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BGH · IX ZR 159/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 159/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 1931 in Polen geborene jüdische Klägerin machte 1950 Freiheitsschaden für Aufenthalt im Ghetto Parczew und in den Konzentrationslagern Sobibor und Czenstochau vom April 1941 bis Januar 1945 und 1958 Gesund-heitsschaden geltend. Kindersuchakte 1946 angegeben hatte, sie sei im Mai 1943 aus dem Lager Sobibor geflohen und habe sich dann bis zur Befreiung als polnische Arierin getarnt bei einer polnischen Familie als Arbeitskraft aufgehalten, schlossen die Parteien auf Vorschlag der Behörde am 28. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß etwaige Ansprüche der Klägerin wegen GesundheitsSchadens Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs waren. Der Vergleich sei allein im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Klägerin geschlossen worden. Aus der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG könne die Klägerin kein Anfechtungsrecht herleiten. Mit dieser Begründung kann ein Anfechtungsrecht der Klägerin nicht verneint werden. Januar 1945 noch nicht im Erwerbsleben stehen, was der Tatrichter klären muß, dann kann ihr ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen (BGH RzW 1972, 20). Sie hat die zur Begründung des GesundheitsSchadens und eines Überleitungsrechts erforderlichen Angaben rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG gemacht.

Zitierte Normen: § 31 BEG
geborenangebenBEGBerufungsgerichtVergleichAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2404 063
/

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 159/73	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
10. November 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Bella
geborene R
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
40 ft
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. März 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am	1931	in	Polen	geborene	jüdische
 Klägerin machte 1950 Freiheitsschaden für Aufenthalt im Ghetto Parczew und in den Konzentrationslagern Sobibor und Czenstochau vom April 1941 bis Januar 1945 und 1958 Gesund-heitsschaden geltend. Nachdem eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes ergeben hatte, daß die Klägerin in der
 
Kindersuchakte 1946 angegeben hatte, sie sei im Mai 1943 aus dem Lager Sobibor geflohen und habe sich dann bis zur Befreiung als polnische Arierin getarnt bei einer polnischen Familie als Arbeitskraft aufgehalten, schlossen die Parteien auf Vorschlag der Behörde am 28. Juni I960 einen Vergleich, wonach der Beklagte 3.750 DM zur Abgeltung aller Wiedergutmachungsansprüche der Klägerin zahlte.
Am 30. September 1966 focht die Klägerin den Vergleich an, verwies auf ihren angeblich über einjährigen KZ-Aufenthalt und erläuterte am 15. März 1967 den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die auf Zuerkennung von KapitalentSchädigung, Rente und Heilfürsorge ab 1. Januar 1945 gerichtete Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß etwaige Ansprüche der Klägerin wegen GesundheitsSchadens Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs waren. Der Anspruch sei also geregelt, so daß eine nachträgliche erneute Anmeldung nicht mehr möglich sei. Ein Anfechtungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Eine Angleichung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG
 
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scheide schon deshalb aus, weil medizinische Gründe für den Abschluß des Vergleichs keine Rolle gespielt hätten.
Der Vergleich sei allein im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Klägerin geschlossen worden. Aus der Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG könne die Klägerin kein Anfechtungsrecht herleiten. Sie sei nicht mindestens 1 Jahr lang in Konzentrationslagerhaft gewesen. Von den HaftStätten, in denen sie sich befunden habe, sei nur das Lager Sobibor im Haftstättenverzeichnis aufgeführt. Dort sei die Klägerin frühestens am 18. Juni 1942 eingeliefert worden.
Am 8. Mai 1943 sei ihr die Flucht gelungen. Bei dieser Sachund Rechtslage komme es nicht darauf an, ob etwaige Ansprüche nach § 7 BEG wegen der wiedersprüchlichen Angaben zu versagen seien.
Mit dieser Begründung kann ein Anfechtungsrecht der Klägerin nicht verneint werden. Die im August 1931 geborene Klägerin begehrt Entschädigung ab 1. Januar 1945.
Sie kann die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BEG erfüllen. Konnte sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland am 1. Januar 1945 noch nicht im Erwerbsleben stehen, was der Tatrichter klären muß, dann kann ihr ein weitergehender Anspruch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen (BGH RzW 1972, 20). Daß die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Sie hat die zur Begründung des GesundheitsSchadens und eines Überleitungsrechts erforderlichen Angaben rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG gemacht. Das Berufungsurteil
 wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung zurückverwiesen.
Mai
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Ftichs