t 15 a der 2. DV-BEG in umfassender Weise gewürdigt werden.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang