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BGH · IX ZR 158/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 158/73

Er sei daher bereit, "Anspruch nur nach § 118 BEG zu erheben und sich mit einem Bescheid über DM 5.000a— zu begnügen". September 1957 erkannte die Behörde dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen -Ausbildungsschaden - 5.000 IM Entschädigung zu und lehnte ohne nähere Begründung weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab. September 1965 erkannte die Behörde dem Kläger durch Bescheid vom 28. November 1966 ab, weil gemäß § 189 a BEG Ansprüche nicht nachgemeldet werden könnten, auf die früher verzichtet worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger mit seinen Erklärungen von April und Juni 1957 auf die von ihm bei Anmeldung seiner Ansprüche im Jahre 1956 geltend gemachten Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus imselbständiger Erwerbstätigkeit verzichtet habe. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht zustehe. Eine Anspruchserweiterung berechtige ihn nicht zur Anfechtung, weil der Anspruch durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG geregelt worden sei. September 1957, der dem Kläger eine Entschädigung für den Ausbildungsschaden zugesprochen habe, seien dagegen weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt worden. Schadens könne auch nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet werden, weil der Kläger auf diesen Anspruch früher verzichtet habe . Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. SchlußG auch dann durch Verzicht geregelt worden, wenn der Antragsteller nur auf einen Teil seines einheitlichen Anspruchs verzichtet hat und über den restlichen Anspruchsteil ein Be- | scheid ergangen ist. Ent- | gegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Kläger daher die Regelung des BerufsSchadensanspruchs durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG anfechten. In der erneuten Geltendmachung des Anspruchs wegen Verdrängungssch*dens ist eine Anfechtung des Verzichts auf diesen Anspruch im Sinne von Art* III Nr. 3 BEG-SchlußG zu sehen. Mit dem Hinweis auf § 189 a BEG ist ein Überleitungsgrund für den früher bereits erläuterten Anspruch wegen des VerdrängungsSchadens dargetan (BGH Urteil vom 16. Das ist für eine ausreichende Substantiierung nach Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG jedoch unschädlich (BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75). Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG vorliegen, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen nicht entscheiden.

Zitierte Normen: § 118 BEG
RevisionBehördeBEGAnfechtungAnspruchKlägerBescheidSchaden

Volltext der Entscheidung

2404 084
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 158/73	URTEIL	Verkündet am
29. Juni 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektoi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hermann H MMVM, 01
/Argentinien,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Ml	und
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministeriim der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1916 in Nürnberg geborene jüdische Kläger meldete am 6. Juli 1956 Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Entlassung aus einem privaten Dienst- oder Arbeitsverhältnis an. Hierzu trug er vor: Nach dem Besuch der Volksschule und sechs Jahren Realschule sei er 1932 in eine Nürnberger Eisengroßhandlung eingetreten. Dort habe er zwei Jahre als Lehrling und ein Jahr als Angestellter gearbeitet. Mitte 1935 sei er aus der Firma ent-\ lassen worden und nach einigen Monaten Arbeitslosigkeit Ende 1935 nach Argentinien ausgewandert, wo er als Knecht und einfacher Arbeiter seinen Lebensunterhalt habe verdienen müssen.
 
Mit Schriftsatz vom 12. August 1956 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, daß diesem "mindestens ein Anspruch auf Zahlung des Schadens in der Ausbildung" zustehe, so daß ein Vorschuß von DM 5.000 auf jeden Fall gedeckt sei. Als die Behörde Nachweise über die Höhe des Vorverfolgungseinkommens anforderte, ließ ihr der Kläger im April und Juni 1957 mitteilen, er sei der Auffassung, daß er einen Ausbildungsschaden erlitten habe, da er Diplom-Kaufmann habe werden wollen. Er sei daher bereit, "Anspruch nur nach § 118 BEG zu erheben und sich mit einem Bescheid über DM 5.000a— zu begnügen".
Durch Bescheid vom 16. September 1957 erkannte die Behörde dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen -Ausbildungsschaden - 5.000 IM Entschädigung zu und lehnte ohne nähere Begründung weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab. Der Kläger focht diesen Bescheid nicht an.
Auf seinen Antrag vom 20./27. September 1965 erkannte die Behörde dem Kläger durch Bescheid vom 28. Oktober 1965 auf Grund des BEG-Schlußgesetzes für Schaden in der Ausbildung weitere 5.000 DM zu.
Mit Schriftsätzen vom 25. November 1965, 1. September 1966 und 24. Oktober 1966 beantragte der Kläger, über seinen BerufsSchadensanspruch auf Grund der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes neu zu entscheiden. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 24. November 1966 ab, weil gemäß § 189 a BEG Ansprüche nicht nachgemeldet werden könnten, auf die früher verzichtet worden sei.
Die auf Zahlung von 30.000 DM Kapital ent Schädigung gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil
 
aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsver fahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger mit seinen Erklärungen von April und Juni 1957 auf die von ihm bei Anmeldung seiner Ansprüche im Jahre 1956 geltend gemachten Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus imselbständiger Erwerbstätigkeit verzichtet habe. Diese Auslegung ist Sache des Tatrichters (vgl. BGH RzW 1972, 231 Nr. 27) und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denk-gesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Das ist nicht der Fall und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht zustehe. Eine Anspruchserweiterung berechtige ihn nicht zur Anfechtung, weil der Anspruch durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht im Sinne von Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG geregelt worden sei. Diese Vorschrift betreffe nur Verfahren, die ohne Bescheid erledigt worden seien. Im Bescheid vom 16. September 1957, der dem Kläger eine Entschädigung für den Ausbildungsschaden zugesprochen habe, seien dagegen weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt worden. Der Anspruch wegen Verdrängungs-
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Schadens könne auch nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet werden, weil der Kläger auf diesen Anspruch früher verzichtet habe .
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Durch den Bescheid vom 16. September 1957 wurde nur der Anspruchsteil Ausbildungsschaden durch Festsetzung der Pauschalentschädigung nach §§ 115» 118 BEG aF geregelt (vgl. BGH RzW 1973, 141 Nr. 18). Für den Anspruchsteil Verdrängungsschaden hat der Kläger nichts erhalten. Dieser wurde durch seinen Verzicht auf Entschädigung geregelt. Einen An-
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spruch, der durch Verzicht untergegangen ist, konnte die Behörde aber nicht mehr aberkennen. Der dennoch erfolgte Ausspruch hat deshalb keine regelnde Wirkung.
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Eine EHtSchädigung ist im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-	j
SchlußG auch dann durch Verzicht geregelt worden, wenn der Antragsteller nur auf einen Teil seines einheitlichen Anspruchs verzichtet hat und über den restlichen Anspruchsteil ein Be- | scheid ergangen ist. Das gilt auch für das Zusammentreffen eines Anspruchs auf Entschädigung für Ausbildungsschaden mit einem solchen für einen Schaden durch BerufsVerdrängung. Ent- | gegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Kläger daher die Regelung des BerufsSchadensanspruchs durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG anfechten.
Der Bescheid vom 28. Oktober 1965 steht der Anfechtung nicht
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entgegen. Denn dieser Bescheid erging nur über den bisher allein j geltend gemachten Teilanspruch wegen des Ausbildungsschadens. Etwaige weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sind daher mit diesem Bescheid nicht abgelehnt worden.
 
In der erneuten Geltendmachung des Anspruchs wegen Verdrängungssch*dens ist eine Anfechtung des Verzichts auf diesen Anspruch im Sinne von Art* III Nr. 3 BEG-SchlußG zu sehen. Die Frist des 30. September 1966 ist gewahrt. Der Kläger hat sein Überleitungs- und Anfechtungsrecht auch innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert. Mit dem Hinweis auf § 189 a BEG ist ein Überleitungsgrund für den früher bereits erläuterten Anspruch wegen des VerdrängungsSchadens dargetan (BGH Urteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 72/76). Dieser Überleitungsgrund greift, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführt, zwar nicht durch. Das ist für eine ausreichende Substantiierung nach Art. III Nr. 3 Satz 2 mit Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG jedoch unschädlich (BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG vorliegen, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen nicht entscheiden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Kläger gemäß §§ 92, 75 BEG weitergehende An-
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Sprüche zustehen, als sie ihm vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zugestanden haben (vgl# BGH RzW 1970» 139; 1972, 216).
Mai
 Zorn	Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner