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BGH · III ZR 88/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 88/81

BGB § 398 Wer sich auf den Erwerb einer Forderung durch Abtretung beruft, ist, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach einem bestimmten Zeitpunkt die Übertragung nicht mehr wirksam hätte vornehmen können, darlegungsund im Bestreitensfalle beweispflichtig dafür, daß die Übertragung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (Ergänzung zu BGH, Urt v 13 Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018). in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Hans-Richard SchW* als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche als Konkursverwalter geltend. Der Kläger wandte sich wegen der Ablösung dieser Verbindlichkeit an die Gläubigerin und erfuhr, daß Frau Lotte Hed^H^, die Ehefrau des Kaufmanns Hans He^||HlHr die Abtretung der letztrangigen Teile der Grundschulden an sich verlange. 9. alle Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses, auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönlichen Forderungen des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Falle der Verwertung der Grundschulden durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt. Lotte He ii Frau HeBIBl^ behauptete, die aus der Urkunde ersichtlichen Ansprüche seien ihr vereinbarungsgemäß neben anderen als Ersatzsicherheiten dafür abgetreten worden, daß sie Oktober 1980, sondern erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der seilschaft Wilhelm HeflHHBGmbH & Co. KG, jedenfalls aber erst zu einer Zeit erfolgt, als er nicht mehr befugt gewesen sei, diese allein zu vertreten. Oktober 1980 focht er sie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes und der Konkursordnung an. Der im Verteilungsverfahren auf die Kreissparkasse Herford als dinglich Berechtigte entfallende Teil des Versteigerungserlöses ergab nach Tilgung ihrer persönlichen Forderung einen übererlös in Höhe von 170.334,52 DM. Der Kläger schloß sich der Berufung an mit dem Anträge, unter Zurückweisung der Berufung die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den übererlös nebst Zinsen an ihn auszuzahlen, und festzustellen, daß hinsichtlich der Beklagten zu 2) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Für den Fall, daß es auf die Anfechtung der Abtretung ankomme, beantragte er hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 170.334,52 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Wilhelm Hei GmbH & Co. KG, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen dem Kläger als Konkursverwalter zu (§ 6 KO). 2. Das Berufungsgericht hält die Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung des Übererlöses und auf Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) für unbegründet. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Ehemann der Beklagten zu 2) die Abtretung der Rückgewähransprüche erst erklärt habe, als er nicht mehr über das Vermögen der Grundstückseigentümerin habe allein wirksam verfügen können. Nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung bestreite der Kläger nicht die Abtretung als solche, sondern lediglich deren Wirksamkeit. Zwar beständen gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Ehemannes der Beklagten zu 2) bei seiner Vernehmung als Zeuge und gegen deren Aussage als Partei, daß die Abtretung am 21. Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung) und tritt mit dem Abschluß des Vertrages der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die Tatsachen, welche die Beklagten für den Erwerb der Rückgewähransprüche durch die Beklagte zu 2) behaupten, sind deren und ihres Ehemannes Erklärungen in der mit dem 21- Oktober 1980 datierten Urkunde. Deshalb ist nicht der Kläger, sondern sind sie für die Richtigkeit auch dieses Inhaltes der Urkunde beweispflichtig . Nach der Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm unrichtig beurteilten Verteilung der Beweislast vorgenommen hat, haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt. Sollte das Berufungsgericht entgegen seiner bisherigen BeweisWürdigung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Abtretung der Rückgewähransprüche an die Beklagte zu 2) am 21. ob der Kläger die Abtretung wirksam angefochten hat.

Zitierte Normen: § 6 KO § 398 BGB
GrundschuldenForderungBerufungsgerichtErklärungAbtretungAnspruchWilhelmKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BGB § 398
Wer sich auf den Erwerb einer Forderung durch Abtretung beruft, ist, wenn der ursprüngliche Gläubiger nach einem bestimmten Zeitpunkt die Übertragung nicht mehr wirksam hätte vornehmen können, darlegungsund im Bestreitensfalle beweispflichtig dafür, daß die Übertragung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (Ergänzung zu BGH, Urt v 13 Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018).
10 April 1986 - IX ZR 159/85 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BGH, Urt
v
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
URTEIL
Verkündet am;
10. April 1986 Krämer
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 159/85
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Hans-Richard SchW* als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der
____ jesellschaft Wilhelm Hef
 GmbH & Co. KG in Her]
Zweite Schl^^^lHL rr mmm
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 KflHHHHB HerflHP,
vertreten durch den Vorstand; Sparkassendirektor V0HHHI, Sparkassendirektor So^^HH' Sparkassendirektor Schw|^B und Sparkassendirektor als Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse ^■1 HerHl,
2.
Straße
 Bad S
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche als Konkursverwalter geltend.
verzinslichen Sicherungsgrundschulden in Höhe von zusammen 170.000 DM belastet. Es wurde mit diesen Belastungen 1976
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Grundstück war zugunsten der
 Das im Grundbuch von Her
 von der H
KG erworben, deren Firma später in
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esells
 Seilschaft Wilhelm H^HH^BGmbH & Co. KG geändert wurde. Diese war die Muttergesellschaft verschiedener zur H^BHI' Gruppe gehörenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile sie hielt. Persönlich haftende Gesellschafterin war seit dem 16. März 1979 die hBIBB-Beteiligungen GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und bis zu dem 16. Januar 1981 auch allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kaufmann Hans He(
Uber das Vermögen der HHHB-vm|||^HB9eseHsclia£t Wilhelm HeJ^BHt&nbH & Co. KG, die Ende 1980 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wurde am 4. September 1981 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter ernannt. In diesem Zeitpunkt betrugen die durch die Grundschulden zu sichernden Forderungen der	Her^H gegen die Gemeinschuldnerin etwa
17.000 DM. Der Kläger wandte sich wegen der Ablösung dieser Verbindlichkeit an die Gläubigerin und erfuhr, daß Frau Lotte Hed^H^, die Ehefrau des Kaufmanns Hans He^||HlHr die Abtretung der letztrangigen Teile der Grundschulden an sich verlange. Sie berief sich auf eine Urkunde, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
Abtretungserklärung
 Im Grundbucl^von HerJB^Blatt	Eigen-
tümerin: hB^Bt \BHBBBkesellschaft Wilhelm He^BHB KG/Her|Bvr sind nachfolgende Eintragungen vermerkt:
Abt.	Nr. 1 DM 70.000,— Grundschuld
 nebst % Jahreszinsen
 Abt.	Nr. 2 DM 100.000,— Grundschuld
 nebst % Jahreszinsen
4
9
Hiermit treten wir, die Firma Hl [gesellschaf t Wilhelm He nachstehende Rechte und Ansprüche aus den oben beschriebenen Grundschulden an:
ab, und zwar:
1.	alle Rückgewährsansprüche,
2.	• • • •
3 • • • • •
4. alle Rückübertragungsansprüche,
5	• • • • •
6	• • • • •
7. alle Ansprüche auf Herausgabe der bei einer etwaigen Zwangsversteigerung des Objektes erzielten Überschüsse,
8 • • • • •
9. alle Ansprüche auf Auszahlung des Erlöses, auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönlichen Forderungen des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Falle der Verwertung der Grundschulden durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt.
Frau Lotte HeBHHH ist berechtigt, die ihr
 aus dieser Abtretung zustehenden Rechte und
 Ansprüche jederzeit geltend zu machen, an
 Dritte weiter abzutreten oder anzuzeigen.
Her^JB, den 21. Oktober 1980 hBBBB VÄB^^^BBpgesellschaf Wilhelm HeSI^HfKG
gez. Hans HeBIHV
gez.
Lotte He
 ii
Frau HeBIBl^ behauptete, die aus der Urkunde ersichtlichen Ansprüche seien ihr vereinbarungsgemäß neben anderen als Ersatzsicherheiten dafür abgetreten worden, daß sie
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ihrem Ehemann zwei Grundschulden in Höhe von je 200.000 DM zur Verfügung gestellt habe, damit er diese zur Krediterlangung für Firmenzwecke verwenden könne. Ihre Ansprüche aus der Urkunde trat sie mit Erklärung vom 5. Mai 1982 an die
 Der Kläger erhob gegen diese als Beklagte zu 1) und gegen Frau HeflHHi als Beklagte zu 2) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretungen. Die von dem Kaufmann Hans HeflBHVerklärte Abtretung sei nicht am 21. Oktober 1980, sondern erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der	seilschaft Wilhelm
 HeflHHBGmbH & Co. KG, jedenfalls aber erst zu einer Zeit erfolgt, als er nicht mehr befugt gewesen sei, diese allein zu vertreten. Für den Fall der Abtretung am 21. Oktober 1980 focht er sie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes und der Konkursordnung an. Das Landgericht gab nach Beweisaufnahme der Feststellungsklage statt.
Das Grundstück war zwischenzeitlich zwangsversteigert worden. Der im Verteilungsverfahren auf die Kreissparkasse Herford als dinglich Berechtigte entfallende Teil des Versteigerungserlöses ergab nach Tilgung ihrer persönlichen Forderung einen übererlös in Höhe von 170.334,52 DM. Diesen nahm sie im Einvernehmen mit dem Kläger auf ein Festgeldkonto.
Die Beklagten legten Berufung ein mit dem Ziel der Abweisung der Klage. Im Berufungsverfahren trat die K^BI-
Her
 welche die Stc
 mit allen
 Aktiven und Passiven übernommen hatte, an deren Stelle als
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Beklagte zu 1). Der Kläger schloß sich der Berufung an mit dem Anträge, unter Zurückweisung der Berufung die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den übererlös nebst Zinsen an ihn auszuzahlen, und festzustellen, daß hinsichtlich der Beklagten zu 2) der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Für den Fall, daß es auf die Anfechtung der Abtretung ankomme, beantragte er hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 170.334,52 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Klage ab.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die mit der Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche weiter und beantragt gegen die Beklagten, die trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren, Versäumnisurteil.
Entscheidungsgründe
 Die Revision, über die aufgrund des festgestellten Sachverhalts durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist (SS 557, 331 ZPO; vgl. BGHZ 37, 79, 82), erweist sich als begründet.
I.
1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der beiden Grundschulden nach Erfüllung der zu sichernden Forderung und auf den der Grundschuldgläubigerin im Zwangsver-
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steigerungsverfahren darauf zugeteilten, ihre persönliche Forderung übersteigenden übererlös (vgl, BGH, Urt. v. 5. November 1976 - V ZR 5/75, NJW 1977, 247 m.w.N. = WM 1977, 17) stand der	t
Wilhelm Hei
 GmbH & Co. KG, nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen dem Kläger als Konkursverwalter zu (§ 6 KO). Die Beklagte zu 2) hätte ihn durch ihre Erklärung vom 5. Mai 1982 nur dann an die Sta(-mmiHi lSH wirksam abtreten können, wenn sie selbst zuvor Inhaberin dieses Anspruchs geworden wäre.
Davon geht das Berufungsgericht aus.
2. Das Berufungsgericht hält die Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung des Übererlöses und auf Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) für unbegründet. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß der Ehemann der Beklagten zu 2) die Abtretung der Rückgewähransprüche erst erklärt habe, als er nicht mehr über das Vermögen der Grundstückseigentümerin habe allein wirksam verfügen können. Nach allgemeinen Beweislastregeln sei für die Abtretung einer Forderung der Zessionär, für Unwirksamkeitsgründe jedoch derjenige beweispflichtig, der sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufe. Nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung bestreite der Kläger nicht die Abtretung als solche, sondern lediglich deren Wirksamkeit. Zwar beständen gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Ehemannes der Beklagten zu 2) bei seiner Vernehmung als Zeuge und gegen deren Aussage als Partei, daß die Abtretung am 21. Oktober 1980
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erfolgt sei, erhebliche Bedenken. Diese wie auch die übrigen dagegen sprechenden Umstände rechtfertigten jedoch - wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt - nicht den Schluß, die gegenteilige Behauptung des Klägers sei richtig. Er sei mithin beweisfällig geblieben.
3.	Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat.
Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung) und tritt mit dem Abschluß des Vertrages der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Wer sich auf eine Abtretung als Erwerbsgrund beruft, braucht daher, abgesehen von der hier unwesentlichen Erfüllung etwaiger Formerfordernisse, nur darzulegen, daß die Beteiligten Erklärungen abgegeben haben, die nach den Regeln der Auslegung den Abschluß eines Abtretungsvertrages ergeben (BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018). Dazu gehört auch der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes, wenn es, wie hier, auf diesen ankommt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 148). Die Tatsachen, welche die Beklagten für den Erwerb der Rückgewähransprüche durch die Beklagte zu 2) behaupten, sind deren und ihres Ehemannes Erklärungen in der mit dem 21- Oktober 1980 datierten Urkunde. Der Kläger macht nicht geltend, daß diese Erklärungen nicht geeignet gewesen seien, die gewünschte Rechtsfolge der Abtretung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 aaO), sondern bestreitet, daß sie am 21. Oktober 1980, als der Ehemann der Beklagten zu 2) noch wirksam hätte verfügen können, abgegeben worden
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sind, mithin den von den Beklagten behaupteten Erwerbsgrund. Deshalb ist nicht der Kläger, sondern sind sie für die Richtigkeit auch dieses Inhaltes der Urkunde beweispflichtig .
Nach der Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm unrichtig beurteilten Verteilung der Beweislast vorgenommen hat, haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt. Ihre Berufung hätte also zurückgewiesen werden müssen. Die Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, bei zutreffender Beurteilung der Beweislast die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen.
II.
Sollte das Berufungsgericht entgegen seiner bisherigen BeweisWürdigung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Abtretung der Rückgewähransprüche an die Beklagte zu 2) am 21. Oktober 1980 erfolgt ist, wird es erneut die Frage zu prüfen haben.
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ob der Kläger die Abtretung wirksam angefochten hat. Die Zu rückverweisung gibt diesem Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei unbegründet, vorzutragen.
Merz	Zorn	Henkel
 Gärtner
Graßhof
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