Eine Rente wegen Schadens an Leben darf nicht nach §§ 21, 206 BEG niedriger festgesetzt werden, wenn die Kürzung über den Hundertsatz eine Rentenabweichung um 10/30 v.H. ergäbe, die an die Stelle der Hundertsatzkürzung tretende Betragskürzung jedoch zu einer geringeren Rentenabweichung führt (Bestätigung von BGH RzW 1970, 213 Nr. 12). Von Rechts wegen Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am §. Der Kläger beansprucht für den Nachlaß einen Rest an Witwenrente für die letzten drei Lebensmonate der Erblasserin, Februar bis April 1970. Die nach Abzug des Freibetrages von 200 DM verbleibenden 540,60 DM führten zu einem Hundertsatz von unverändert 30, jedoch zu einer Betragskürzung (§13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. Bei einer Vollrente von aufgerundet 860 DM belief sich die neue Witwenrente auf 360 DM. Wegen des Todes der Erblasserin wurde die Witwenrente mit dem Ablauf des Monats April 1970 eingestellt. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger für den Nachlaß die Nachzahlung des nach seiner Ansicht wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 BEG nicht berechtigten Rentenabzugs von 3 x 150 DM = 450 DM für die Monate Februar bis April 1970. Die Witwenrente errech-nete die Behörde wie folgt: Von der Vollrente, aufgerundet 1.000 DM, zog sie für die Zeit von September 1969 bis Januar 1970 wegen der jetzt 667 DM betragenden KörperSchadensrente 400 DM ab (§ 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. DV-BEG) und kam so auf eine Witwenrente von 600 DM. Für die Monate Februar bis April 1970 zog sie von der Vollrente (1.000 IM) wegen anderweitiger Einkünfte von insgesamt 830,60 IM (667 DM Körperschadensrente und 163,60 DM LVA-Rente) 550 DM ab (§13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der 1, DV-BEG) und kam so auf eine Witwenrente von 450 DM. Der Kläger will nicht hinnehmen, daß die LVA-Rente von monatlich 163,60 DM auch nach dem neuen Bescheid vom 13. November 1970 die Witwenrente in der Zeit von Februar bis April 1970 um 3 x 150 DM = 450 DM mindert. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, ein Verstoß gegen den sogenannten Versteinerungsgrundsatz (§21 Abs. 2 BEG) liege nicht vor. Wenn in demselben Bescheid die Rente aufgrund einer Änderungsverordnung heraufgesetzt und gleichzeitig wegen veränderter Umstände verringert werde, seien diese beiden Vorgänge für die Anwendung des sogenannten Versteinerungsgrundsatzes gedanklich zu trennen. Anderenfalls hinge die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 BEG vom bürotechnischen Zufall ab und wäre für die Behörde steuer-bar0J Mit der für Januar 1970 zustehenden und später auch gezahlten Rente von 600 DM sei die für Februar bis April 1970 auf 450 DM herabgesetzte Rente zu vergleichen. Die neu anzurechnende LVA-Rente von 163,60 DM hätte "an sich" nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 400 Nr. 7) dürfe aber die Witwe, deren Vollrente 500 DM übersteige, nicht doppelt begünstigt werden, wie es geschehe, wenn wegen Nichterfüllung des 50 v.H.-Erfordernisses nunmehr die Rentenherabsetzung unterbliebe# Vielmehr müsse die anstelle der Kürzung um 50 v.H. 2) nach dem Sinn der Bestimmungen als eine Kürzung um 30 v.H. im Sinne des § 21 Abs. 2 BEG gelten. lässig und geboten ist die Herabsetzung aber nur, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente in dem durch § 21 BEG bestimmten Ausmaß von der festgesetzten Rente abweicht. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer solchen Abweichung führt, ist im Sinne des § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG wesentlich (vgl. Nach BGH RzW 1970, 167 kommt es auf die Abweichung der neu errech-neten von der vorher zuletzt festgesetzten, laufenden Rente (hier: 510 DM) an. Ob etwas anderes gilt, wenn eine nachfolgende Änderungsverordnung die Rente rückwirkend bis vor den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung nach §§ 21, 206 BEG linear erhöht hat, braucht nicht entschieden zu werden. Bei solch einer Kürzung würde sowohl eine um 510 DM auf 360 DM als auch eine von 600 DM auf 450 DM geminderte Rente um weniger als 30 v.H. von der höheren Rente abweichen; in beiden Fällen ist diese Kürzung deshalb nach § 21 Abs. 2 BEG unzulässig. Der Berufungsrichter vertritt die Ansicht, eine Rente wegen Schadens an Leben könne gekürzt werden, wenn zwar nicht die Berechnung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. DY-BEG (je 50 DM anrechenbaren Einkommens 50 DM Abzug) zu einem Unterschied von 10/30 v.H. führe, wohl aber die Berechnung nach Halbsatz 1 (je 50 DM anrechenbaren Einkommens Rentenkürzung um 10 v.H. der Vollrente). Er hat das mit den Sätzen begründet, bei der Kürzung um 50 DM müsse davon ausgegangen werden, daß die Rente um 10 v.H. geändert worden sei; im anderen Palle würden die Bezieher besonders hoher Renten grundlos bevorzugt. In den Rentenvergleich nach § 21 Abs. 2 BEG muß diejenige Rente als die "errechnete" eingestellt werden, die sich aus dieser Anrechnungsbegrenzung ergibt. Nicht das Ergebnis einer fiktiven "An-Sich-Kürzung" um 30 v.H. ist mit der festgesetzten Rente zu vergleichen, sondern die nach dem Gesetz errechnete, um 150 DM ermäßigte Neurente. Das Berufungsurteil muß auf die Revision des Klägers aufgehoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 564 Abs. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 21, 206; 1. DV-BEG § 13 Abs. 5 Satz 2 Eine Rente wegen Schadens an Leben darf nicht nach §§ 21, 206 BEG niedriger festgesetzt werden, wenn die Kürzung über den Hundertsatz eine Rentenabweichung um 10/30 v.H. ergäbe, die an die Stelle der Hundertsatzkürzung tretende Betragskürzung jedoch zu einer geringeren Rentenabweichung führt (Bestätigung von BGH RzW 1970, 213 Nr. 12). BGH, Urt. v. 21. März 1974 - IX ZR 161/71 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX_ZR_16l/71 URTEIL Verkündet am 21. März 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Rechtsanwalt Hans H K^f^straße 0, als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 18. April 1970 verstorbenen Klara Maria Theresia M(|^ geb. DiflHHHPt zuletzt Straße i, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 1971 aufgehoben und das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1971 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450 DM zu zahlen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte bis auf 50 IM, *die dem Kläger auferlegt werden. Von Rechts wegen Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am §. 1891 geborenen und am 18. April 1970 verstorbenen Klara Maria Theresia M^^. Ihr testamentarischer Alleinerbe ist einer ihrer Enkelsöhne. Der Kläger beansprucht für den Nachlaß einen Rest an Witwenrente für die letzten drei Lebensmonate der Erblasserin, Februar bis April 1970. Die Erblasserin bezog eine Witwenrente im höheren Dienst. Deren Hundertsatz wurde wegen einer eigenen Körperschadensrente in wechselnder Höhe gekürzt. Der letzte nicht angefochtene Änderungsbescheid vom 16. Oktober 1969 erhöhte bei gleichblei-bendem Hundertsatz (30) die Witwenrente auf 510 DM ab 1. Juli 1968; damit wurden die linearen Rentenerhöhungen der 7. ÄndVO zur 1. DV-BEG berücksichtigt. Am 17. Oktober 1969 zeigte die Erblasserin an, daß ihr durch Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 4. September 1969 rückwirkend ab 1. Mai 1961 eine Witwenrente von monatlich 163,60 DM gewährt worden sei. Daraufhin setzte die Landesrentenbehörde mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 die Witwenrente ab 1. Februar 1970 von 510 DM auf 360 DM herab. Als anzurechnendes Einkommen nannte sie die Körperschadensrente und die LVA-Rente (577 DM und 163,60 DM = 740,60 DM). Die nach Abzug des Freibetrages von 200 DM verbleibenden 540,60 DM führten zu einem Hundertsatz von unverändert 30, jedoch zu einer Betragskürzung (§13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DV-BBG) um 500 DM gegenüber bisher 350 DM. Bei einer Vollrente von aufgerundet 860 DM belief sich die neue Witwenrente auf 360 DM. Gegen diesen rentenkürzenden Bescheid richtet sich die Klage. Wegen des Todes der Erblasserin wurde die Witwenrente mit dem Ablauf des Monats April 1970 eingestellt. Im Rechtsstreit verlangt der Kläger für den Nachlaß die Nachzahlung des nach seiner Ansicht wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 BEG nicht berechtigten Rentenabzugs von 3 x 150 DM = 450 DM für die Monate Februar bis April 1970. Nach der Erhebung der Klage trug die Landesrentenbehörde am 13. November 1970 durch je einen Änderungsbescheid der Erhöhung der Körperschadensrente durch die 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der Erhöhung der Witwenrente durch die 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG Rechnung. Die Körperschadensrente wurde von bisher 577 DM auf 667 DM ab 1. September 1969 erhöht. Die Witwenrente errech-nete die Behörde wie folgt: Von der Vollrente, aufgerundet 1.000 DM, zog sie für die Zeit von September 1969 bis Januar 1970 wegen der jetzt 667 DM betragenden KörperSchadensrente 400 DM ab (§ 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DV-BEG) und kam so auf eine Witwenrente von 600 DM. Für die Monate Februar bis April 1970 zog sie von der Vollrente (1.000 IM) wegen anderweitiger Einkünfte von insgesamt 830,60 IM (667 DM Körperschadensrente und 163,60 DM LVA-Rente) 550 DM ab (§13 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der 1, DV-BEG) und kam so auf eine Witwenrente von 450 DM. Die errechneten Mehrleistungen wurden ausgezahlt. DietKlage richtet sich auch gegen den die Witwenrente betreffenden Änderungsbescheid vom 13. November 1970. Der Kläger will nicht hinnehmen, daß die LVA-Rente von monatlich 163,60 DM auch nach dem neuen Bescheid vom 13. November 1970 die Witwenrente in der Zeit von Februar bis April 1970 um 3 x 150 DM = 450 DM mindert. Im ersten Rechtszug erstrebte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 720 IM. Auch vor dem Oberlandesgericht kündigte er einen Antrag dieser Höhe an, stellte ihn aber in der mündlichen Verhandlung nur in Höhe von 450 DM. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision will der Kläger in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 450 DM erreichen. Der Beklagte ist nicht vertreten. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, ein Verstoß gegen den sogenannten Versteinerungsgrundsatz (§21 Abs. 2 BEG) liege nicht vor. Für die Frage, ob die Rente habe herabgesetzt werden können, sei nicht von den bis Januar 1970 tatsächlich gezahlten 510 DM auszugehen, sondern von den 600 DM, die der Erblasserin für jene Zeit aufgrund der 8. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 11. Juli 1970 rechtlich zugestanden hätten und später aufgrund des Bescheides vom 13. November 1970 dem Nachlaß auch gezahlt worden seien. Wenn in demselben Bescheid die Rente aufgrund einer Änderungsverordnung heraufgesetzt und gleichzeitig wegen veränderter Umstände verringert werde, seien diese beiden Vorgänge für die Anwendung des sogenannten Versteinerungsgrundsatzes gedanklich zu trennen. Die schon kraft der Verordnung eingetretene Tabellenanhebung der Rente sei der gedanklich erste Akt. § 21 Abs. 2 BEG müsse so angewandt werden, als ob zunächst die Tabellenanhebung stattgefunden hätte und danach überlegt worden wäre, ob die Herabsetzung wegen veränderter Umstände zulässig sei. Anderenfalls hinge die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 BEG vom bürotechnischen Zufall ab und wäre für die Behörde steuer-bar0J Mit der für Januar 1970 zustehenden und später auch gezahlten Rente von 600 DM sei die für Februar bis April 1970 auf 450 DM herabgesetzte Rente zu vergleichen. Die Kürzung mache mit 150 IM nur 25 v.H. aus. Gleichwohl seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BEG für eine Rentenherabsetzung erfüllt. Die neu anzurechnende LVA-Rente von 163,60 DM hätte "an sich" nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 der 1. DV-BEG zu einer Kürzung um 30 v.H. der Vollrente von 1.000 DM, also um 333 DM (richtig: 300 DM) geführt. Nur die Sondervorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DV-BEG beschränke die Rentenkürzung auf 150 DM. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 400 Nr. 7) dürfe aber die Witwe, deren Vollrente 500 DM übersteige, nicht doppelt begünstigt werden, wie es geschehe, wenn wegen Nichterfüllung des 50 v.H.-Erfordernisses nunmehr die Rentenherabsetzung unterbliebe# Vielmehr müsse die anstelle der Kürzung um 50 v.H. (§ 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 der 1. DV-BEG) tretende Betragskürzung um 150 DM (aaO Halbs. 2) nach dem Sinn der Bestimmungen als eine Kürzung um 30 v.H. im Sinne des § 21 Abs. 2 BEG gelten. Sie verstoße damit nicht gegen den "Versteinerungsgrundsatz”, Dieser solle unnötige Beunruhigungen durch Bagatelländerungen vermeiden. Änderungen um bis zu 150 DM seien aber keine unbedeutende Kleinigkeit; bei in den einfachen oder mittleren Dienst eingestuften Witwen seien Rentenänderungen um wesentlich geringere Beträge zulässig. Zwar habe sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 213 Nr. 12 in Widerspruch zu seiner nach BGH RzW 1968, 400 Nr. 7 ständigen Rechtsprechung gesetzt. Dabei handele es sich nach der Überzeugung des Berufungsrichters jedoch um ein Versehe^. Es entspreche nicht der Übung des Bundesgerichtshofs, mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu brechen, ohne dies ausdrücklich hervorzuheben und eingehend zu begründen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Der Beklagte durfte die Rente nicht um 150 DM herabsetzen; er schuldet noch 450 DM. Als Enkel gehört der Erbe der Verstorbenen zu den Angehörigen, auf die nach § 26 Abs. 2 BEG der Anspruch auf rückständige Rentei wegen Schadens an Leben übergeht. Nach §§ 21, 206 Abs. 1 BEG kommt die Herabsetzung einer zuerkannten Witwenrente (§§ 16 Nr. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG) in Betracht, wenn sich die für ihre Bemessung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben. Zu- 7 lässig und geboten ist die Herabsetzung aber nur, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente in dem durch § 21 BEG bestimmten Ausmaß von der festgesetzten Rente abweicht. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer solchen Abweichung führt, ist im Sinne des § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG wesentlich (vgl. BGH RzW 1973, 173). Nach BGH RzW 1970, 167 kommt es auf die Abweichung der neu errech-neten von der vorher zuletzt festgesetzten, laufenden Rente (hier: 510 DM) an. Ob etwas anderes gilt, wenn eine nachfolgende Änderungsverordnung die Rente rückwirkend bis vor den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung nach §§ 21, 206 BEG linear erhöht hat, braucht nicht entschieden zu werden. Auch dann nämlich, wenn in einem solchen Pall, der hier vorliegt, diejenigen Renten - nachträglich - zu vergleichen wären, die sich aus dem neuen, durch die ÄnderungsVerordnung rückwirkend in Kraft gesetzten Recht vor und nach der Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse ergeben, änderte das die Rechtslage im Streitfall nicht. Die neu anzurechnende LVA-Rente von 163,60 DM würde nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DV-BEG zu einer Rentenminderung um 150 DM führen. Bei solch einer Kürzung würde sowohl eine um 510 DM auf 360 DM als auch eine von 600 DM auf 450 DM geminderte Rente um weniger als 30 v.H. von der höheren Rente abweichen; in beiden Fällen ist diese Kürzung deshalb nach § 21 Abs. 2 BEG unzulässig. Der Berufungsrichter vertritt die Ansicht, eine Rente wegen Schadens an Leben könne gekürzt werden, wenn zwar nicht die Berechnung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DY-BEG (je 50 DM anrechenbaren Einkommens 50 DM Abzug) zu einem Unterschied von 10/30 v.H. führe, wohl aber die Berechnung nach Halbsatz 1 (je 50 DM anrechenbaren Einkommens Rentenkürzung um 10 v.H. der Vollrente). Das entspricht einer verbreiteten Mei- nung, die auf das Urteil des Kammergerichts RzW 1964, 261 zurtick-geht (Brunn-Hebenstreit, Rechtsverordnungen zu dem Entschädigungsrecht, 1. DV-BEG § 13 Rdnr. 15; Blessin-Giessler, Bundesentschädigungsschlußgesetz, § 21 BEG Anm. II 3 c). Auch der Bundesgerichtshof hat sich ihr in der Entscheidung RzW 1968, 400 Nr. 7 angeschlossen. Er hat das mit den Sätzen begründet, bei der Kürzung um 50 DM müsse davon ausgegangen werden, daß die Rente um 10 v.H. geändert worden sei; im anderen Palle würden die Bezieher besonders hoher Renten grundlos bevorzugt. Aber bereits in dem Beschluß RzW 1970, 213 Nr. 12 hat der Bundesgerichtshof, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, anders entschieden. An der früheren, in BGH RzW 1968, 400 Nr. 7 vertretenen Ansicht wird nicht festgehalten. "Errechnete Rente" im Sinne von § 21 BEG ist die im Einzelfall festzusetzende Rente. Dabei ist auch die Anrechnungsbegrenzung des § 13 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 der 1. DV-BEG zu beachten. Diese Anrechnungsbegrenzung bevorzugt nicht die Bezieher hoher Renten. Sie vermeidet das abw’egige Ergebnis, daß bei einer hohen Vollrente, etwa einer solchen von 1.000 DM, eine Erhöhung der anderweitigen Einkünfte von 150 DM zu einer Rentenminderung um 300 DM führen würde. In den Rentenvergleich nach § 21 Abs. 2 BEG muß diejenige Rente als die "errechnete" eingestellt werden, die sich aus dieser Anrechnungsbegrenzung ergibt. Nicht das Ergebnis einer fiktiven "An-Sich-Kürzung" um 30 v.H. ist mit der festgesetzten Rente zu vergleichen, sondern die nach dem Gesetz errechnete, um 150 DM ermäßigte Neurente. Nur deren Verhältnis zur festgesetzten Rente läßt erkennen, ob die Änderung als verhältnismäßig geringfügig (unter 10 v.H.; § 21 Abs. 1 BEG) oder zur Vermeidung nicht dringend gebotener Beunruhigung betagter Rentenbezieher (unter 30 v.H.; § 21 Abs. 2 BEG) zu unterbleiben hat. Die dagegen gerichteten Erwägungen des Berufungsrichters greifen nicht durch. Er meint, eine Rentenminderung um 150 DM sei keine Bagatellän-derung. Bei niedriger eingestuften Witwen würden die Renten um geringere Beträge gekürzt. Der Gesetzgeber hat sich jedoch in § 21 BEG - und in gleicher Weise in § 35 BEG für die KÖrperscha-densrenten, die die Vollrente der Witwe noch erheblich übersteigen können - dafür entschieden, die Neufestsetzung der Rente gemäß § 206 BEG nicht von einem absoluten, sondern von einem in Beziehung zur Höhe der bisherigen Rente stehenden Mindeständerungssatz abhängig zu machen* Das ist nicht sachwidrig. Es wirkt sich sowohl zugunsten wie zu ungunsten der Verfolgten aus. Das Berufungsurteil muß auf die Revision des Klägers aufgehoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 564 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist der Beklagte zur Zahlung von 450 DM zu verurteilen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 92 Abs. 1, 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Mai Henkel Puchs Dr, Thuram Portmann