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BGH · IX ZR 159/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 159/09

4 aa) Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, die Klagebegründung sei widersprüchlich und unschlüssig, weil sich der Kläger auf die miteinander unvereinbaren Tatsachen berufen habe, die von der Beklagten zu 1 behaupteten Darlehen seien sowohl nicht zur Auszahlung gelangt als auch getilgt worden. Jedoch ist das Berufungsgericht nachfolgend davon ausgegangen, dass der Kläger allein und insoweit schlüssig geltend gemacht hat, die Darlehen seien von der Beklagten zu 1 nicht ausgezahlt worden. 5 bb) Es mag sein, dass mangels näherer eigener Kenntnis ein klägeri-scher Vortrag des Inhalts zulässig gewesen wäre, die Darlehen seien nicht ausbezahlt, aber jedenfalls im Falle ihrer Auszahlung durch den Darlehensnehmer getilgt worden. Insbesondere wendet sich die Beschwerde nicht mit einem Zulassungsgrund gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nachträglich seinen Vortrag beschränkt und im Berufungsrechtszug nur noch eine von Anfang an fehlende Darlehensauszahlung behauptet habe. 6 b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Vernehmung von dem Kläger benannter Zeugen versäumt. Ein Beweisantrag, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH, Urteil vom 1. Ferner ist dieser Antrag nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger seine Klage nachfolgend allein auf eine bereits fehlende Darlehensauszahlung gestützt hat. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrages hinzuweisen, weil allein die Partei zu verantworten hat, welche Sachdarstellung sie abgibt.

BeweisantragVortragTatsacheBerufungsgerichtDarlehenZPOBeschwerdeKlägerZulassungsgrund

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 159/09
vom 26.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 26. Januar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 49.900 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Soweit die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen wurde, greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durch. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
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a) Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG als unschlüssig einge-
 
stuft. Tatsächlich hat das Berufungsgericht einen schlüssigen Vortrag zugrunde gelegt.
4	aa) Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, die Klagebegründung sei widersprüchlich und unschlüssig, weil sich der Kläger auf die miteinander unvereinbaren Tatsachen berufen habe, die von der Beklagten zu 1 behaupteten Darlehen seien sowohl nicht zur Auszahlung gelangt als auch getilgt worden. Jedoch ist das Berufungsgericht nachfolgend davon ausgegangen, dass der Kläger allein und insoweit schlüssig geltend gemacht hat, die Darlehen seien von der Beklagten zu 1 nicht ausgezahlt worden.
5	bb) Es mag sein, dass mangels näherer eigener Kenntnis ein klägeri-scher Vortrag des Inhalts zulässig gewesen wäre, die Darlehen seien nicht ausbezahlt, aber jedenfalls im Falle ihrer Auszahlung durch den Darlehensnehmer getilgt worden. Allein das Verständnis der Beschwerde, der Kläger habe behauptet, dass die Darlehen zu dem Zeitpunkt der Zwangsversteigerung "nicht (mehr) valutiert" gewesen seien, vermag einen solchen Eventualvortrag nicht aufzuzeigen. Insbesondere wendet sich die Beschwerde nicht mit einem Zulassungsgrund gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls nachträglich seinen Vortrag beschränkt und im Berufungsrechtszug nur noch eine von Anfang an fehlende Darlehensauszahlung behauptet habe.
6	b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Vernehmung von dem Kläger benannter Zeugen versäumt.
7	aa) Ein schlüssiger Beweisantrag muss das Beweisthema und das Beweismittel genau bezeichnen (Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 3. Aufl., § 284 Rn. 41; MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., §284 Rn. 83 ff). Notwendiger In-
 
halt eines Beweisantrags ist also die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen. Ein Beweisantrag, dem die ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 -VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377, 378). Vor diesem Hintergrund entbehrt ein Beweisantrag der notwendigen Bestimmtheit, der sich -wie im Streitfall - am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes befindet und keinen Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung hat.
8	bb)	Soweit	der	Beweisantrag	im	Streitfall	einen	Zusammenhang	zu	ver-
meintlichen Darlehensrückzahlungen erkennen lässt, genügt er mangels jeder Konkretisierung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Ferner ist dieser Antrag nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger seine Klage nachfolgend allein auf eine bereits fehlende Darlehensauszahlung gestützt hat. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrages hinzuweisen, weil allein die Partei zu verantworten hat, welche Sachdarstellung sie abgibt.
 
9	2.	Danach	scheidet	ein	Zulassungsgrund	auch	im	Verhältnis	zur Beklag-
ten zu 2 aus. Auch ihr gegenüber ging die Benennung der Zeugen mangels der gebotenen Konkretisierung des Beweisthemas ins Leere.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.04.2008 - 13 0 287/06 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2009 - 7 U 100/08 -