Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundes* richter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober I960 Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil des 10. August 1930 nahm sie die Arbeit in einer Fisch- und Geflügelhandlung in FflHHBB auf, um sich auf eine Tätigkeit in dem gleichartigen Geschäft ihres Bruders in Jerusalem vorzubereiten. Die Kläger fordern eine Entschädigung wegen Aus-bildungsschadens der Erblasserin (§ 1 6 BEG) mit der Begründung, die Verfolgte habe mit der Arbeitsaufnahme in dem Fisch- und Geflügelgeschäft eine Aus- Mit der Revision beantragen die Kläger, das Land zur Zahlung von 10 000 DM zu verurteilen. Die Kläger sind als Erben und Erbeserben nach § 140 Abs. 1 BBG berechtigti den Anspruch der Getöteten geltend zu machen, wie im Berufungsurteil dargelegt. Mit Recht ist der Berufungsrichter auch davon ausgegangen, daß der Verstorbenen neben dem Anspruch wegen Berufsverdrängung (§ 87 BEG), die die Behörde in der Zwangsarbeit□ähnlichen Inanspruchnahme ab 3* März 1941 gesehen hat, ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung zur Fachkraft des Fisch- und Geflügelhandels (§ 116 BEG) erwachsen sein könnte. Das ist hier schon deswegen nicht zweifelhaft, weil die Tätigkeit, aus welcher die Verfolgte verdrängt v/orden ist (Altersheim, Gartenbau), nach den Feststellungen des Berufungsurteils keine Vorbildung voraussetzte, während die Fachausbildung im Einzelhandel ihr gegenüber bessere Erwerbsund Aufstiegschancen begründete. Der Tatrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Verfolgte in Fisch- und Geflügelhandel zu dem Zwecke ihrer Ausbildung tätig war und sich auf diesem Wege eine Berufsgrundlage im Emigrationslande schaffen wollte. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen, die das angefuchtene Urteil festgestellt hat, begründete das Aus scheiden bei dem jüdischen Fachgeschäft im November 1958 Sr ist der Auffassung, bei der Ausbildung der Verfolgten habe es sich im Sinne des § 115 BEG nicht um die erstrebte Ausbildung gehandelt, da sie nicht aus freier Entschließung, sondern unter dem Zwange gewählt worden sei, wegen der Judenverfolgung entgegen dem bisherigen Lebensplan berufstätig zu werden. Wenn der Zwang zur erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft erst aus der Verfolgung entstand, änderte das nichts daran, daß der Verfolgte eine Ausbildung für den gewählten Beruf anstre«* ben mußte. Von seinem Rechtsstandpunkte konnte er die weitere Frage unerörtert lassen, ob dem Anspruch wegen Ausbildungsschadens entgegenstehe, daß die Verfolgte nicht mehr in die Lage gekommen ist, eine ihr rechtswidrig vorenthaltene Fachausbildung im Einzelhandel im Erwerbsleben zu verwerten, und deswegen die Unterbrechung (der Abbruch) dieser Es bedarf jedoch keiner Feststellung von Auswirkungen der Ausbildungsstörung auf das Einkommen des Verfolgten, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. von der die Behörde ausgegangen ist, einige Zeit in abhängiger Stellung berufstätig gewesen ist und möglicherweise noch Nutzen aus einer Ausbildung im Lebensmittelhandel hätte ziehen können.
/(br 2524 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 159/67 12. Dezember 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL Verkündet am 1) Harms S 2) 3) Alfred Chi Yvonn^JS Cal., U.S.A Sa, Avenue, Avenue, Street - Proseßbevollraüehtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Pr. * Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern in Y/iesbaden, - Proseßbevollniächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundes* richter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn auf die mündliche Verhandlung vom 3* Oktober I960 für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt (Main) vom H. April 1967 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 1966 abgeändert, Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 10 000 DM zu zahlen. Der Hechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1910 geborene jüdische Verfolgte v/ar bis 1938 nicht berufstätig. Am 9. August 1930 nahm sie die Arbeit in einer Fisch- und Geflügelhandlung in FflHHBB auf, um sich auf eine Tätigkeit in dem gleichartigen Geschäft ihres Bruders in Jerusalem vorzubereiten. Sie beabsichtigte, unter dem Druck der deutschen Judenverfolgung nach Palästina auszuwandern. Sie brach ihre Tätigkeit in dem jüdischen F< Geschäft an 10. November 1938 ab. In der Folgezeit' wurde sie in einen jüdischen Altersheim, später vermutlich in. Gartenbau beschäftigt, am 3* März 1941 für die Firma AG dienstverpflichtet und in Februar 1943 nach Auschwitz deportiert. Sie ist dort umgekommen. Die Kläger Hanns und Alfred sind die Brüder der Verfolgten. Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin eines dritten Bruders der Verfolgten. Die Erbengemeinschaft hat wegen Berufsschadens der Erblasserin eine Kapitalentschädigung von 1 690 DM erhalten. Als EntschädigungsZeitraum ist die Zeit vom 3. März 1941 bis zu dem 8. Mai 1945 festgelegt worden. Die Kläger fordern eine Entschädigung wegen Aus-bildungsschadens der Erblasserin (§ 1 6 BEG) mit der Begründung, die Verfolgte habe mit der Arbeitsaufnahme in dem Fisch- und Geflügelgeschäft eine Aus- bildung als Verkäuferin begonnen; es sei ein einjähriges Lehrverhältnis vereinbart gewesen. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision beantragen die Kläger, das Land zur Zahlung von 10 000 DM zu verurteilen. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels c I &T Ent 3 che idungs gründ e: Die Kläger sind als Erben und Erbeserben nach § 140 Abs. 1 BBG berechtigti den Anspruch der Getöteten geltend zu machen, wie im Berufungsurteil dargelegt. Mit Recht ist der Berufungsrichter auch davon ausgegangen, daß der Verstorbenen neben dem Anspruch wegen Berufsverdrängung (§ 87 BEG), die die Behörde in der Zwangsarbeit□ähnlichen Inanspruchnahme ab 3* März 1941 gesehen hat, ein Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung zur Fachkraft des Fisch- und Geflügelhandels (§ 116 BEG) erwachsen sein könnte. Das ist hier schon deswegen nicht zweifelhaft, weil die Tätigkeit, aus welcher die Verfolgte verdrängt v/orden ist (Altersheim, Gartenbau), nach den Feststellungen des Berufungsurteils keine Vorbildung voraussetzte, während die Fachausbildung im Einzelhandel ihr gegenüber bessere Erwerbsund Aufstiegschancen begründete. Der Tatrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Verfolgte in Fisch- und Geflügelhandel zu dem Zwecke ihrer Ausbildung tätig war und sich auf diesem Wege eine Berufsgrundlage im Emigrationslande schaffen wollte. Wenn ihre Tätigkeit dem systematischen Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine künftige Erwerbstätigkeit diente, kommt es nicht darauf an, ob die Einführung und Ausbildung durch den Betriebsinhaber und sein Personal im Rahmen eines formellen Lehrverhältnisöes erfolgte. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen, die das angefuchtene Urteil festgestellt hat, begründete das Aus scheiden bei dem jüdischen Fachgeschäft im November 1958 einen Anspruch der rassisch Verfolgten wegen Ausbildungs-Schadens (§§ 115, 116, 64 BEG). Die Bedenken des Berufungsrichters sind unbegründet. Sr ist der Auffassung, bei der Ausbildung der Verfolgten habe es sich im Sinne des § 115 BEG nicht um die erstrebte Ausbildung gehandelt, da sie nicht aus freier Entschließung, sondern unter dem Zwange gewählt worden sei, wegen der Judenverfolgung entgegen dem bisherigen Lebensplan berufstätig zu werden. 11 Erstreben” bedeute aber (nach dem Sprachgebrauch) die Absicht, einen aus freiem Willen entstandenen Entschluß zu verwirklichen. Dem ist nicht zu folgen. Wenn der Zwang zur erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft erst aus der Verfolgung entstand, änderte das nichts daran, daß der Verfolgte eine Ausbildung für den gewählten Beruf anstre«* ben mußte. Die Ausbildung wird auch unter anderen Verhältnissen "erstrebt” und betrieben, wenn der Entschluß allein auf der Notwendigkeit eines Broterwerbs beruht. Dieser Ge~ setzesbegriff sagt nichts über die Gründe des Ausbildungsentschlusses oder über seine Freiwilligkeit. Unerheblich ist, ob der Beruf, zu welchem sich der Verfolgte im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausbilden wollte, seinerseits im Auslande ansgeübt werden sollte; insoweit äussert auch der Berufungsrichter keine Bedenken. Von seinem Rechtsstandpunkte konnte er die weitere Frage unerörtert lassen, ob dem Anspruch wegen Ausbildungsschadens entgegenstehe, daß die Verfolgte nicht mehr in die Lage gekommen ist, eine ihr rechtswidrig vorenthaltene Fachausbildung im Einzelhandel im Erwerbsleben zu verwerten, und deswegen die Unterbrechung (der Abbruch) dieser /fb-r Ausbildung zu einem Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft (§§ 115 Abs. 1, 65 BEG) nicht geführt hat. Es bedarf jedoch keiner Feststellung von Auswirkungen der Ausbildungsstörung auf das Einkommen des Verfolgten, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Dezember 1968 - IX ZK 146/68 - erneut und mit eingehender Begründung dargelegt hat. Vielmehr genügt es, daß eine Möglichkeit dieser Verwertung der vorenthaltenen Ausbildung nicht ausgeschlossen war. Im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Bauschalabgeltung der Ausbildungsschäden wird diese Möglichkeit unwiderleglich vermutet, wenn der Verfolgte das Erwerbsalter erreicht hat; maßgeblich hierfür ist das Ende seiner Volksschulpflicht. Im vorliegenden Falle kommt es daher nicht einmal darauf an, daß die Verfolgte vor ihrer Verdrängung aus dem Erwerbsleben im März 1941? von der die Behörde ausgegangen ist, einige Zeit in abhängiger Stellung berufstätig gewesen ist und möglicherweise noch Nutzen aus einer Ausbildung im Lebensmittelhandel hätte ziehen können. Der Verfolgten stand mithin neben der Kapitalentschädigung von 1 690 DM wegen Berufsverdrängung eine weitere Kapitalentschädigung von 10 000 DM aus §§ 115, 116 BEG zu. Die Einwendungen des beklagten Landes betreffen lediglich die rechtliche V/ürdigung des festgestellten Sachverhalts. Der Rechtsstreit ist daher zur Entscheidung reif; der Erbengemeinschaft nach der Verfolgten ist der Betrag von 10 000 DM zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 91 ZPO. Mai Wüstenberg Graf von der Mühlen Zorn