Wer aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen floh, dabei jedoch in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, ist nicht entschädigungsberechtigt für Schäden, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstanden sind. Seine Familienangehörigen hätten die Verfolgungszeit nicht überlebt, über Polen, deutsche DP-Lager, Italien und Argentinien 1957 in die USA gelangt, habe er sich in New York wiederholt wegen seiner Entschädigungsansprüche an die URO gewandt, jedoch immer die Antwort erhalten, er sei nicht anspruchsberechtigt. Die Entschädigungsbehörde gewährte keine Wiedereinsetzung und lehnte den Entschädigungsanspruch ab, weil die Unkenntnis des Klägers von der schon seit 1962 bestehenden Möglichkeit einer Entschädigung in "Rußlandfällen" (BGH RzW 1962, 116) nicht unverschuldet gewesen sei. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Seine Ansicht, er sei für die nach seinem Vortrag in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden nicht anspruchs-berechtigt, traf zu. Der Kläger gehört nicht zu den Juden, die durch die nationalsozialistische Verfolgung zu dem Überschreiten der Demarkationslinie zwischen den deutsch und sowjetisch besetzten Teilen Polens veranlaßt und sodann ins Innere der Sowjetunion deportiert worden sind. Die Verfolger hätten vorausgesehen, daß es zu Gegenaktionen gegen die Massen der jüdischen Flüchtlinge aus dem deutsch besetzten Teil Polens kommen werde. Der Kläger wurde nicht, für die nationalsozialistischen Machthaber voraussehbar, als unerwünscht in den sowjetisch besetzten Teil Polens eindringender Flüchtling deportiert. Er wich vielmehr im Juni 1941 vor den heranrückenden Deutschen ins Innere der Sowjetunion aus und wurde dort, nachdem er zunächst auf einer Kolchose tätig gewesen war, nach seiner Angabe zu Zwangsarbeiten herangezogen. Wenn jüdische Bewohner Ostpolens nach dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges vor den deutschen Truppen ins Innere der Sowjetunion flohen, ist die Feststellung möglich, ein Beweggrund dafür sei wohlbegründete Furcht vor demnächst zu erwartender RassenVerfolgung gewesen. Von dieser - einfachen - ursächlichen Verknüpfung von Fluchtschäden und Verfolgung geht, was Schüler in RzW 1972, 331 verkennt, auch das Urteil des OLG Frankfurt/Main RzW 1972, 254 in einem nahezu gleichgelagerten Fall aus. Trotz wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung als Beweggrund für das Verlassen des Heimatortes sind jedoch Gesundheitsschäden nicht zu entschädige», die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstanden sind, wenn der vor den heranrückenden deutschen Truppen Geflohene in dem Staat bliebg in dessen Machtbereich er schon bisher lebte. Die jüdischen Flüchtlinge waren Teil fliehender Bevölkerungsmassen, die das gemeinsame ungewisse Schicksal der Flucht ins Landesinnere aus Furcht vor dem unmittelbaren Kriegsgeschehen und dem fremden Besatzungsregime auf sich nahmen. Sollten dabei geflohene jüdische Bürger aus den in die Weißrussische und in die Ukrainische Sowjetrepublik eingegliederten ostpolnischen Gebieten wegen eines in der UdSSR bestehenden Antisemitismus oder weil sie als politisch unzuverlässig galten, unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen zur Zwangsarbeit gebracht worden sein (vgl. Es handelte sich nicht um eine vorhersehbare Deportation nach massenhaftem Einströmen Verfolgter aus dem deutsch besetzten Teil Polens über die Demarkationslinie in das sowjetische Interessengebiet (BGH RzW 1962, 116) und nicht um die in Kriegszeiten weithin übliche Internierung von illegal in einen fremden Staat eingedrungenen Flüchtlingen. Dem Kläger kann daher kein Anspruch auf Entschädigung der in der Sowjetunion nach der Flucht vor den anrückenden deutschen Truppen erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zustehen. Der Kläger befand sich also nicht im Irrtum, als er annahm, wegen der in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden nicht entschädigungsberechtigt zu sein, und deshalb den Anspruch nicht rechtzeitig anmeldete.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BEG §§1,2
Wer aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen floh, dabei jedoch in dem Staat blieb, in dessen Machtbereich er schon bisher lebte, ist nicht entschädigungsberechtigt für Schäden, die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstanden sind.
BGH, Urt. v. 4. April 1974 - IX ZR 158/72 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_ZR_158/72 URTEIL
Verkündet am
4. April 1974
Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geechiftsatelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
N.Y./USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
gegen
Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der TX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Puchs, T>r. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1972 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1910 in Polen geborene jüdische Kläger lebt seit 1957 in New York. Am 31. Juli 1968 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Er versicherte an Eides Statt, vor dem Kriege habe er in Wolkowysk/
Polen gewohnt. Im Juni 1941, bei Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges, sei er nach Kurilowka geflüchtet, wo er in einer Kolchose gearbeitet habe. Ende 1941 sei er nach Taschkent gekommen. Dort und ab 1942 in Juzhno-Tscheliablinsk habe er unter widrigen, seine Gesundheit schädigenden Umständen Zwangsarbeit leisten müssen und dabei Arbeitsunfälle mit bleibenden Folgen erlitten.
1946 sei er entlassen worden. Seine Familienangehörigen hätten die Verfolgungszeit nicht überlebt, über Polen, deutsche DP-Lager, Italien und Argentinien 1957 in die USA gelangt, habe er sich in New York wiederholt wegen seiner Entschädigungsansprüche an die URO gewandt, jedoch immer die Antwort erhalten, er sei nicht anspruchsberechtigt. Erst Anfang Mai 1968 habe er in der jüdischen Zeitung "Forward" gelesen, daß jetzt auch er Entschädigungsansprüche stellen könne. Daraufhin habe er sich sofort wieder an die URO gewandt.
Die Entschädigungsbehörde gewährte keine Wiedereinsetzung und lehnte den Entschädigungsanspruch ab, weil die Unkenntnis des Klägers von der schon seit 1962 bestehenden Möglichkeit einer Entschädigung in "Rußlandfällen" (BGH RzW 1962, 116) nicht unverschuldet gewesen sei. Spätestens im Zusammenhang mit dem Erlaß deB BEG-Schlußgesetzes hätte er sich nach seinen Möglichkeiten erkundigen können und dann bis zu dem 30. September 1966 seinen Antrag stellen müssen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht lehnt es ab, dem Kläger auf seinen am 31. Juli 1968 gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (6 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) zu gewähren. Das ist
im Ergebnis richtig. Der Kläger war nicht durch einen Rechte-irrtum gehindert, die Prist des 4 189 Abs. 1 REG einzuhalten. Seine Ansicht, er sei für die nach seinem Vortrag in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden nicht anspruchs-berechtigt, traf zu. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Der Kläger gehört nicht zu den Juden, die durch die nationalsozialistische Verfolgung zu dem Überschreiten der Demarkationslinie zwischen den deutsch und sowjetisch besetzten Teilen Polens veranlaßt und sodann ins Innere der Sowjetunion deportiert worden sind. Nur für diese Gruppe hat der Bundesgerichtshof in Verfolg der bereits mit BGH RzW I960, 303 Nr. 10 ('Casablanca) eingeleiteten Rechtsprechung in RzW 1962, 116;
449 ausgesprochen, in der Deportation erlittene Gesundheitsschäden seien zu entschädigen. Er hat die Entschädigungspflicht damit begründet, daß die nationalsozialistischen Machthaber als die Urheber der Judenverfolgung aufgrund ihrer Kenntnisse vom Inhalt der mit der Sowjetunion getroffenen Vereinbarung die Gefährdung der jüdischen Flüchtlinge in dem der UdSSR überlassenen Gebiet erkannt hätten. Die Verfolger hätten vorausgesehen, daß es zu Gegenaktionen gegen die Massen der jüdischen Flüchtlinge aus dem deutsch besetzten Teil Polens kommen werde. Der Urheber von schädigenden Bedingungen müsse den ursächlichen Zusammenhang gegen sich gelten lassen, wenn er von seinem Standpunkt aus den Ablauf der Dinge erkannt habe.
An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch später festgehalten. In dem RzW 1973, 12 veröffentlichten Beschluß ist ausgesprochen, die Bundesrepublik Deutschland stehe für die Schadensfolgen einer sowjetrussischen Deportation ein, wenn der Verfolgte durch eine Vernichtungsdrohung deutscher, in
§ 2 BEG bezeichneter .Amtsträger oder Dienststellen gezwungen worden sei, in den sowjetisch besetzten Teil Polens zu fliehen. Dann nämlich sei der Zugriff der Sowjets eine zurechenbare Folge der Handlungen der in § 2 BEG bezeichneten deutschen Stellen.
So liegt der Fall des Klägers nicht. Er ist nicht in den der Sowjetunion einverleibten Teil Polens geflohen, sondern er hatte dort, in Wolkowysk, seinen Wohnsitz. Der Kläger wurde nicht, für die nationalsozialistischen Machthaber voraussehbar, als unerwünscht in den sowjetisch besetzten Teil Polens eindringender Flüchtling deportiert. Er wich vielmehr im Juni 1941 vor den heranrückenden Deutschen ins Innere der Sowjetunion aus und wurde dort, nachdem er zunächst auf einer Kolchose tätig gewesen war, nach seiner Angabe zu Zwangsarbeiten herangezogen.
Wenn jüdische Bewohner Ostpolens nach dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges vor den deutschen Truppen ins Innere der Sowjetunion flohen, ist die Feststellung möglich, ein Beweggrund dafür sei wohlbegründete Furcht vor demnächst zu erwartender RassenVerfolgung gewesen. Damit bestünde eine ursächliche Verknüpfung zwischen durch die Flucht entstandenen Gesundheitsschäden und den drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen; die demnächst drohenden Gewaltmaßnahmen stehen diesen Maßnahmen selbst (§2 BEG) rechtlich gleich fBGH RzW 1968, 62 Nr. 6). Von dieser - einfachen - ursächlichen Verknüpfung von Fluchtschäden und Verfolgung geht, was Schüler in RzW 1972, 331 verkennt, auch das Urteil des OLG Frankfurt/Main RzW 1972, 254 in einem nahezu gleichgelagerten Fall aus.
Trotz wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung als Beweggrund für das Verlassen des Heimatortes sind jedoch Gesundheitsschäden nicht zu entschädige», die bei oder infolge der Flucht außerhalb des deutschen Einflußgebietes entstanden sind, wenn der vor den heranrückenden deutschen Truppen Geflohene in dem Staat bliebg in dessen Machtbereich er schon bisher lebte.
Eine Haftung für derartige Schäden ist dem Entschädigungspflichtigen bei wertender Betrachtung nicht zuzu demuten; sie sind nicht zurechenbar. Die jüdischen Flüchtlinge waren Teil fliehender Bevölkerungsmassen, die das gemeinsame ungewisse Schicksal der Flucht ins Landesinnere aus Furcht vor dem unmittelbaren Kriegsgeschehen und dem fremden Besatzungsregime auf sich nahmen. Die Verfolgungsfurcht mag als maßgeblicher oder zusätzlicher Beweggrund für das Ausweichen in das Innere des Landes tatrichterlich feststellbar sein; sie allein rechtfertigt es nicht, die Teilnahme am weithin verbreiteten Schicksal der übrigen zivilen Bevölkerung als entschädigungsrechtlich bedeutsam anzusehen.
Der Kläger nennt als Ursache seiner Gesundheitsschäden die Zwangsarbeit, zu der er in der Sowjetunion herangezogen worden sei. Diese Schäden wären ohne die Zwangsmaßnahmen der UdSSR nicht entstanden. Deshalb sind sie entschädigungsrechtlich noch weniger zurechenbar als Gesundheitsschäden, die die Flucht selbst verursacht hat. Die Heranziehung zur Arbeit oder zu dem Wehrdienst war für jedermann infolge des Krieges zu erwarten. Sollten dabei geflohene jüdische Bürger aus den in die Weißrussische und in die Ukrainische Sowjetrepublik eingegliederten ostpolnischen Gebieten wegen eines in der UdSSR bestehenden Antisemitismus oder weil sie als politisch unzuverlässig galten, unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen zur Zwangsarbeit gebracht worden sein (vgl. OLG Frankfurt/Main RzW 1974, 73» andererseits aber OLG Stuttgart RzW 1973, 209), so wäre für ein
solches Verhalten der sowjetischen Behörden gegenüber ihren Staatsangehörigen die Bundesrepublik Deutschland nicht entschädigungspflichtig. Es handelte sich nicht um eine vorhersehbare Deportation nach massenhaftem Einströmen Verfolgter aus dem deutsch besetzten Teil Polens über die Demarkationslinie in das sowjetische Interessengebiet (BGH RzW 1962, 116) und nicht um die in Kriegszeiten weithin übliche Internierung von illegal in einen fremden Staat eingedrungenen Flüchtlingen.
Dem Kläger kann daher kein Anspruch auf Entschädigung der in der Sowjetunion nach der Flucht vor den anrückenden deutschen Truppen erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zustehen.
Der Kläger befand sich also nicht im Irrtum, als er annahm, wegen der in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschäden nicht entschädigungsberechtigt zu sein, und deshalb den Anspruch nicht rechtzeitig anmeldete. Für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist kein Raum. Deshalb muß die Revision zurückgewiesen werden.
Wüstenberg
Dr.Thumm
Zorn
Portmann
Fuchs