Der IXo Zivilsenat des Bundesgei'ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr0 Graf, von der Mühlen und Zorn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandes-gorichts in Hamm vom 11» März 1968 wird zu rü ckg ewi e s en« 1943 wurde er als Zigeuner in Haft genommen und in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau verbracht» Dort ist er laut Storbeurkunde des Standesamts A^H^ am 13o August 1943 verstorben Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Sohnes 10•000 DM KapitalentSchädigung wegen AusbildungsSchadens• Die Entschä-digungsbehörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt5 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch auf Zahlung von 10»000 DH weiter«, Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klagantrag verurteilt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen« Es hat die Revision zugelassen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils0 Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix_%R. J£J/§§ URTEIL Verkündet am 12o Dezember 1968 Ehrenberger5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entechädigungorochtsstreit Klägerin und Revi sionaklägerin P - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr0 gegen land Ho rdrhoin-W e stf a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln* Beklagten und Revisionsboklagten 2 Der IXo Zivilsenat des Bundesgei'ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr0 Graf, von der Mühlen und Zorn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandes-gorichts in Hamm vom 11» März 1968 wird zu rü ckg ewi e s en« Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Die außergerichtlichen Kosten Von Rechts wögen Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter und Alleinerbin des am ■o 1935 geborenen Jonny GflB» Dieser besuchte seit Ostern 1941 in (Sfl^) die Volksschule• Am J0 März 1943 wurde er als Zigeuner in Haft genommen und in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau verbracht» Dort ist er laut Storbeurkunde des Standesamts A^H^ am 13o August 1943 verstorben Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Sohnes 10•000 DM KapitalentSchädigung wegen AusbildungsSchadens• Die Entschä-digungsbehörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt5 daß der Erblasser noch im schulpflichtigen Alter verstoi>-ben sei und deshalb ein Schaden in der Nutzung der Arbeite kraft nicht in Frage komme« Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch auf Zahlung von 10»000 DH weiter«, Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klagantrag verurteilt« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen« Es hat die Revision zugelassen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils0 Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen« Ent sc h e i dung sgründe_^ Die Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fiktion des § 115 Abs« 1 BEG- besage nicht, daß schön der bloße Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren Unterbrechung ausreichend sei« Das Gesetz unterscheide vielmehr zwischen dem Ausschluß von der Ausbildung oder deren Unterbrechung und dem dadurch entstandenen Schaden« Die Jeweilige Störung in der Ausbildung müsse daher in irgendeiner Weise eine darüber hinausgehende Schädigung des Verfolgten verursacht haben« Dabei brauche es sich zwar nicht um einen materiellen Schaden, insbesondere nicht um einen solchen in der Nutzung der Arbeitskraft zu handeln« Allein die Tatsache, daß der Ver- folgte wegen der Störung seiner Ausbildung nicht den von ihm erwünschten Beruf ergreifen konnte, wirke sich in der Regel hemmend auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit aus« Baß den Verfolgten mindestens ein immaterieller Schaden dieser oder sonstiger Art entstanden sei, müsse festgestellt werden oder mindestens den Umständen nach mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein* Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne es daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, daß den Erben der bereits in schulpflichtigen Alter verstorbenen Kinder die Pauschalentschädigung der §§ 115, 116 BEG von IOoOOO DH zukommen solle, wenn den Kindern durch den .Ausschluß vom Besuch der Schule keine irgendwie gearteten Nachteile materieller oder ideeller Art erwachsen seien, während das Gesetz in allen anderen Pallen die Gewährung einer Entschädigung stets vom Eintritt eines Schadens abhängig macheo Baß dem Sohn der Klägerin durch den Ausschluß vom Schulbesuch ein Schaden materieller oder ideeller Art entstanden sei, lasse sich nicht feststellen-« Ba der Verfolgte am 13° August 1943 erst acht Jahre alt war, komme ein Schaden in der Nutzung seiner Arbeitskraft,nicht in Betrachte Ebensowenig seien sonstige Schäden materieller oder ideeller Art erkennbare Biese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichtso Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12» Bezember 1968 - IX ZR 146/68 -ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung außer in den Fällen der nachge-wiesenen höheren Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand» Diese Voraussetzung liegt bei dem im Lebensalter von 8 Jahren verstorbenen Sohn der Klägerin zweifelsfrei nicht vorQ Erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung sind nicht geltend gemacht worden« Die Revision der Klägerin ist daher mit der sich aus §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolgc zurückzuweisen« Mai Wüstenberg Graf von der Mühlen