Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten zu 2 auferlegt. Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Der Beschluss vom 7. Juli 2011 ist entsprechend § 321 ZPO um die Kostenentscheidung zu ergänzen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/09 vom 17. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 17. November 2011 beschlossen: Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten zu 2 auferlegt. Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Juli 2011 auf 6.016.145,89 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss vom 7. Juli 2011 ist entsprechend § 321 ZPO um die Kostenentscheidung zu ergänzen. 2 2. Die Klägerin verlangt Zahlung von 5.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004, weil der verjährte Schadensersatzanspruch gegen den Nebenintervenienten von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen wäre. Entgangene Zinsen bilden einen Teil des geltend gemachten Schadens und stellen damit eine Hauptforderung dar; Zinsen als Nebenforderung können erst ab Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit, also ab dem 3. Juli 2007 anfallen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.07.2008 - 35 O 14624/07 -OLG München, Entscheidung vom 15.07.2009 - 15 U 4225/08 -