Die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SG begründet ein Recht auf neue Entscheidung, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des Schlußgesetzes ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß der von der Verfolgung verursachte Schaden auch ohne Verfolgung eingetreten wäre. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Im Dezember 1965 hat die Verfolgte unter Berufung auf die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihre Hausratsentschädigung beantragt. Entscheidungsgründe Da die Verfolgte Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums erhalten hat, prüft der Berufungsrichter, ob ihr im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ein weitergehender Entschädigungsanspruch und damit ein Recht auf erneute Anmeldung des Schadens zustand. Br verneint das ungeachtet der Änderung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG. Es sei auch vor der Änderung anerkannt gewesen, daß § 9 Abs. 5 BEG nur angewendet werden dürfe, wenn mit diesem Grade von Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes anderes Ereignis einen Schaden, wie ihn die Verfolgung verursacht hat, auch ohne Verfolgung herbeigeführt haben würde. Die Wiederanmeldung des Anspruchs auf die Hausratsentschädigung setzt im vorliegenden Palle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG voraus, daß die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG für die Verfolgte einen weitergehenden Entschädigungsanspruch begründete, als er vor Erlaß des Schlußgesetzes bestand, und so liegen die Dinge nicht. Der Entschädigungsanspruch war hiernach abzulehnen, sofern zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststand, daß andere Ereignisse einen Schaden gleicher Art und gleichen P, ließ keine andere Auslegung zu als die, daß die Entstehung eines Schadens gleicher Art und gleichen Umfangs ohne Verfolgung mit der praktischen Gewißheit feststehen müsse, die im Rechtsleben als die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" bezeichnet wird. Die nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erforderliche Feststellung, daß der Verfolgten auf Grund der Änderungen in Art. I ein weitergehender Anspruch zustehe, kann nicht getroffen werden. Durch die Aufnahme von Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat der Entschädigungsgesetzgeber gezeigt, daß er wegen der Änderung von § 9 Abs. 5 BEG das Recht auf neue Entscheidung gewähren will. Sie gilt nicht nur, wenn ein Entschädigungsanspruch in Anwendung von § 9 Abs. 5 BEG in vollem Umfange abgelehnt worden war (Art. III Nr. 1), sondern auch, wenn er nicht in vollem Umfange zuerkannt wurde, weil der Schaden zu einem bestimmten Teil auch ohne Verfolgung entstanden wäre (Art. III Nr. 2). Juli 1970 - IX ZR 240/69 - ist die einzige Voraussetzung des Antragsrechts aus Art. Ill Nr. 1 BEG-SG, also auch des Rechts auf Überprüfung einer früheren Entscheidung, die Feststellung, daß dem Anspruchsteller nach dem festgestellten Sachverhalt vor Verkündung des Schlußgesetzes keine Entschädigung zustand und auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I SG Entschädigung zusteht. Es bedarf eines objektiven Kriteriums dafür, daß die Änderung des Wortlauts von § 9 Abs. 5 BEG im konkreten Falle des Anspruchstellers die Aussicht auf Entschädigung verbessert hat. Ein solches Kriterium liegt darin, daß sein Anspruch früher ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, ein Schaden von gleicher Art, Dauer und Höhe wäre auch ohne Verfolgung eingetreten. Der auf die Änderung des Wortlauts von § 9 Abs. 5 BEG gestützte Antrag nach Art. Ill Nr. 1 oder Nr. 2 BEG-SG setzt also voraus, daß bereits eine unanfechtbare Entscheidung über den Anspruch vorliegt und daß sie sich auf einen hypothetischen Verlauf der Dinge ohne Verfolgung stützt. Denn der Anspruch wird, wie dargetan, wegen genereller Bedenken des Gesetzgebers gegen die Zuverlässigkeit früherer Feststellungen über hypothetische Abläufe zur Prüfung gestellt': das nunmehr angerufene Entschädigungsorgan soll sich unter Beachtung der in § 9 Abs. 5 BEG n.F. verdeutlichten Anforderungen seine Überzeugung über den hypothetische! Für das weitere Berufungsverfahren sei Bemerkt, daß der Klageanspruch auf Entschädigung nach § 51 f BEG durch einen Anspruch der Erblasserin nach Lastenausgleichsrecht nicht ausgeschlossen wird (BGH Urteil vom 24.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SG begründet ein Recht auf neue Entscheidung, wenn der Entschädigungsanspruch vor Verkündung des Schlußgesetzes ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß der von der Verfolgung verursachte Schaden auch ohne Verfolgung eingetreten wäre. Bei der neuen Entscheidung sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung über den Verfolgungsschaden beruht; in der Feststellung des hypothetischen Schadensverlaufs sind sie frei. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1970 - IX ZR 159/68 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 159/68 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeachiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Ruth C >Avenue, S l, California, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter von der Mühlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Dezember 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt Entschädigung für den Hausratsverlust ihrer Mutter. Ihre Mutter lebte mit ihrem Ehemann, einem sowjetischen Staatsangehörigen, in in Oberschlesien. 1937 wanderte der Mann nach Frankreich aus; er ist in der Judenverfolgung umgekommen. Seine Ehefrau verlor am 9. November 1938 ihre Habe durch Verwüstung. Sie wurde reichsverwiesen und wanderte 1939 nach Shanghai aus. Sie ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben. 1963 setzte die Behörde ihre Hausratsentschädigung nach § 51 BEG auf 1 200 DM fest. Die Klage auf weitere 3 800 DM (§ 54 BEG) wies das Landgericht 1964 mit der Begründung ah, der Eigentumsschaden sei mit der § 295 LAG entsprechenden Zahlung von 1 200 IW ahgegolten. Der Hausrat wäre auch ohne die verfolgungsbedingte Verwüstung bei der Vertreibung im Frühjahr 1945 verloren gegangen (§ 9 Abs. 5 Bjß)L Ob die Verfolgte als Frau eines russischen Staatsangehörigen in Oberschlesien hätte bleiben und ihren Hausrat hätte behalten dürfen, sei aus Rechtsgründen unerheblich. Daß sie von den Polen im Besitz ihrer Habe belassen worden wäre, sei ausgeschlossen. Im Dezember 1965 hat die Verfolgte unter Berufung auf die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über ihre Hausratsentschädigung beantragt. Die Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht haben ein Recht auf neue Entscheidung verneint und die beantragte Entschädigung von mindestens 15 000 DM versagt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Da die Verfolgte Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums erhalten hat, prüft der Berufungsrichter, ob ihr im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ein weitergehender Entschädigungsanspruch und damit ein Recht auf erneute Anmeldung des Schadens zustand. Br verneint das ungeachtet der Änderung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG. Die Einfügung der Worte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" habe die Rechtslage nicht verändert. Es sei auch vor der Änderung anerkannt gewesen, daß § 9 Abs. 5 BEG nur angewendet werden dürfe, wenn mit diesem Grade von Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes anderes Ereignis einen Schaden, wie ihn die Verfolgung verursacht hat, auch ohne Verfolgung herbeigeführt haben würde. Wo der Bundesgerichtshof die Wendung gebraucht habe, es sei die Entwicklung zu berücksichtigen, die sich ohne die Verfolgung nach der Lebenserfahrung vermutlich, wahrscheinlich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben hätte, habe nur gesagt werden sollen, daß hypothetische Kausalverläufe zu demeist nicht anders festzustellen seien. - Auch die Aufnahme der Passungsänderung des Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG begründe kein Recht auf neue Entscheidung. Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist richtig. Die Wiederanmeldung des Anspruchs auf die Hausratsentschädigung setzt im vorliegenden Palle nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG voraus, daß die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG für die Verfolgte einen weitergehenden Entschädigungsanspruch begründete, als er vor Erlaß des Schlußgesetzes bestand, und so liegen die Dinge nicht. Die Vorschrift lautete in ihrer früheren Passung: "Pur Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet." Der Entschädigungsanspruch war hiernach abzulehnen, sofern zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststand, daß andere Ereignisse einen Schaden gleicher Art und gleichen Umfangs herbeigeführt hätten, wenn das betreffende Lebens- oder Rechtsgut nicht schon vorher durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verletzt worden wäre. Es reichte nicht aus, daß der gleiche Schaden vermutlich, wahrscheinlich, mit hoher Wahrscheinlichkeit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Verfolgung eingetreten wäre. § 9 Abs. 5 a. P, ließ keine andere Auslegung zu als die, daß die Entstehung eines Schadens gleicher Art und gleichen Umfangs ohne Verfolgung mit der praktischen Gewißheit feststehen müsse, die im Rechtsleben als die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" bezeichnet wird. Art. I Nr. 6 BEG-SchlußG hat diese Rechtslage nicht verändert. Die nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erforderliche Feststellung, daß der Verfolgten auf Grund der Änderungen in Art. I ein weitergehender Anspruch zustehe, kann nicht getroffen werden. Gleichwohl ist aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 2 ein Recht auf neue Entscheidung über Entschädigungsansprüche herzuleiten, die vor dem 18. September 1965 unter Berufung auf § 9 Abs. 5 BEG unanfechtbar abgelehnt worden sind. Durch die Aufnahme von Art. I Nr. 6 in Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat der Entschädigungsgesetzgeber gezeigt, daß er wegen der Änderung von § 9 Abs. 5 BEG das Recht auf neue Entscheidung gewähren will. Er hat diese Änderung des Wortlauts so behandelt, als bringe sie ein bisheriges Hindernis für den Fortbestand des mit der Schädigung entstandenen Entschädigungsanspruchs in Wegfall. Die Gründe für diesen Entschluß bedürfen hier an sich keiner Erörterung. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung bei der Erörterung der Frage, wie sich 6 die Entschädigungsorgane die praktische Gewißheit von einem hypothetischen Ereignis mit hypothetischen Folgen verschaffen können, zeitweilig Umschreibungen gewählt hat, die das Erfordernis der vollen Überzeugung in Frage zu stellen geeignet waren.(vgl. BGH RzW 1958, 361; 1959, 463; 1962, 398; 1963, 223; KG RzW 1966, 125). Dieser Entscheidung des Gesetzgebers haben die Entschädigungsorgane Folge zu geben. Sie gilt nicht nur, wenn ein Entschädigungsanspruch in Anwendung von § 9 Abs. 5 BEG in vollem Umfange abgelehnt worden war (Art. III Nr. 1), sondern auch, wenn er nicht in vollem Umfange zuerkannt wurde, weil der Schaden zu einem bestimmten Teil auch ohne Verfolgung entstanden wäre (Art. III Nr. 2). Das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 1964 steht daher einer neuen Entscheidung über den Anspruch der Erblasserin wegen Schadens an Eigentum nicht entgegen. Um die Tragweite dieser Entscheidung des Senats klarzustellen, sei auf folgendes hingewiesen: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - ist die einzige Voraussetzung des Antragsrechts aus Art. Ill Nr. 1 BEG-SG, also auch des Rechts auf Überprüfung einer früheren Entscheidung, die Feststellung, daß dem Anspruchsteller nach dem festgestellten Sachverhalt vor Verkündung des Schlußgesetzes keine Entschädigung zustand und auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I SG Entschädigung zusteht. Anders liegen die Dinge für Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. I Nr. 6 SG. Der Verbesserung der Rechtslage, die sich nicht feststellen läßt, entspricht hier die verdeutlichte Anforderung an die Überzeugung der Entschädigungsorgane vom Verlauf der Dinge ohne Verfolgung. 7 Es bedarf eines objektiven Kriteriums dafür, daß die Änderung des Wortlauts von § 9 Abs. 5 BEG im konkreten Falle des Anspruchstellers die Aussicht auf Entschädigung verbessert hat. Ein solches Kriterium liegt darin, daß sein Anspruch früher ganz oder teilweise mit der Begründung abgelehnt worden ist, ein Schaden von gleicher Art, Dauer und Höhe wäre auch ohne Verfolgung eingetreten. Kein zuverlässiges Kriterium für diese Verbesserung seiner Lage wäre die Möglichkeit, daß bei der getroffenen oder daß bei einer im Falle eines Entschädigungsantrages zu treffenden Entscheidung eine derartige hypothetische Schadensentwicklung in Betracht gezogen worden wäre und zur völligen oder teilweisen Ablehnung der Entschädigung geführt hätte. Der auf die Änderung des Wortlauts von § 9 Abs. 5 BEG gestützte Antrag nach Art. Ill Nr. 1 oder Nr. 2 BEG-SG setzt also voraus, daß bereits eine unanfechtbare Entscheidung über den Anspruch vorliegt und daß sie sich auf einen hypothetischen Verlauf der Dinge ohne Verfolgung stützt. Andererseits genügt eine solche Begründung der früheren Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob nach dieser Begründung offensichtlich, anscheinend oder möglicherweise bereits der notwendige Grad von Überzeugung, nämlich die praktische Gewißheit, bestanden hat. Denn der Anspruch wird, wie dargetan, wegen genereller Bedenken des Gesetzgebers gegen die Zuverlässigkeit früherer Feststellungen über hypothetische Abläufe zur Prüfung gestellt': das nunmehr angerufene Entschädigungsorgan soll sich unter Beachtung der in § 9 Abs. 5 BEG n. F. verdeutlichten Anforderungen seine Überzeugung über den hypothetische! Schadensverlauf bilden. Die Sache liegt insofern ähnlich wie in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a SG. 8 Da allein frühere Feststellungen über die hypothetische Schadensentwicklung den gesetzgeberischen Anlaß für die getroffene Regelung bilden, kann nicht angenommen werden, daß auch die tatsächliche Entwicklung des Verfolgungsschadens zur Nachprüfung gestellt werden soll. Dazu besteht nur Anlaß, wenn auch insoweit ein Überleitungs- oder Angleichungsgrund im Sinne der Art. III und IV SG vorliegt. Die Feststellungen des früheren Verfahrens, die nicht den hypothetischen Ablauf betreffen, sind daher für die neue Entscheidung bindend. Hingegen können die früheren Feststellungen zu dem hypothetischen Ablauf der Dinge nicht nur ergänzt, sondern auch berichtigt werden. Art. IV Abs. 5 S. 2 SG und die dazu vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden. Für das weitere Berufungsverfahren sei Bemerkt, daß der Klageanspruch auf Entschädigung nach § 51 f BEG durch einen Anspruch der Erblasserin nach Lastenausgleichsrecht nicht ausgeschlossen wird (BGH Urteil vom 24. September 1970 - IX ZR 91/68). v. d. Mühlen Henkel Offterdinger Fuchs Zorn