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BGH · IX ZR 161/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 161/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 175.976,30 Fischer Cierniak Ganter Lohmann Raebel

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FischerMandatAnwaltZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 161/05
vom 6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 175.976,30 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei einem eingeschränkten Mandat bestehen Warnpflichten nur hinsichtlich solcher Gefahren, die dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind (z.B. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Kann der Anwalt davon ausgehen, der Mandant werde anderweitig beraten, beschränken sich seine Pflichten auf das ihm erteilte Mandat (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 -IXZR 6/02, WM 2005, 1904).
Diese Grundsätze hat das angefochtene Urteil beachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Cierniak
Ganter
 Lohmann
Raebel
 
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2004 - 323 O 270/00 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 1 U 203/04 -