Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 17- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* November 1966 aufgehoben. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 $> und eines Hundertsatzes von 45 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes* Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der vom Senat zugolasscncn Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 BEG; denn es sei nicht ersichtlich, daß sie jemals Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in § 4 BEG genannten deutschen Gebiet gehabt habe oder gemäß § 150 BEG zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehöre* Diese Insbesondere habe sie während der Jahre 1945 bis 1948, nach Einführung des Kommunismus in ihrem Heimatland, ihre Ansichten verschiedenen polnischen Landsleuten gegenüber, die kommunistisch eingestellt gewesen seien, offen ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin gemäß § 529 ZPO nicht zugelassen und den Entschädigungsanspruch auf Grund des früheren Vorbringens als sachlich unbegründet angesehen. Bei dem neu vorgetragenen Tatsachenstoff handele es sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO. Selbst wenn aber das neue Sachund Beweisvorbringen an sich im Berufungsrechtszug noch zulässig gewesen wäre, hätte es gemäß § 529 Abs.3 ZPO nicht mehr zugelassen werden dürfen, weil es nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen worden sei. Zu Beginn des Verfahrens vor dem Landgericht hatte die Klägerin auf einen Auflagcnbeochluß vom 14* Mai 1962 hin eine Bescheinigung des Plüchtlingskommisoars der Vereinten Nationen in Brüssel vorgelegt, aus der sich ergibt, daß sie seit September 1952 als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention registriert ist. kein Interesse mehr an einer Rückkehr gehabt habe; ihr Ehemann sei bereits vor dem Kriege ein bedeutender Kaufmann in der Holzbranche gewesen; sie beide seien nicht mit den Ideen des Kommunismus einverstanden gewesen und hätten daher seit dem Kriege auf jegliche Verbindung mit den Behörden ihres Heimatlandes und zu ihrem Heimatland selbst verzichtet. Das Landgericht glaubte der Klägerin, daß sie sich aus den in der Genfer Konvention vom 28. 1951 genannten Gründen von ihrem Heimatland Polen abgewandt und den Schutz Polens nicht mehr in Ansprach genommen habe; dies ergebe sich, so heißt es in den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auch daraus, daß sie seit 1952 als Flüchtling registriert sei und daß sie ihre damalige Einstellung zu ihrem Heimatland schließlich durch den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bekräftigt habe. Ob die Klägerin dadurch, daß sie nicht bereits vor dem Landgericht eine eingehendere Erklärung abgab, grob nachlässig handelte oder nicht, kann aber letzlich auf sich beruhen. Grobe Nachlässigkeit in der Beurteilung der Prozeßlage oder in der Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln darf, anders als gegenüber Parteien des normalen Zivilprozesses, nicht ohne weiteres dazu führen, daß der Verfolgte mit dem neuen Streitstoff ausgeschlossen wird. Schon aus diesem Grunde hätte es daher das neue Vorbringen der Klägerin nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO i.V. Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung hilfsweise auf § 529 Abs.3 ZPO stützt, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt v/erden, weil es sich bei dem in Frage stehenden Vorbringen der Klägerin nicht um neue Tatsachen und Beweismittel handelt, die im Sinne des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO zur Rechtfertigung ihrer Berufung Hiernach muß die Revision, ohne daß es noch auf weitere Rügen ankäme, zur Aufhebung dos angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen.
o H.0 M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 161/67 URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1968 Broeske
Justizangestellte ala Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entscbädigungsrechtsstreit
der Frau Bv/o.ira G ■B Rue
geb
(Belgien.,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gogen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentcnhehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenborg, Maafi, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 17- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23* November 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde im Jahre 1898 in {Polen; geboren und wanderte 1929 nach Belgien aus. Dort heiratete sie 1932 den ebenfalls jüdischen, in
geborenen Holzgroßhändler Hersz der
bereits 1928 nach Belgien ausgewandert war. Beide Ehegatten haben 1956 die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Der Ehemann der Klägerin ist 1963 verstorben.
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend und hat dazu vorgetragen, sie habe seit Juli 1942 den Judenstern tragen müssen und seit September 1942 in einer ungeheizten Mansarde versteckt gelebt; infolge der großen Entbehrungen, der Kälte und der ständigen Angst vor Entdeckung habe sie nachhaltige Gesundheitsschäden erlitten.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch dor Klägerin auf Heilverfahren vre gen vegetativer Störungen und Psychasthenic im Sinne v/esentlicher Mitverursachung anerkannt, ihren v/eitergehenden Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung nur 15 ^ betrage*
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben* Sie begehrt ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente auf Grund einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 $> und eines Hundertsatzes von 45 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes* Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der vom Senat zugolasscncn Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisions-rechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe;
Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 BEG; denn es sei nicht ersichtlich, daß sie jemals Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in § 4 BEG genannten deutschen Gebiet gehabt habe oder gemäß § 150 BEG zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehöre* Diese
/J» *•—»
Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffen.
Sie lassen einen Rechtsfchler auch nicht erkennen.
*
Zu der Frage, ob sie nach § 160 BEG ansprucbsbe-rechtigt sei, hat die Klägerin im Berufungsrechtzug unter Beweisantritt vorgetragen: Sie sei stets eine orthodox fromme Jüdin gewesen. Als solche betrachte sie den Kommunismus in allen Spielarten als verderbliche Irrlehre. Sie habe nie gezögert, dieser religiös begründeten Weltanschauung mutig Ausdruck zu geben. Insbesondere habe sie während der Jahre 1945 bis 1948, nach Einführung des Kommunismus in ihrem Heimatland, ihre Ansichten verschiedenen polnischen Landsleuten gegenüber, die kommunistisch eingestellt gewesen seien, offen ausgesprochen. Dies habe verschiedentlich zu heftigen Auseinandersetzungen und zu Drohungen dieser Kommunisten geführt. Im Hinblick hierauf habe sie wohlbcgründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Heimat gehabt* Aus Widerwillen gegen den Kommunismus habe sie es auch stets abgelehnt, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin gemäß § 529 ZPO nicht zugelassen und den Entschädigungsanspruch auf Grund des früheren Vorbringens als sachlich unbegründet angesehen. Bei dem neu vorgetragenen Tatsachenstoff handele es sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO. Es sei nicht ersichtlich * daß die Klägerin den neuen Tatsachenstoff und die neuen Beweismittel erst jetzt in Erfahrung gebracht habe, und es fehle jeder Anhalt dafür, daß sie die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits im ersten Rechtszug habe Vorbringen können. Der Senat habe nicht' die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin diesen neuen Sachvortrag
•• 5 -
und Beweisantritt ohne grobe Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterlassen habe. Selbst wenn aber das neue Sachund Beweisvorbringen an sich im Berufungsrechtszug noch zulässig gewesen wäre, hätte es gemäß § 529 Abs. 3 ZPO nicht mehr zugelassen werden dürfen, weil es nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen worden sei. Es hätten sich keine vernünftigen Gründe ergeben, aus denen die Unterlassung des Vorbringens binnen der Berufungsbegründungsfrist verständlich erscheine, es sei denn aus grober Nachlässigkeit der Klägerin.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Bedenken bestehon bereits gegen dio Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im Sinne des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO grobe Nachlässigkeit zur last zu legen sei. Eine Partei handelt nur dann grob nachlässig, wenn sie die erforderliche prozessuale Sorgfalt in besonders schwerer Weise vorletzt. Ob das der Pall ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Hier stand die Plüchtlingseigenschaft der Klägerin anfangs außer Streit. Die Entschädigungobehörde war davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei. Zu Beginn des Verfahrens vor dem Landgericht hatte die Klägerin auf einen Auflagcnbeochluß vom 14* Mai 1962 hin eine Bescheinigung des Plüchtlingskommisoars der Vereinten Nationen in Brüssel vorgelegt, aus der sich ergibt, daß sie seit September 1952 als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention registriert ist. Außerdem hatte sie eidesstattlich veroichert, daß sie seit Anfang des Krieges keine Verbindung mehr zu den Behörden ihres Heiraatstaates und wegen des kommunistischen Regimes auch
~ 6 -
kein Interesse mehr an einer Rückkehr gehabt habe; ihr Ehemann sei bereits vor dem Kriege ein bedeutender Kaufmann in der Holzbranche gewesen; sie beide seien nicht mit den Ideen des Kommunismus einverstanden gewesen und hätten daher seit dem Kriege auf jegliche Verbindung mit den Behörden ihres Heimatlandes und zu ihrem Heimatland selbst verzichtet. Damit hatte sich das Landgericht begnügt. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden nur noch Ermittlungen über die Höhe der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung angestellt. Das Landgericht glaubte der Klägerin, daß sie sich aus den in der Genfer Konvention vom 28. Juli
1951 genannten Gründen von ihrem Heimatland Polen abgewandt und den Schutz Polens nicht mehr in Ansprach genommen habe; dies ergebe sich, so heißt es in den Gründen des landgerichtlichen Urteils, auch daraus, daß sie seit
1952 als Flüchtling registriert sei und daß sie ihre damalige Einstellung zu ihrem Heimatland schließlich durch den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bekräftigt habe. Diese Zusammenhänge sprechen gegen eine besonders schwerwiegende Verletzung prozessualer Sorg-faltspflichten durch die Klägerin. Da das Landgericht ihr Vorbringen erkennbar genügen ließ, bestand für sie zunächst kein zwingender Anlaß, weitere Einzelheiten vor-zutragen und Zeugen zu benennen.
Ob die Klägerin dadurch, daß sie nicht bereits vor dem Landgericht eine eingehendere Erklärung abgab, grob nachlässig handelte oder nicht, kann aber letzlich auf sich beruhen. Denn nach § 209 Abs. 1 BEG findet § 529 Abo. 2 ZPO im Entschädigungsprozeß nur sinngemäß Anwendung. Eg ist also der Eigenart dos Entschädigungsprozesses angemessen Rechnung zu tragen. Daboi ist vor allem zu berück-sichtigen, daß die Bestimmungen über die Zulassung neuen
- 7 ~
Parteivorbringeno dem Verhandlungsgrundsatz des Zivilprozesses entspringen und daß der Richter im Zivilprozeß nur sehr beschränkt auf vollständigen und rieh-tigen Parteivortrag hinwirken kann, während der Entschädigungsrichter die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu betreiben hat. Daneben besteht allerdings auch eine Mitwirkungepflicht des Verfolgten. Aus ihr folgt, daß eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens in sinngemäßer Anwendung der Zivilprozeßordnung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (BGH RzW 1965» 236). Dabei ist jedoch auf die besondere läge der Verfolgten Rücksicht zu nehmen. Grobe Nachlässigkeit in der Beurteilung der Prozeßlage oder in der Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln darf, anders als gegenüber Parteien des normalen Zivilprozesses, nicht ohne weiteres dazu führen, daß der Verfolgte mit dem neuen Streitstoff ausgeschlossen wird. Diese äußerste, zu dem Verlust des Wiedergutmachungsanspruchs führende Maßnahme ist grundsätzlich auf den Pall des Rechtsmißbrauchs zu beschränken. Das hat der Senat bereits früher ausgesprochen (BGH RzW 1966, 372), und daran hält er fest. Rechtsmißbrauch, das heißt absichtliche Verschleppung des Prozesses zu einem mißbilligenswerten Zweck (vgl. BGH aaO.), hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Schon aus diesem Grunde hätte es daher das neue Vorbringen der Klägerin nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 209 Abs. 1 BEG zurückweisen dürfen.
Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung hilfsweise auf § 529 Abs. 3 ZPO stützt, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt v/erden, weil es sich bei dem in Frage stehenden Vorbringen der Klägerin nicht um neue Tatsachen und Beweismittel handelt, die im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zur Rechtfertigung ihrer Berufung
dienten. Das Landgericht hatte die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin anerkannt. Die Klägerin v/ar deshalb in diesem Punkt nicht beschwert und brauchte das Urteil erster Instanz insoweit nicht anzufechten.
Hiernach muß die Revision, ohne daß es noch auf weitere Rügen ankäme, zur Aufhebung dos angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen.
Mai Wüstonborg Maaß
von der Mühlen Bökelmann