Den Bürgen, der eine Bürgschaft unter einer aufschiebenden Bedingung übernommen hat, deren Eintritt vom Belieben des Gläubigers abhängt, treffen keine besonderen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel , Gärtner, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Diese hatten im Namen der Kläger mit einer Baufirma (Hauptschuldnerin) am 15. Zahlungen durch die Treuhänder der Kläger oder diese selbst auf das in der Bürgschaftsurkunde angegebene Konto, das nach einer den Klägern damals nicht bekannten Vereinbarung der Beklagten mit der Hauptschuldnerin ein Festgeldkonto sein sollte, erfolgten nicht. Mit der Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Denn sie war nicht befugt, für ein bestimmtes Konto der Hauptschuldnerin bei ihr eingegangene Überweisungen einem anderen, nämlich hier dem Festgeldkonto, gutzuschreiben. 2. Das Berufungsgericht meint aber, die Beklagte hafte wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Bürgschaftsvertrag, wobei sich die Kläger allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müßten. Die Beklagte sei nämlich zu einem Verhalten verpflichtet gewesen, das den Vollzug der vertraglichen Leistung tunlichst ermöglichte und begünstigte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintritt der Bedingung Nach Ablauf einer gewissen Frist hätte die Beklagte vorsorglich bei den Treuhändern der Kläger nachfragen müssen. a) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Daß auch eine Bürgschaft unter einer aufschiebenden Bedingung gegeben werden kann (§ 158 Abs. 1 BGB), ergibt sich aus dem Gesetz und ist noch nirgends in Zweifel gezogen worden. Auch aus Verschulden beim Vertragsschluß läßt sich eine solche Pflicht des Bürgen nicht begründen, zu demal hier nichts darüber vorgetragen ist, daß Verhandlungen seitens der Kläger mit der Beklagten vor der Bürgschaftsübernahme stattgefunden hätten. Das Berufungsgericht hat die Pflichten des Bürgen gegenüber dem Gläubiger unzulässig ausgedehnt.
Nachsch]agewerk: BGHZ: nein BGB §§ 765, 158 Abs. 1 Den Bürgen, der eine Bürgschaft unter einer aufschiebenden Bedingung übernommen hat, deren Eintritt vom Belieben des Gläubigers abhängt, treffen keine besonderen. Hinwe is-pf1ichten gegenüber dem Gläubiger, daß die Bedingung erfüllt werden müsse . BGH, Urt. v. 19. März 1987 - IX ZR 159/86 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. März 1987 Thiesies Justizangeste33te a3s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gesetz]ich vertreten durch ihren Vorstand/ Dr. Rudo3 f Bag^, Dr. Max , Dr. Dietrich KBBBMP/ Dr. Peter P|BB' Dr. Arno Pu^BJB, Peter ' Dr. A3 brecht Sch®B|^^^ Dr. Hans Günther SchöBMW/ Dr. He3mut SchoBf, Kurt Sof^BB' Dr. Heribert StJBF, Dr. Richard KaBj^BB-F(BB^SF-Straße S Bek3agte und Revisionsk3ägerin, - Prozeßbevo3 3mächtigter : Rechtsanwa31 Dr.l gegen Heinrich V^H-Straße Bl in , bestehend aus 1. 2. 3. 4. Richard Ka Johann Sonl Helmut Schä Reinhardt und Hi3de Ku -Ring WII 2 p 9 5 . E 8 6. C 7. r 6 8. \ 1 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19, 20 21 22 3 3Z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel , Gärtner, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 1986 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft in MmHHHHM. Sie hatten mit der Durchführung des Projekts zwei Steuerberater als ihre Treuhänder beauftragt. Diese hatten im Namen der Kläger mit einer Baufirma (Hauptschuldnerin) am 15. August 1983 einen General unternehmervertrag zur Erstellung des Bauwerks abgeschlossen. 4 Die Beklagte hatte sich am 24. Oktober 1983 für die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Hauptschuldnerin gegenüber den Klägern bis zu dem Höchstbetrag von 370.000 DM selbstschuldnerisch verbürgt. Die auf einem Formular der Beklagten ausgestellte Bürgschaft, die den Treuhändern der Kläger übergeben wurde, wies folgenden, mit Schreibmaschine eingefügten Zusatz auf: "Diese Bürgschaft erhält erst Gültigkeit, wenn auf dem bei uns geführten Konto Nr. MUH^, 1t. auf Firma Wohnbau Scf^MHI GmbH, E|HH|Hstraße (Hauptschul dner in ) ein Betrag von DM 370.000,— eingegangen ist." Zahlungen durch die Treuhänder der Kläger oder diese selbst auf das in der Bürgschaftsurkunde angegebene Konto, das nach einer den Klägern damals nicht bekannten Vereinbarung der Beklagten mit der Hauptschuldnerin ein Festgeldkonto sein sollte, erfolgten nicht. Dagegen wurden auf ein anderes Konto der Hauptschuldnerin bei der Beklagten im Dezember 1983 421.910 DM einbezahlt. Insgesamt haben die Kläger auf Konten der Hauptschuldnerin 3,2 Millionen DM überwiesen. Am 15. Januar 1985 stellte die Hauptschuldnerin Vergleichsantrag, dem alsbald die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über ihr Vermögen folgte. Sie konnte deshalb das Bauvorhaben nicht fertigstellen. Der Bauvertrag wurde von den Treuhändern der Kläger gekündigt. Die Kläger haben die Beklagte als Bürgin auf Zahlung von 370.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 185.000 DM dem Grunde nach stattgegeben . Mit der Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Entsehe idungsgründe Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Kläger die im Bürgschaftsvertrag eindeutig formulierte Bedingung nicht erfüllt haben und daß die Beklagte den Eintritt dieser Bedingung nicht etwa treuwidrig verhindert hat. Denn sie war nicht befugt, für ein bestimmtes Konto der Hauptschuldnerin bei ihr eingegangene Überweisungen einem anderen, nämlich hier dem Festgeldkonto, gutzuschreiben. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 150/85, WM 1986, 875, 877). 2. Das Berufungsgericht meint aber, die Beklagte hafte wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Bürgschaftsvertrag, wobei sich die Kläger allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen müßten. Die Beklagte sei nämlich zu einem Verhalten verpflichtet gewesen, das den Vollzug der vertraglichen Leistung tunlichst ermöglichte und begünstigte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Eintritt der Bedingung 6 für ihre Bürgschaft durch entsprechendes Verhalten zu fördern. Schließlich sei eine Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungsund Hinweispflichten darin zu sehen, daß die Beklagte die Kläger nicht auf die Nichteinhaltung der Einzahlungspflicht hingewiesen habe, obwohl sie habe bemerken können, daß die Treuhänder der Kläger der Bedeutung der Einzahlung auf das ausbedungene Konto nicht hinreichend Beachtung gezollt hätten. Nach Ablauf einer gewissen Frist hätte die Beklagte vorsorglich bei den Treuhändern der Kläger nachfragen müssen. Die Kläger allerdings müßten sich die Nachlässigkeit ihrer Treuhänder ebenfalls anrechnen lassen, was zu einer nur hälftigen Haftung der Beklagten führe. 3. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. a) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Daß auch eine Bürgschaft unter einer aufschiebenden Bedingung gegeben werden kann (§ 158 Abs. 1 BGB), ergibt sich aus dem Gesetz und ist noch nirgends in Zweifel gezogen worden. b) Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt, dem Bürgschaftsgläubiger besondere Warnpflichten gegenüber dem Bürgen aufzuerlegen (vgl . BGH, Urt. v. 10. Dezember 1975 - VIII ZR 306/74, WM 1976, 108, 110). Das gilt aber auch für den Bürgen. Dieser übernimmt ein hohes Risiko und haftet streng für eine fremde Schuld. Er hat aber weder eine Nebenpflicht noch eine Obliegenheit, bei Übernahme der Bürgschaft nur unter einer aufschiebenden Bedingung, deren Herbeiführung allein im 7 3fr Belieben des Gläubigers und in dessen Risikobereich liegt, den Gläubiger darauf hinzuweisen, daß die Bedingung noch nicht erfüllt und seine Haftung deshalb noch nicht eingetreten sei. Er hat sich in solchen Fällen nur einer unzulässigen Einwirkung auf die Bedingung (§ 162 BGB) zu enthalten. Auch aus Verschulden beim Vertragsschluß läßt sich eine solche Pflicht des Bürgen nicht begründen, zu demal hier nichts darüber vorgetragen ist, daß Verhandlungen seitens der Kläger mit der Beklagten vor der Bürgschaftsübernahme stattgefunden hätten. Das Berufungsgericht hat die Pflichten des Bürgen gegenüber dem Gläubiger unzulässig ausgedehnt. Das Landgericht hatte richtig entschieden. Sein Urteil war daher unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wiederherzustellen. Merz Henkel Gärtner Winter Schmitz