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BGH · IX ZR 159/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 159/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Unter diesen Umständen ist kein Raum für die von der Beschwerde geltend gemachten Hinweispflichten. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FrageMünchenZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 159/07
19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. Februar 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 309.536,10 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen
 sind nicht entscheidungserheblich. Der Zedent hat im Rahmen der Anhörung der Prozessparteien (§ 141 ZPO) auf eine Frage des Gerichts hinsichtlich der inneren Überlegungen der Parteien bei Unterzeichnung der als Praxisübernahmevertrag benannten Abrede geantwortet. Das Berufungsgericht ist im Re-
 
gressverfahren mit einzelfallbezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass für den Beklagten zu 1 keine Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom Zedenten abgegebenen Erklärung zu zweifeln. Unter diesen Umständen ist kein Raum für die von der Beschwerde geltend gemachten Hinweispflichten.
3	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.06.2006 - 13 R O 6982/04 -OLG München, Entscheidung vom 22.08.2007 - 15 U 4001/06 -