Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.006,28 € festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des maßgeblichen Prozessstoffes auf den Fall angewendet. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 05.04.2007 -60 1241/05 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 49/07 -