Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat diese Ansprüche abgelehnt, weil die Widerstandstätigkeit gegen die Besatzungsmacht keine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG nach sich gezogen habe. Dezember 1963 und 13* Januar 1966 den Antrag des Klägers abgelehnt, da gegen ihn nicht wegen seiner Nationalität, sondern, entgegen seinen späteren zweckbedingten und nicht glaubhaften Angaben, wegen seines Widerstandes gegen die Besatzungsmacht vorgegangen worden sei. 1. Das Berufungsgericht hat die Flüchtlingeeigenschaft des Klägers nicht geprüft und auch offen gelassen, ob der Kläger durch die Konzentrationslagerhaft einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Ob die Nationalität des Klägers ganz oder wesentlich der Grund für seine Verhaftung und seine spätere Verbringung in ein Konzentrationslager gewesen sei, könne auf Grund des Sachvortrags des Klägers nicht sicher beurteilt werden. Der Kläger habe in diesen früheren Erklärungen unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er der polnischen Untergrundbewegung angehört habe und wegen dieser Zugehörigkeit festgenommen worden sei. Daher müsse angenommen werden, daß der Kläger das, was er früher über seine Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung erklärt habe, auch tatsächlich habe erklären wollen. Wenn der Kläger wegen dieser Zugehörigkeit inhaftiert worden sei, habe diese Maßnahme ihren Grund nicht in der Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum gehabt. Eine Schädigung aus Gründen der Nationalität komme jedoch in Betracht, wenn der Kläger inhaftiert worden sei, obwohl er nicht zur Untergrundbewegung gehört habe und auch keine konkreten Verdachtsgründe in dieser Richtung Vorgelegen hätten. Daher könne die positive Feststellung, daß der Kläger im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG aus Gründen seiner Nationalität geschädigt worden sei, nicht getroffen werden. Versage der Geschädigte seine Mitwirkung oder mache er aus ihm zuzurechnenden Gründen widersprüchliche Angaben, ohne daß sich die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung erweise, dann könne er sich nicht auf die Vermutung berufen. Die Nichtanwendung der Vermutung in einem derartigen Falle bedeute nicht eine Anwendung des § 7 BEG, sondern lediglich einen prozessualen Nachteil für den Kläger, den dieser hinnehmen müsse, weil er sich durch seinen widerspruchsvollen Sachvortrag die Glaubwürdigkeit genommen und dadurch die Feststellung eines Sachverhalts verhindert habe. a) Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG haben Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat (Satz 2). Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist (Satz 3). Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diejenigen Personen, gegen die die deutsche Besatzungsmacht Maßnahmen wegen ihrer Beteiligung an einer nationalen Widerstandsbewegung getroffen hat, keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG haben. Diese Auslegung trifft auch auf Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu, der an die Stelle des § 167 BEG getreten ist (BGH RzW 1969, 572 Nr. 33). War dies nicht der Fall und wurde eine solche Zugehörigkeit nur angenommen, so kann die deshalb zugefügte Schädigung ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum gehabt haben und daher einen Entschädigungsanspruch auslösen. Diese Erwägung kann hier dann von Bedeutung sein, wenn sich eine tatsächliche Beteiligung des Klägers an einer Untergrundbewegung oder bestimmte Anhaltspunkte für den Verdacht einer solchen Beteiligung nicht nachweisen lassen. b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG verneint hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Die Rechtsfolgen des vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhaltens sind für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG, der gemäß Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG auch gegenüber Ansprüchen von Nationalgeschädigten Anwendung findet, abschließend geregelt. Eine Versagung kann danach auch ausgesprochen werden, wenn lediglich feststeht, daß eine von mehreren sich widersprechenden Darstellungen des Antragstellers unrichtig sein muß, ohne daß im einzelnen erwiesen ist, wie der Antragsteller gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat (BGH .RzW 1967, 546 Nr. 9). Die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG greift ein, wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten (§ 176 Abs. 1 BEG) außerstande ist, sich in freier Beweiswürdigung dahin zu entscheiden, daß nicht die Nationalität, sondern ein anderer Grund für die schädigende Maßnahme bestimmend war.
2446 099 ✓ f i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 160/68 URTEIL Verk ündet am 27. November 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eugeniusz Gerard - Prozeßbevollmächtigter: /Australien, Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 / / i' i Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung rom 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1918 in I/flHB^Polen geborene Kläger ist Pole und war bei der Besetzung Polens Student. Er wurde am 12. April 1940 in Krakau durch die Gestapo verhaftet und ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens am 9. Juni 1940 in das Konzentrationslager Auschwitz, später in das Konzentrationslager Flossenburg verbracht. Dort wurde er am 23. April 1945 befreit. Im Jahre 1949 wanderte er unter der Leitung der IRO nach Australien aus. Am 21. August 1958 erwarb er die australische Staatsangehörigkeit. Der Kläger führt auf seinen Aufenthalt in den Konzentrationslagern erhebliche Gesundheitsschäden zurück. Er hat im Jahre 1947 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für ehemalige Insassen solcher Lager gestellt und am 3. Dezember 1947 im Antragsformular angegeben, er sei von den Gestapobehörden beschuldigt worden, der polnischen Unter- grundbewegung angehört zu haben. In einer weiteren formularmäßigen, eidesstattlichen Erklärung vom 4. Dezember 1947 hat er die Frage, ob die gegen ihn erhobene Anklage auf Wahrheit beruhe, mit "ja" beantwortet. Ferner hat er seinem Antrag eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung vom 4. Dezember 1947 beigefügt, in der er ebenfalls seine Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung als Haftgrund bezeichnet hat. Der Kläger hat ferner Entschädigungsansprüche angemeldet. Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat diese Ansprüche abgelehnt, weil die Widerstandstätigkeit gegen die Besatzungsmacht keine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG nach sich gezogen habe. Nach Abgabe des Verfahrens an das Bundesverwaltungsamt hat der Kläger in einer eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 1962 vorgetragen, die Gestapo habe ihm weder bei der Verhaftung noch später irgend einen Grund für diese Maßnahme angegeben. Er habe sich als Pole mit der polnischen nationalpolitischen Untergrundbewegung geistig verbunden gefühlt; deshalb habe er angenommen, das habe den Grund für seine Verhaftung gebildet. Die Gestapo habe ihm dies aber nicht vorgehalten. Daher könne er nur wegen seiner Nationalität verhaftet worden sein. Nach Hinweis auf seine widersprüchlichen Angaben hat der Kläger am 31. Mai 1963 nochmals an Eidesstatt erklärt, nie der Untergrundbewegung angehört und an deren Tätigkeit teilgenommen zu haben. Er habe nur sagen wollen, daß er mit dem Herzen auf ihrer Seite gewesen sei. Das Bundesverwaltungsamt hat durch Bescheide vom 6. Dezember 1963 und 13* Januar 1966 den Antrag des Klägers abgelehnt, da gegen ihn nicht wegen seiner Nationalität, sondern, entgegen seinen späteren zweckbedingten und nicht glaubhaften Angaben, wegen seines Widerstandes gegen die Besatzungsmacht vorgegangen worden sei. f i Der Kläger hat gegen den letzten Bescheid Klage erhoben und zur Begründung seine zuletzt gegebene Darstellung wiederholt. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Folgezeit eine laufende monatliche Rente zu zahlen, berechnet unter Zugrundelegung einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 fl, eines Hundertsatzes von mindestens 28 und einer Einstufung wenigstens in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag der Beklagten, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Flüchtlingeeigenschaft des Klägers nicht geprüft und auch offen gelassen, ob der Kläger durch die Konzentrationslagerhaft einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Es hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Ob die Nationalität des Klägers ganz oder wesentlich der Grund für seine Verhaftung und seine spätere Verbringung in ein Konzentrationslager gewesen sei, könne auf Grund des Sachvortrags des Klägers nicht sicher beurteilt werden. Seine nunmehrige Darstellung stehe mit seinen früheren An- gaben in einem unüberbrückbaren Widerspruch. Der Kläger habe in diesen früheren Erklärungen unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er der polnischen Untergrundbewegung angehört habe und wegen dieser Zugehörigkeit festgenommen worden sei. Das lasse sich nicht mit mangelnden Deutschkenntnissen erklären. Daher müsse angenommen werden, daß der Kläger das, was er früher über seine Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung erklärt habe, auch tatsächlich habe erklären wollen. Wenn der Kläger wegen dieser Zugehörigkeit inhaftiert worden sei, habe diese Maßnahme ihren Grund nicht in der Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum gehabt. Der Gesetzgeber habe Angehörige der nationalen Widerstandsbewegung nicht entschädigen wollen. Eine Schädigung aus Gründen der Nationalität komme jedoch in Betracht, wenn der Kläger inhaftiert worden sei, obwohl er nicht zur Untergrundbewegung gehört habe und auch keine konkreten Verdachtsgründe in dieser Richtung Vorgelegen hätten. Ob die frühere oder die heutige Darstellung des Klägers richtig sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Für die Richtigkeit der früheren Darstellung spreche, daß die Angaben bereits im Jahre 1947 gemacht worden seien. Andererseits sei es durchaus möglich, daß der Kläger diese Angaben der Wahrheit zuwider gemacht habe, um darzutun, er sei aus Gründen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verfolgt worden. In der Inhaftierungsbescheinigung des Internationalen Suchdienstes sei als Haftgrund nur "Schutzhaftn angegeben. Die historischen Kenntnisse über die Verhältnisse im Generalgouvernement stünden der Annahme einer Verhaftung des Klägers wegen Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung nicht entgegen. Eine solche Bewegung sei in Polen bereits im Winter 1939/40 entstanden. Eine Verhaftung des Klägers wegen Zugehörigkeit zur polnischen Untergrundbewegung könne daher weder als erwiesen noch als widerlegt angesehen werden. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten seien nicht gegeben. Eine ParteiVernehmung des Klägers komme nicht in Betracht; es fehle an der Voraussetzung, daß schon einiger Beweis für die Richtigkeit der jetzigen Darstellung des Klägers erbracht wäre. Daher könne die positive Feststellung, daß der Kläger im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG aus Gründen seiner Nationalität geschädigt worden sei, nicht getroffen werden. Folglich greife grundsätzlich die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Die Anwendung dieser Vermutung setze jedoch voraus, daß der Antragsteller seinerseits alles ihm Mögliche und Zumutbare beigetragen habe, den Sachverhalt so vollständig und zutreffend wie möglich den EntschädigungsOrganen zur Kenntnis zu bringen. Versage der Geschädigte seine Mitwirkung oder mache er aus ihm zuzurechnenden Gründen widersprüchliche Angaben, ohne daß sich die Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung erweise, dann könne er sich nicht auf die Vermutung berufen. Die Gründe für die schädigende Maßnahme blieben dann nicht wegen der heute bestehenden Unmöglichkeiten der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts -hinsichtlich der Motive des Schädigers - offen, sondern deshalb, weil wegen des Verstoßes des Geschädigten gegen seine Mitwirkungspflicht kein Sachverhalt festgestellt werden könne, der auf die Anwendbarkeit der Vermutung geprüft werden könne, oder weil infolge der Unglaubwürdigkeit des Geschädigten unklar bleibe, welcher Sachverhalt der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vermutung zugrunde zu legen sei. Die Nichtanwendung der Vermutung in einem derartigen Falle bedeute nicht eine Anwendung des § 7 BEG, sondern lediglich einen prozessualen Nachteil für den Kläger, den dieser hinnehmen müsse, weil er sich durch seinen widerspruchsvollen Sachvortrag die Glaubwürdigkeit genommen und dadurch die Feststellung eines Sachverhalts verhindert habe. Schließlich fehle es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, daß die Mißhandlungen, die der Kläger nach seinem Vorbringen im Konzentra- tionslager erlitten habe, als solche eine Schädigung aus Gründen der Nationalität darstellten. Die Häftlinge seien dort schweren Mißhandlungen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität ausgesetzt gewesen. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG haben Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sind, Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit (Satz l). Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat (Satz 2). Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist (Satz 3). Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diejenigen Personen, gegen die die deutsche Besatzungsmacht Maßnahmen wegen ihrer Beteiligung an einer nationalen Widerstandsbewegung getroffen hat, keinen Anspruch auf Entschädigung nach Art. VI BEG-SchlußG haben. Der Bundesgerichtshof hat in der zu § 167 Abs. 1 BEG a.F. ergangenen, in RzW 1965, 275 Nr. 25 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß ein Angehöriger eines besetzten Landes, der wegen seiner Beteiligung am Widerstand, also wegen Gefährdung der deutschen Besatzungsmacht, eine Schädigung erlitten hat, nicht im Sinne des § 167 BEG aus Grün- den der Nationalität geschädigt worden ist. Diese Auslegung trifft auch auf Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zu, der an die Stelle des § 167 BEG getreten ist (BGH RzW 1969, 572 Nr. 33). Der Geschädigte hat sonach keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen Zugehörigkeit zu einer Untergrundbewegung oder wegen des Verdachts einer solchen Zugehörigkeit schädigenden Maßnahmen unterworfen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, daß für einen solchen Verdacht tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein mußten. War dies nicht der Fall und wurde eine solche Zugehörigkeit nur angenommen, so kann die deshalb zugefügte Schädigung ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum gehabt haben und daher einen Entschädigungsanspruch auslösen. Diese Erwägung kann hier dann von Bedeutung sein, wenn sich eine tatsächliche Beteiligung des Klägers an einer Untergrundbewegung oder bestimmte Anhaltspunkte für den Verdacht einer solchen Beteiligung nicht nachweisen lassen. b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG verneint hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ist widerlegbar (BGH RzW 1969, 519 Nr. 68). Sie ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren. Den für die Widerlegung erheblichen Sachverhalt haben die Entschädigungsorgane nach § 176 Abs. 1 BEG von amtswegen zu ermitteln. Dessen Nichtfeststellbarkeit geht zu Lasten der entschädigungspflichtigen Bundesrepublik Deutschland. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Den Erwägungen, mit denen es gleichwohl die Anwendbarkeit der Vermutung -verneint hat, kann nicht gefolgt werden. Es hat im Ergebnis die im Gesetz vorgesehene Beweiserleichterung als vom Kläger durch dessen Verhalten verwirkt angesehen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar gilt der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht (BGH RzW 1967, 230 Nr. 28). Es können somit auch prozessuale Befugnisse und Rechtsstellungen verwirkt werden. Ein Zurückgreifen auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ist aber nicht möglich, soweit der Sachverhalt, aus dem die Verwirkung hergeleitet wird, im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Die Rechtsfolgen des vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhaltens sind für das Entschädigungsverfahren in § 7 BEG, der gemäß Art. VI Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG auch gegenüber Ansprüchen von Nationalgeschädigten Anwendung findet, abschließend geregelt. Eine Versagung kann danach auch ausgesprochen werden, wenn lediglich feststeht, daß eine von mehreren sich widersprechenden Darstellungen des Antragstellers unrichtig sein muß, ohne daß im einzelnen erwiesen ist, wie der Antragsteller gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat (BGH .RzW 1967, 546 Nr. 9). Erfüllt ein Verhalten des Antragstellers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG, dann ist es ausschließlich Sache der Entschädigungsbehörde, den Anspruch zu versagen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so geht die Nichtfeststeilbarkeit des Widerlegungstatbestandes zu Lasten der Beklagten auch dann, wenn sie auf der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers beruht (BGH Urteil vom 27. November 1969 - IX ZR 219/68; zur Veröffentlichung vorgesehen -). 3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung, auch der Anspruchsgrundlage, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG greift ein, wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten (§ 176 Abs. 1 BEG) außerstande ist, sich in freier Beweiswürdigung dahin zu entscheiden, daß nicht die Nationalität, sondern ein anderer Grund für die schädigende Maßnahme bestimmend war. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen bedarf es nicht. Durch die Zurückverweisung erhalten die Parteien Gelegenheit, ihr tatsächliches Vorbringen zu der Frage, aus welchem Grunde in Polen im April 1940 Verhaftungen vorgenommen wurden, zu ergänzen (vgl. Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 bis 1945, Stuttgart 1961). Mai Maaß Graf Zorn Henkel