August 1964 entschied die Entschädigungsbehörde über die Ansprüche auf Entschädigung für Schäden an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen und Kosten sowie im wirtschaftlichen Fortkommen, die die Klägerinnen als ErbeSerben des 1939 in London gestorbenen, 1938 aus Hamburg ausgewanderten jüdischen Die Klageschrift enthält den Antrag "festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft nach Dagobert Landauer eine weitere Entschädigung, die noch beziffert wird, für Schaden an Vermögen, Sonderabgaben, Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für Geldstrafen wegen Nichtzahlung von Reichsfluchtsteuer und Auswandererabgabe über den Bescheid der Beklagten vom 20. Es folgen Angaben zur Person des Erblassers und zur Erbfolge sowie der Hinweis, daß den Klägerinnen für die in dem Bescheid genannten Schäden unter Ablehnung der aufgeführten weiteren Ansprüche 10.972, 51 DM Entschädigung zugesprochen wurden. In einem nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Schriftsatz beantragten die Klägerinnen, die Beklagte zur Zahlung von 73*933 DM Entschädigung für Vermögensschaden (Goodwill) sowie 2.000 DM für Sonderabgaben zu verurteilen und begründeten diese Anträge. Mit der Berufung verfolgten die Klägerinnen nur noch den Anspruch wegen des GoodwillSchadens weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG nicht gewahrt sei, weil die Klägerinnen die Klage nicht in der rechtzeitig eingereichten Klageschrift, sondern erst mit einem nach deren Ablauf eingegangenen Schriftsatz begründet hätten. ausreichend begründet, wenn weder die Entschädigungsakte noch der Bescheid noch die in der Frist des § 210 BEG vorgelegten Schriftsätze ergäben, aus welchen Tatsachenbehauptungen der Kläger den geltend gemachten Anspruch ableite, wobei für eine ausreichende Klagebegründung ein Hinweis auf die wesentlichen Tatsachen genüge und ein vollständiger Vortrag nicht erforderlich sei. Februar 1957 habe die Mutter der Klägerinnen vortragen lassen, durch den Verlust der Firma sei ein Goodwillschaden entstanden, der Anspruch könne bis zur Entscheidung im Rückerstattungsverfahren zurückgestellt werden. Aus der Klageschrift in Verbindung mit dem abschriftlich beigefügten Bescheid habe sich zwar ergeben, daß die Klägerinnen auch eine Entschädigung für den Goodwill der Firma La^|| & Co. verlangen wollten. Erst der nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Schriftsatz enthalte die entscheidende tatsächliche Behauptung, der Treuhänder und frühere Prokurist der Firma, habe lediglich die Geschäftseinrichtung und einen Restposten Ware übernommen; vorher sei der Goodwill durch das Verhalten des Oberfinanzpräsidenten auf Null herabgesunken. Das bedeutet, daß § 253 Abs. 2 ZPO insoweit anzuwenden ist, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigung sverfahrens vereinbaren läßt (BGH RzW 1957, 203 Nr. 40) Unschädlich sind Mängel der Klageschrift, die weder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sachund Rechtslage in Frage stellen (BGH RzW 1964, 518 Nr. 29 und Nr. 30) Die Parteien und das angerufene Gericht sind hinreichend deutlich zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Nach Formulierungen, die für sich allein so verstanden werden könnten, ist dort abschließend hervorgehoben, daß die Frage, ob durch eine Klage die Frist gewahrt worden ist, nicht ungeachtet des vorausgegangenen Verfahrens vor den Entschädigungsbehörden und des Inhalts des erlassenen Bescheids beantwortet werden kann. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Klageschrift, die für die Klägerinnen vor Ablauf der Klagefrist eingereicht worden ist. Die abgelehnten Einzelansprüche und Anspruchsteile sind in dem Bescheid und durch die Bezugnahme auf ihn auch in der Klage eindeutig bezeichnet. Unschädlich ist es auch, daß nach dem Wortlaut des ursprünglichen Klageantrags die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten, nicht ihre Verurteilung zur Zahlung verlangt wurde. Der Grund des erhobenen Anspruchs, jedenfalls des jetzt allein noch weiterverfolgten Anspruchs auf Entschädigung für Goodwillschaden, ergab sich aus der Sachverhalts Schilde rung in dem angefochtenen Bescheid. Die Klageschrift mit dem Hinweis auf den angefochtenen Bescheid kann nur so verstanden werden, daß die Klägerinnen aus den im Bescheid dargelegten und gewürdigten Vorgängen - auch - einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Goodwill herleiten wollten. Ob dieser Sachverhalt den Anspruch rechtfertigt, ob er vom Gericht festgestellt werden kann und ob und wie die Klägerinnen ihr Vorbringen später geändert haben, ist für die Frage, ob die Klageschrift den notwendigen Inhalt hat, unerheblich (vgl.
2475 Oil / * t fv’ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 209 Abs. 1, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (RzW 1957, 163; 203 Nr. 40; 1958, 145; 1963, 470 Nr. 34 xind Nr. 35; 1964, 518 Nr. 29 und Nr. 30) zu dem notwendigen Inhalt der Klageschrift fest. Die dabei angewandten Grundsätze hat er auch in seiner Entscheidung RzW 1968, 142 Nr. 39 nicht eingeschränkt. BGH, Urt. v. 21. März 1974 _ Ix ZR 160/73 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR l60/73 URTEIL Verkündet am 21. März 1974 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Helene ■ Hei Off Ea< geh. Roa 2. Hilde JSmmi R Street 3. Ingeborg Johanna Vi«P B(^P 0, 9 Prozeßbevollmächtigte: Klägerinnen und Revisions Klägerinnen, Rechtsanwälte und Dres gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Straße 5, Beklagte und Revisionsbeklagte (r ,•*' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juni 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. f Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 20. August 1964 entschied die Entschädigungsbehörde über die Ansprüche auf Entschädigung für Schäden an Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen und Kosten sowie im wirtschaftlichen Fortkommen, die die Klägerinnen als ErbeSerben des 1939 in London gestorbenen, 1938 aus Hamburg ausgewanderten jüdischen Kaufmanns Dagobert Landauer geltend gemacht hatten. FUr Schaden an Vermögen durch Auswanderungskosten, Zahlung eines Treuhänderhonorars und, unter Ablehnung weitergehender Ansprüche, Unkosten beim Verkauf eines Grundstücks in Koblenz, für Zahlung von Judenvermögensabgabe und ReichsfluchtSteuer sowie für Schaden an vier Lebensversicherungen wurden den Klägerinnen insgesamt 10.972,51 DM zuerkannt. Abgelehnt wurden die Ansprüche auf Entschädigung für Verlust des Goodwill der Firma LaflBBP & Co. in Ha^p^ für Verschleuderung des Warenlagers dieser Firma, für Kosten beim Verkauf eines Grundstücks in Zahlung einer Auswandererabgabe und für Schaden an einer Versicherung bei einem niederländischen Versicherungsunteraehmen. Die Klageschrift enthält den Antrag "festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft nach Dagobert Landauer eine weitere Entschädigung, die noch beziffert wird, für Schaden an Vermögen, Sonderabgaben, Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, für Geldstrafen wegen Nichtzahlung von Reichsfluchtsteuer und Auswandererabgabe über den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1964 hinaus zu zahlen, ferner der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären". Es folgen Angaben zur Person des Erblassers und zur Erbfolge sowie der Hinweis, daß den Klägerinnen für die in dem Bescheid genannten Schäden unter Ablehnung der aufgeführten weiteren Ansprüche 10.972, 51 DM Entschädigung zugesprochen wurden. Danach heißt es: "Die Klägerinnen fordern einen höheren Entschädigungsbetrag bezw. eine Entschädigung für die abgelehnten Ansprüche. Eine ausführliche Begründung der Klage unter Spezifizierung der weiterhin geltend gemachten Ansprüche folgt in Kürze, Anbei je eine beglaubigte Abschrift der Vollmachten der Klägerinnen,w Außer den Vollmachten und beglaubigten Abschriften eines englischen und eines deutschen Erbscheins war der Klageschrift auch eine vollständige beglaubigte Ablichtung des angefochtenen Bescheids beigefügt. In einem nach Ablauf der Klagefrist eingereichten Schriftsatz beantragten die Klägerinnen, die Beklagte zur Zahlung von 73*933 DM Entschädigung für Vermögensschaden (Goodwill) sowie 2.000 DM für Sonderabgaben zu verurteilen und begründeten diese Anträge. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Mit der Berufung verfolgten die Klägerinnen nur noch den Anspruch wegen des GoodwillSchadens weiter. Das Berufungsgericht hielt die Klage in erster Linie für unzu- * lässig. Mit der Revision beantragen die Klägerinnen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG nicht gewahrt sei, weil die Klägerinnen die Klage nicht in der rechtzeitig eingereichten Klageschrift, sondern erst mit einem nach deren Ablauf eingegangenen Schriftsatz begründet hätten. Nach § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei entschädigungsrechtlich eine Klage nicht ausreichend begründet, wenn weder die Entschädigungsakte noch der Bescheid noch die in der Frist des § 210 BEG vorgelegten Schriftsätze ergäben, aus welchen Tatsachenbehauptungen der Kläger den geltend gemachten Anspruch ableite, wobei für eine ausreichende Klagebegründung ein Hinweis auf die wesentlichen Tatsachen genüge und ein vollständiger Vortrag nicht erforderlich sei. Eine solche Begründung sei aus dem angefochtenen Bescheid oder den Wiedergutmachungsakten nicht zu entnehmen. In einem Schreiben an die Entschädigungsbehörde vom 26. Februar 1957 habe die Mutter der Klägerinnen vortragen lassen, durch den Verlust der Firma sei ein Goodwillschaden entstanden, der Anspruch könne bis zur Entscheidung im Rückerstattungsverfahren zurückgestellt werden. In einem weiteren Schreiben vom 21. Februar 1962 sei eine gesonderte Äußerung zu dem Goodwillschaden angekündigt worden. Die Beklagte habe in einem ausführlichen Schreiben vom 11. September 1963 zu allen Ansprüchen der Klägerinnen Stellung genommen, zu dem Goodwillschaden ablehnend. Auf Anregung der Bevollmächtigten der Klägerinnen habe die Beklagte am 11. Oktober 1963 einen dem Brief vom 11. September und dem angefochtenen Bescheid entsprechenden Vergleichsvorschlag gemacht. Die Klägerinnen hätten ihn abgelehnt, und zwar in den meisten Punkten, auch bezüglich des Goodwill, ohne Begründung. Aus der Klageschrift in Verbindung mit dem abschriftlich beigefügten Bescheid habe sich zwar ergeben, daß die Klägerinnen auch eine Entschädigung für den Goodwill der Firma La^|| & Co. verlangen wollten. Ob der sehr unbestimmte, in der Klageschrift angekündigte Antrag ausgereicht habe, könne dahingestellt bleiben. Erst der nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Schriftsatz enthalte die entscheidende tatsächliche Behauptung, der Treuhänder und frühere Prokurist der Firma, habe lediglich die Geschäftseinrichtung und einen Restposten Ware übernommen; vorher sei der Goodwill durch das Verhalten des Oberfinanzpräsidenten auf Null herabgesunken. Dieser Vortrag widerspreche eindeutig dem klä-gerisehen Vortrag im Rückerstattungsverfahren gegen Müggenburg. In jenem Verfahren sei ein Gutachten über den Wert des Goodwill zu dem 1. Januar 1938 eingeholt worden, weil die Mutter der Klägerinnen behauptet gehabt habe, MUHiHK habe auch den Goodwill übernommen. Mit dem Prozeßvortrag der Klägerinnen habe bis zu dem nach Ablauf der Klagefrist eingegangenen Schriftsatz nicht gerechnet werden können. Die Klage sei, weil jede Begründung innerhalb der Frist des § 210 BEG fehle, unzulässig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage zulässig. f Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Klageschrift. Gemäß § 209 Abs. 1 BEG gilt § 253 Abs. 2 ZPO sinngemäß. Das bedeutet, daß § 253 Abs. 2 ZPO insoweit anzuwenden ist, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigung sverfahrens vereinbaren läßt (BGH RzW 1957, 203 Nr. 40) Unschädlich sind Mängel der Klageschrift, die weder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sachund Rechtslage in Frage stellen (BGH RzW 1964, 518 Nr. 29 und Nr. 30) Die Parteien und das angerufene Gericht sind hinreichend deutlich zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Aus- druck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert wird. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Diese in ständiger Rechtsprechung (RzW 1957, 163; 203 Nr. 40; 1958, 145; 1963, 470 Nr. 34 und Nr. 35; 1964, 518 Nr. 29 und Nr. 30) angewandten Grundsätze hat der Bundesgerichts hof auch in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RzW 1968, 142 Nr. 39 nicht eingeschränkt. Nach Formulierungen, die für sich allein so verstanden werden könnten, ist dort abschließend hervorgehoben, daß die Frage, ob durch eine Klage die Frist gewahrt worden ist, nicht ungeachtet des vorausgegangenen Verfahrens vor den Entschädigungsbehörden und des Inhalts des erlassenen Bescheids beantwortet werden kann. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die Klageschrift, die für die Klägerinnen vor Ablauf der Klagefrist eingereicht worden ist. Parteien und Gericht sind klar und eindeutig bezeichnet. Der weitere Inhalt der Klageschrift in Verbindung mit dem darin angeführten und in Abschrift beige fügten Bescheid läßt erkennen, in welchem Umfang die Klägerinnen die Versagung der geforderten Entschädigungslei stungen angreifen und was sie mit der Klage erreichen wollten. Sie verlangten die Entschädigungs- / leistungen, die ihnen durch den Bescheid verweigert worden waren. Sie fochten den ablehnenden Teil des Bescheids in vollem Umfang an. Der Satz, der eine ”ausführliehe Begründung der Klage unter Spezifizierung der weiterhin geltend gemachten Ansprüche” ankündigt, schränkt den Umfang der Anfechtung nicht ein und macht ihn auch nicht ungewiß. Die abgelehnten Einzelansprüche und Anspruchsteile sind in dem Bescheid und durch die Bezugnahme auf ihn auch in der Klage eindeutig bezeichnet. Daß damit ihre Höhe nicht ziffernmäßig bestimmt war, ist unschädlich. Dies gilt jedenfalls für den allein noch aufrechterhaltenen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Goodwill, dessen Höhe nach richterlichem Ermessen, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen festzustellen ist (§ 287 ZPO). Unschädlich ist es auch, daß nach dem Wortlaut des ursprünglichen Klageantrags die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten, nicht ihre Verurteilung zur Zahlung verlangt wurde. Die Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens gemäß § 256 ZPO ist für die Frage, ob die Klageschrift den Anforderungen der §§ 209 Abs. 1 BEG, 253 Abs. 2 ZPO genügt, ohne Belang. Hier kommt es nur darauf an, daß der Kläger das Verlangte hinreichend bestimmt bezeichnet, nicht aber darauf, ob sein Verlangen auch berechtigt ist. Der Grund des erhobenen Anspruchs, jedenfalls des jetzt allein noch weiterverfolgten Anspruchs auf Entschädigung für Goodwillschaden, ergab sich aus der Sachverhalts Schilde rung in dem angefochtenen Bescheid. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerinnen oder ihre Rechtsvorgängerin im Verwaltungsverfahren diesen Sachverhalt dargelegt oder die Entschädigungs- behörde ihn pflichtgemäß (§ 176 Abs. 1 BEG) ermittelt hatte. Die Klageschrift mit dem Hinweis auf den angefochtenen Bescheid kann nur so verstanden werden, daß die Klägerinnen aus den im Bescheid dargelegten und gewürdigten Vorgängen - auch - einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Goodwill herleiten wollten. Damit war der Grund des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nämlich der Sachverhalt, aus dem der Kläger den Anspruch herleiten will, für das Entschädigungsverfahren hinreichend angegeben. Ob dieser Sachverhalt den Anspruch rechtfertigt, ob er vom Gericht festgestellt werden kann und ob und wie die Klägerinnen ihr Vorbringen später geändert haben, ist für die Frage, ob die Klageschrift den notwendigen Inhalt hat, unerheblich (vgl. BGH RzW 1963, 470 Nr. 34). Da somit das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als imzulässig abgewiesen hat, muß sein Urteil aufgehoben werden. Seine Hilfserwägungen, daß die Klage auch unbegründet sei, sind unbeachtlich und vom Revisions- gericht nicht nachzuprüfen. Zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage muß der Rechtsstreit i das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann