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BGH · IX ZR 158/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 158/84

Auch ohne vorherige Zustimmung der Entschädigungsbehörde kann der Verfolgte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die auf eigene Rechnung durchgeführte Kur in einer Heilanstalt haben, wenn ihm wegen einer gesundheitlichen Notlage nicht zuzu demuten war, mit der notwendigen Kur bis zu dem Abschluß des Genehmigungsverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung zu warten (Fortführung von BGH RzW 1966, 183). Juli 1980 abgesandt wurde, dem Kläger mit und wies darauf hin, daß unter diesen Umständen der Gewährung eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht zugestimmt werden könne. Nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, änderte er den Klageantrag dahin ab, daß der Beklagte ihm die Kosten für die im August 1980 durchgeführte Kur in Höhe von IS 32.000 nebst Zinsen zu erstatten habe. Oktober 1982 wiederum eine 28-tägige Heilkur in dem israelischen Sanatorium bewilligt, nachdem der vom Landgericht als Sachverständiger vernommene Medizinaldirektor Dr. Meyer am 29. Mit der Revision macht er nur noch den Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts von 32 000 IS nach dem Stand vom 23. Im Streit befindet sich nur noch der Anspruch des Klägers, ihm die bei der Durchführung der Heilkur vom 3. Wie sich aus dem Sach-vortrag des Klägers ergibt, handelte es sich bei seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren auf Bewilligung einer 28-tägigen Heilkur nicht um eine Kur für das Jahr 1982, die dem Kläger bereits durch den Bescheid vom 8. Dem Kläger sei zuzu demuten gewesen, die Entscheidung der Behörde abzuwarten und diese bei Ablehnung anzufechten. Der Kläger befindet sich seit vielen Jahren in einem sehr schlechten Gesundheitszustand, weshalb ihm seit dem Jahre I960 jeweils im zweijährigen Turnus eine Heilkur in einem israelischen Sanatorium bewilligt worden war, die wenigstens vorübergehend eine Besserung seines Gesundheitszustandes brachte. Nachdem die Kuren in der Zeit von I960 bis 1978 ohne jegliche Beanstandungen bewilligt worden waren, lehnte die Behörde den Kurantrag für das Jahr 1980, der mit demselben ärztlichen Befund und derselben medizinischen Darauf, daß sich diese Ablehnung als unbegründet erwies, deuten die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Meyer und die Wiederbewilligung einer Heilkur für das Jahr 1982 hin. Das Berufungsurteil enthält hierzu jedoch keine tatrichterlichen Feststellungen, weil es darauf nach Meinung des Oberlandesgerichts wegen des Fehlens einer vorherigen Zustimmung zur Durchführung der Heilkur durch die Entschädigungsbehörde nicht ankommt. DV-BEG vor, daß die Durchführung einer Heilkur der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf.Diese Regelung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auch das Berufungsgericht erkennt im Anschluß an das Oberlandesgericht Koblenz (RzW I960, 503) grundsätzlich die Notwendigkeit einer Sofortmaßnahme an, wenn dem Berechtigten nicht zugemutet werden kann, mit der notwendigen Kur bis zu dem endgültigen Abschluß des Genehmigungsverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung zu warten. DV-BEG erforderliche vorherige Genehmigung zur Durchführung einer Kur in einer Heilanstalt dann entbehrlich ist, wenn der Verfolgte, dem ein Anspruch auf Heilverfahren gemäß § 30 BEG zuerkannt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Genehmigung einer Kur in einer Heilanstalt gestellt hat, die Behörde diesen Antrag aber aus medizinischen Gründen abgelehnt hat und dem Verfolgten wegen eines gesundheitlichen Notstandes nicht zuzu demuten ist, eine gerichtliche Entscheidung über seinen Kurantrag abzuwarten. ergibt, daß die Durchführung der Kur aus medizinischen Gründen angezeigt und ihre beschleunigte Durchführung notwendig war, würde es dem im Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz, die durch die nationalsozialistische Verfolgung verursachten Schäden so schnell und so weitgehend wie möglich zu entschädigen, widersprechen, wenn der Erstattungsanspruch für die vom Verfolgten auf eigene Kosten durchgeführte Kur trotz der bei Kurantritt bestehenden gesundheitlichen Notlage nur an dem formellen Erfordernis der vorherigen Zustimmung zur Durchführung der Kur scheitern würde. Der Berufungsrichter verneint im Falle der vom Kläger im Jahre 1980 auf eigene Kosten durchgeführten Kur die Notwendigkeit einer Sofortmaßnahme. Diese Bestätigung deutet aber darauf hin, daß der Gesundheitszustand des Klägers im Juli 1980 so schlecht war, daß als einzig mögliche Therapie die unverzügliche Einweisung in eine Kuranstalt verblieb. Der Auffassung des beklagten Landes, daß bei dem Gesundheitszustand des Klägers eine Kur im Jahre 1980 nicht indiziert gewesen sei, ist bereits der im landgerichtlichen Verfahren gehörte Sachverständige Dr. Meyer entgegengetreten. Das Berufungsgericht hätte daher bei der Beurteilung der Frage, ob beim Kläger eine Sofortmaßnahme veranlaßt war, nicht nur auf das routinemäßig erstellte Kurgutachten vom 7. Mai 1980 abstellen dürfen, nachdem ihm in den vorausgegangenen 18 Jahren die Kur auf eine entsprechende gutachtliche Äußerung des israelischen Arztes jeweils ohne Beanstandung bewilligt worden war. Falls der Berufungsrichter bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die vom Kläger auf eigene Kosten im August 1980 durchgeführte Kur wegen des besonderen gesundheitlichen Notstandes als Sofortmaßnahme erforderlich war, steht diesem trotz fehlender vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Kur entstandenen Kosten zu.

Zitierte Normen: § 30 BEG
KostenBehördeKurRzWEntschädigungsbehördeKlägerHeilkur

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG 1956 § 30; 2. DV-BEG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Auch ohne vorherige Zustimmung der Entschädigungsbehörde kann der Verfolgte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die auf eigene Rechnung durchgeführte Kur in einer Heilanstalt haben, wenn ihm wegen einer gesundheitlichen Notlage nicht zuzu demuten war, mit der notwendigen Kur bis zu dem Abschluß des Genehmigungsverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung zu warten (Fortführung von BGH RzW 1966, 183).
BGH, Urt.v. 21. März 1985 - IX ZR 158/84 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. März 1985 Pohl
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
XX ZR 158/84	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham
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Street,
 Israel,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales, DflBPHBstr.fl
 Beklagter und Revisionsbeklagter
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dem 1918 geborenen Kläger wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 1. April i960 wegen reaktiver Neurose mit Depression, Magenleiden, Gallenleiden, Zahnverlust sowie Zustand nach schlecht verheilter Unterarmfraktur ein Heilverfahren bewilligt. In den Jahren von 1962 bis 1978 genehmigte die Entschädigungsbehörde ihm zur Besserung seiner Leiden jeweils im zweijährigen Turnus insgesamt neun Kuren in einem
 Sanatorium in Israel für die Dauer von 28 Tagen. Der Kläger trat diese Kuren jeweils nach ihrer Genehmigung an und führte sie ordnungsgemäß durch. Am 26. Mai 1980, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 30. Juni 1980, beantragte der Government Medical Board in Tel-Aviv für den Kläger eine weitere Heilkur in einem Sanatorium in Israel und fügte die entsprechenden ärztlichen Gutachten bei, die eine Kur für die Dauer von 28 Tagen empfahlen und den Kläger als kur- und reisefähig bezeichneten. Die Behörde holte ein Gutachten ihres medizinischen Sachverständigen ein, der zunächst eine umfassende klinische Abklärung, evtl, auch stationäre Krankenhausbehandlung, für notwendig erachtete. Dies teilte die Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 23. Juli 1980, das lt. handschriftlichem Vermerk am 30. Juli 1980 abgesandt wurde, dem Kläger mit und wies darauf hin, daß unter diesen Umständen der Gewährung eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht zugestimmt werden könne. Der Kläger trat trotzdem am 3. August 1980 die Kur in demselben israelischen Sanatorium, in dem er schon in den vergangenen Jahren die Kur durchgeführt hatte, auf eigene Kosten an, beschränkte sie aber auf einen Zeitraum von 21.Tagen.
Mit Schreiben vom 6./16. September 1980 bat er nochmals um Kurbewilligung, da er die Überlegungen der Behörde nach Beratung mit seinem Arzt nicht teilen könne. Hilfsweise bat er um Erteilung eines Bescheides. Mit formellem Bescheid vom 16. Oktober 1980 lehnte die Behörde den Antrag auf Gewährung einer Heilkur aus den Gründen ihres Schreibens vom 23. Juli 1980 ab.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Klage beantragte der Kläger zunächst, ihm eine 28-tägige Heilkur in einem israelischen Sanatorium zu bewilligen. Nachdem Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, änderte er den Klageantrag dahin ab, daß der Beklagte ihm die Kosten für die im August 1980 durchgeführte Kur in Höhe von IS 32.000 nebst Zinsen zu erstatten habe.
Im Laufe des landgerichtlichen Verfahrens legte er auf Anforderung des Gerichts eine ärztliche Bescheinigung der Krankenkasse des Allgemeinen Verbandes der Arbeiter in Israel vor. Darin wurde bescheinigt, daß er auf ärztliche Anweisung die Kur vom 3. bis 23. August 1980 durchgeführt habe, weil wegen starken Gewichtsverlustes bis zu einem verbliebenen Gewicht von AO kg und besonders heftiger Magen- und Gallenschmerzen, verbunden mit ohnmachtsähnlichen Zuständen, als einzig mögliche Therapie verblieben sei, ihn unverzüglich in die Kuranstalt einzuweisen, was dann auch tatsächlich zu einer Zustandsbesserung und einer Gewichtszunahme von nahezu 2 kg geführt habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Unabhängig hiervon hatte die Behörde dem Kläger auf dessen neuen Kurantrag vom 26. April 1982 durch Bescheid vom 8. Oktober 1982 wiederum eine 28-tägige Heilkur in dem israelischen Sanatorium bewilligt, nachdem der vom Landgericht als Sachverständiger vernommene Medizinaldirektor Dr. Meyer am 29. April 1982 diese Sanatoriumskur für die Behandlung des Magen- und Gallenleidens des Klägers als indiziert bezeichnet hatte.
Die Berufung des Klägers, mit der er in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung
 
einer mindestens 28-tägigen Heilkur in einem israelischen Sanatorium, hilfsweise Zahlung der Kurkosten in der Zeit vom 3. bis 23. August 1980 zuzüglich einer Reisepauschale nebst Zinsen, begehrte, blieb erfolglos. Mit der Revision macht er nur noch den Anspruch auf Zahlung des Gegenwerts von 32 000 IS nach dem Stand vom 23. August 1980 nebst Zinsen geltend.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Im Streit befindet sich nur noch der Anspruch des Klägers, ihm die bei der Durchführung der Heilkur vom 3. bis 23. August 1980 in dem israelischen Sanatorium entstandenen Kosten einschließlich einer Reisekostenpauschale zu erstatten. Wie sich aus dem Sach-vortrag des Klägers ergibt, handelte es sich bei seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren auf Bewilligung einer 28-tägigen Heilkur nicht um eine Kur für das Jahr 1982, die dem Kläger bereits durch den Bescheid vom 8. Oktober 1982 noch vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils genehmigt worden war. Hiermit verfolgte er vielmehr ursprünglich das Ziel, ihm die für 1980 abgelehnte Kur nachträglich oder außerhalb des bisherigen zweijährigen Turnus zu bewilligen.
Der Kläger war deshalb durch die Verweigerung dieser Genehmigung trotz der Kurbewilligung für das Jahr 1982 weiterhin beschwert.
 
Das Berufungsgericht hält den Erstattungsanspruch des Klägers für unbegründet. Neben dem sachlichen Erfordernis der Kur (Notwendigkeit) sei die vorherige formelle Zustimmung der Entschädigungsbehörde zur beabsichtigten Kurmaßnahme zwingende Voraussetzung der Kostenerstattung. Hieran fehle es hier. Lediglich für Notfälle oder wenn ein Abwarten dem Berechtigten nicht zuzu demuten sei, seien Ausnahmen denkbar. Ein solcher eng zu handhabender Ausnahmetatbestand liege hier nicht vor. Der im Kurgutachten vom 6. April 1980 festgestellte Gesundheitszustand des Klägers habe keine Sofortmaßnahme notwendig gemacht. Dem Kläger sei zuzu demuten gewesen, die Entscheidung der Behörde abzuwarten und diese bei Ablehnung anzufechten. Die Bearbeitung seines Kurantrages für das Jahr 1980 habe sich durchaus im zeitlichen Rahmen gehalten. Auch hätte der Kläger entweder seinen Antrag früher stellen oder die Zustimmung der Behörde im Wege einer einstweiligen Verfügung herbeiführen können.
Diese Ausführungen halten im besonderen Fall des Klägers der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger befindet sich seit vielen Jahren in einem sehr schlechten Gesundheitszustand, weshalb ihm seit dem Jahre I960 jeweils im zweijährigen Turnus eine Heilkur in einem israelischen Sanatorium bewilligt worden war, die wenigstens vorübergehend eine Besserung seines Gesundheitszustandes brachte. Nachdem die Kuren in der Zeit von I960 bis 1978 ohne jegliche Beanstandungen bewilligt worden waren, lehnte die Behörde den Kurantrag für das Jahr 1980, der mit demselben ärztlichen Befund und derselben medizinischen
 
Indikation wie in den Jahren zuvor begründet worden war, aus medizinischen Gründen ab. Darauf, daß sich diese Ablehnung als unbegründet erwies, deuten die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Meyer und die Wiederbewilligung einer Heilkur für das Jahr 1982 hin. Das Berufungsurteil enthält hierzu jedoch keine tatrichterlichen Feststellungen, weil es darauf nach Meinung des Oberlandesgerichts wegen des Fehlens einer vorherigen Zustimmung zur Durchführung der Heilkur durch die Entschädigungsbehörde nicht ankommt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG vor, daß die Durchführung einer Heilkur der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf. Diese Regelung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1966, 183 entschieden, daß von dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung zur Kur in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Dabei sah er eine solche Ausnahme dann als gegeben an, wenn sich die Erteilung der Genehmigung aus Gründen verzögerte, die im Organisationsbereich der Behörde liegen und die der Verfolgte demnach nicht zu vertreten hat.
Einen solchen Tatbestand hat der Berufungsrichter im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs verneint. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die insoweit eine andere Beurteilung notwendig machen würden.
Mit dem in RzW 1966, 183 behandelten Fall sind die denkbaren Ausnahmeregelungen aber nicht erschöpft.
In seiner Entscheidung RzW 1979, 21A hat der Senat ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die vor-
 
herige Zustimmung der Behörde außer Betracht bleiben könne, wenn die bereits vorher durchgeführte Behandlung dazu bestimmt und erforderlich war, einer konkreten Notlage zu begegnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte hierzu in seinem in RzW 1979, 75 veröffentlichten Urteil ausgeführt, es liege auf der Hand, daß eine vorherige Genehmigung nicht eingeholt werden könne, wenn die gesundheitlichen Störungen, die auf das Verfolgungsleiden zurückgingen, eine plötzliche Notlage darstellten, die im Interesse der Klägerin umgehend behandelt werden müßten. Auch das Berufungsgericht erkennt im Anschluß an das Oberlandesgericht Koblenz (RzW I960, 503) grundsätzlich die Notwendigkeit einer Sofortmaßnahme an, wenn dem Berechtigten nicht zugemutet werden kann, mit der notwendigen Kur bis zu dem endgültigen Abschluß des Genehmigungsverfahrens durch eine gerichtliche Entscheidung zu warten.
Der Senat schließt sich der Auffassung dieser Oberlandesgerichte an, daß Jedenfalls im Rahmen des Entschädigungsrechts die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG erforderliche vorherige Genehmigung zur Durchführung einer Kur in einer Heilanstalt dann entbehrlich ist, wenn der Verfolgte, dem ein Anspruch auf Heilverfahren gemäß § 30 BEG zuerkannt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Genehmigung einer Kur in einer Heilanstalt gestellt hat, die Behörde diesen Antrag aber aus medizinischen Gründen abgelehnt hat und dem Verfolgten wegen eines gesundheitlichen Notstandes nicht zuzu demuten ist, eine gerichtliche Entscheidung über seinen Kurantrag abzuwarten. Wenn diese gerichtliche Entscheidung
 
ergibt, daß die Durchführung der Kur aus medizinischen Gründen angezeigt und ihre beschleunigte Durchführung notwendig war, würde es dem im Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz, die durch die nationalsozialistische Verfolgung verursachten Schäden so schnell und so weitgehend wie möglich zu entschädigen, widersprechen, wenn der Erstattungsanspruch für die vom Verfolgten auf eigene Kosten durchgeführte Kur trotz der bei Kurantritt bestehenden gesundheitlichen Notlage nur an dem formellen Erfordernis der vorherigen Zustimmung zur Durchführung der Kur scheitern würde.
Der Berufungsrichter verneint im Falle der vom Kläger im Jahre 1980 auf eigene Kosten durchgeführten Kur die Notwendigkeit einer Sofortmaßnahme. Dabei stützt er sich jedoch nur auf das Kurgutachten des Dr. Paperna vom 7. Mai 1980. Die vom Kläger auf Anforderung des Gerichts im landgerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. Profis Mirjam von der Krankenkasse des Allgemeinen Verbandes der Arbeiter in Israel vom 12. September 1982 läßt er dabei außer acht. Diese Bestätigung deutet aber darauf hin, daß der Gesundheitszustand des Klägers im Juli 1980 so schlecht war, daß als einzig mögliche Therapie die unverzügliche Einweisung in eine Kuranstalt verblieb. Hierauf weist der Kläger in seiner Revisionsbegründung ausdrücklich hin. Der Auffassung des beklagten Landes, daß bei dem Gesundheitszustand des Klägers eine Kur im Jahre 1980 nicht indiziert gewesen sei, ist bereits der im landgerichtlichen Verfahren gehörte Sachverständige Dr. Meyer entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hätte daher bei der Beurteilung der Frage, ob beim Kläger eine Sofortmaßnahme veranlaßt war, nicht nur auf das routinemäßig erstellte Kurgutachten vom 7. Mai 1980 abstellen dürfen, nachdem ihm in den vorausgegangenen 18 Jahren die Kur auf eine entsprechende gutachtliche Äußerung des israelischen Arztes jeweils ohne Beanstandung bewilligt worden war.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Falls der Berufungsrichter bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die vom Kläger auf eigene Kosten im August 1980 durchgeführte Kur wegen des besonderen gesundheitlichen Notstandes als Sofortmaßnahme erforderlich war, steht diesem trotz fehlender vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Kur entstandenen Kosten zu.
Merz	Zorn	Henkel
 Winter
Graßhof