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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg9 Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Von Rechts wegen Tatbestand Die am SB 1923 in HflBi geborene Paula meldete 1934 einen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden durch Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis an# Nach ihrer Schilderung des Verfolgungsvorganges hatte sie bis zu ihrer Abschiebung im September 1941 in als Schneiderin bei genommen und zu einer jüdischen Schneiderin in die Lehre gegeben; schon nach einem halben Jahr sei diese nach Holland ausgewandert; eine andere Lehrstelle habe sie nicht mehr bekommen* Im Begleitschreiben vom 16. Die Entschädigungsbehörde forderte zu einer ausführlichen Schilderung des Verfolgungsvorganges auf, damit entschieden werden könne, ob und wieweit ein Ausbildungsschaden entstanden sei. September 1966 zugestellten Bescheid vom 5* September 1966 weitere 5*000 DM KapitalentSchädigung für Ausbildungsschaden fest und entschied, daß hiermit sämtliche Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgegolten seien. § 561 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus (BGH RzW 1971, 4o7 Nr. 23). September 1966 wirksam anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt hat und daß diese Wahl endgültig ist (vgl. Der Antrag des Beklagten auf Klageabweisung und sein Prozeßverhalten können mangels Eindeutigkeit nicht als stillschweigendes Einverständnis mit dieser Änderung der Entscheidung über die Rentenwahl gewertet werden. Bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Wahlrecht ist die etwa zustehende KapitalentSchädigung festzusetzen (BGH RzW 1962, 34 Nr. 19; Urteil vom 6. Auf Grund dieses Sachverhalts kann der Erblasserin neben dem Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden, der geregelt ist, ein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 64, 87 ff BEG erwachsen sein (BGH RzW 1959> 228 Nr. 28; 321 Nr. 23; 1961, 418 Nr. 50; 1964, 324 Nr. 38). Allerdings habe die Erblasserin auf sämtliche Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Ausnahme des Ausbildungsschadens verzichtet; darin sei ein Nachgeben zu sehen. Der Berufungsrichter legt die Vereinbarung vom 3» August 1959 dahin aus, daß die Erblasserin auf den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden im unselbständigen Beruf als Laufmädchen und Zu- Soweit es sich darum handelt, welch« Ansprüche auf welche Weise durch einen Vergleich geregelt worden sind, ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1972, 231 Nr. 27). Seine Auslegung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder VerfahrensVorschriften verletzt* Derartige Fehler liegen hier nicht vor* Auch die Revision hat diese Auslegung des Vergleichs nicht beanstandet. BGH RzW 1969# 357 Nr# 38) könnte ohnedies nur die Regelung des AnBpruchsteils Ausbildungsschaden (vgl* BGH RzW 1973# 141 Nr. 18) durch Festsetzung der Pauschalentschädigung nach §§ 115# 118 BEG aF* Für den Anspruchsteil Berufsschäden hingegen hatte die Erblasserin nichts erhalten* Er wurde duroh ihren Verzicht auf Entschädigung geregelt« Der Schlußsatz der Vereinbarung# hiermit seien sämtliche Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgegolten, kann deshalb nicht die Rechtswirkung eines Ablehnungsbescheides haben* Außerdem widerspricht es dem Wesen des Vergleichs, einen Anspruch ganz oder teilweise abzulehnen (BGH Urteil vom 8* Juli 1971 - IX ZR 45/71 - nicht veröffentlicht). Eine Entschädigung ist im Sinne des Art* III Nr* 3 BEG-SchlußG durch Verzicht geregelt worden, wenn der Antragsteller auf einen Teil seines einheitlichen Anspruchs verzichtet hat und über den restlichen Anspruchs teil ein Bescheid ergangen ist* Das ist auch der Fall, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden mit einem Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden zusammentrifft0 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte deshalb die Erblasserin die Regelung des Berufsschadensanspruchs unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG anfechten. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kann auch nicht entschieden werden, ob die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG für die Erblasserin einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden begründet haben, als er ihr schon nach bisherigem Recht zustand (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30; 1972, 216 Nr. 13)« Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 96 BEG § 94 BBG
RechtEntschädigungBerufsschädenErblasserinBEGAnspruchvergleichen

Volltext der Entscheidung

2472 ICO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 31. Januar 1974 Peisker,
J usti zangesteilt e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX_ZR_15B/70	URTEIL
ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erben der Paula L BM AflB/Ari
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg9 Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3# Juli 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung9 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurück-verwiesen#
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei#
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am SB 1923 in HflBi geborene Paula meldete 1934 einen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden durch Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis an# Nach ihrer Schilderung des Verfolgungsvorganges hatte sie bis zu ihrer Abschiebung im September 1941 in	als	Schneiderin	bei
100 RM Monatsverdienst gearbeitet# Später gab sie in einer im April 1938 eingereichten NSidesstattlichen Versicherung zu dem Anträge auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen” an: Von 1930 bis 1937 habe sie die Volksschule in	besucht; die Auswanderung habe bevor-
gestanden; deshalb habe die Mutter sie 1937 aus der Schule
 
genommen und zu einer jüdischen Schneiderin in die Lehre gegeben; schon nach einem halben Jahr sei diese nach Holland ausgewandert; eine andere Lehrstelle habe sie nicht mehr bekommen* Im Begleitschreiben vom 16. April 1958 wies der Bevollmächtigte darauf hin, "daß es sich nicht um eine Verdrängung aus einem Beruf handelt, sondern um eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung". Die Entschädigungsbehörde forderte zu einer ausführlichen Schilderung des Verfolgungsvorganges auf, damit entschieden werden könne, ob und wieweit ein Ausbildungsschaden entstanden sei. Frau Lttf ergänzte ihre Angaben. Unter anderem trug sie vor:
Im Juni 1939 habe man die Familie nach Polen abgeschoben. Nur der Vater sei über die Grenze gekommen; die Mutter mit den vier Kindern habe nach	zurückkehren	können. Nach
 vergeblichen Versuchen, eine neue Lehrstelle zu finden, um auszulernen, habe sie - Frau L^p - im nichtjüdischen Atelier eine Stelle als Laufmädchen erhalten und ausgetragen, Einkäufe gemacht und das Geschäft gesäubert. Für Jüdinnen habe es keine Lehrstellen mehr gegeben. Im September 1941 sei sie in das Massenquartier StQHH^B gekommen und zwei Monate später nach Riga deportiert worden.
Die Entschädigungsbehörde teilte Frau L^p unter dem 13. Juli 1959 mit, ihr stehe wegen Ausbildungsschadens eine Beihilfe von 5.000 DM zu, und bat, "zur Beschleunigung des Verfahrens" den beigelegten Vergleichsentwurf zu vollziehen und zurückzusenden. Dem entsprach die Antragstellerin. Der Vergleich vom 3. August 1959 gewährte ihr 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden. Die Vereinbarung schließt mit dem Satz: "Hiermit sind sämtliche Ansprüche wegen Schadens
 
im beruflichen Fortkommen abgegolten".
Im September 1965 beantragte Paula Lflp weitere 5*000 PN Entschädigung für Ausbildungsschaden. Im Pezember 1965 meldete sie "gern« § 189 a BEG" noch andere Entschädigungsansprüche an, darunter den für Schaden im beruflichen Fortkommen in unselbständiger Tätigkeit. Pie Entschädigungsbehörde setzte mit dem am 19. September 1966 zugestellten Bescheid vom 5* September 1966 weitere 5*000 DM KapitalentSchädigung für Ausbildungsschaden fest und entschied, daß hiermit sämtliche Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgegolten seien. Am 19. September 1966 beantragte Frau	ihr für den Berufs-
schäden die Rente zu bewilligen; gleichzeitig focht sie den Vergleich an.
Nit der Klage, die sich gegen den Bescheid vom 5. September 1966 richtet, forderte pamla Lfl^ dann 30.000 PN Kapitalentschädigung für den durch den Verlust ihrer Stellung als Laufmädchen entstandenen Berufsschäden. Pas Landgericht wies die Klage ab. Pie Berufung hatte keinen Erfolg. Kit der Revision verfolgte Frau L^p den Anspruch weiter. Per Prozeß-bevollmächtigte hat angezeigt, daß sie am 3. April 1971 verstorben ist.
Per Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
gntscheldungggründe
 Per Entscheidung über den Klageantrag steht der Tod der Erblasserin nach der Verkündung des Berufungsurteils nicht entgegen. § 561 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG schließt die sachliche Prüfung des Anspruchs im Revisionsverfahren nicht aus (BGH RzW 1971, 4o7 Nr. 23).
Der Antrag auf Leistung von 30.000 DM Entschädigung ist zulässig. Mit Recht geht das Berufungsgericht d&yon aus, daß die Erblasserin am 19. September 1966 wirksam anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt hat und daß diese Wahl endgültig ist (vgl. § 96 Satz 3 BEG). Allerdings kann der Berechtigte mit Einverständnis der Behörde seine Entscheidung ändern (BGH RzW 1970, 264 Nr. 15 = MDR 70, 414). Eine ausdrückliche Einverständniserklärung der Behörde fehlt. Der Antrag des Beklagten auf Klageabweisung und sein Prozeßverhalten können mangels Eindeutigkeit nicht als stillschweigendes Einverständnis mit dieser Änderung der Entscheidung über die Rentenwahl gewertet werden. Der Klageantrag umfaßt Rentenrückstände bis 30.000 DM. Bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Wahlrecht ist die etwa zustehende KapitalentSchädigung festzusetzen (BGH RzW 1962, 34 Nr. 19; Urteil vom 6. Juli 1972 - IX ZR 291/69).
Der Berufungsrichter stellt fest: Die Erblasserin mußte die 1937 begonnene Schneiderlehre abbrechen, weil die jüdische Lehrmeisterin auswanderte. Sie fand keine neue Lehrstelle mehr. Im Herbst 1939 erhielt sie eine Stellung als Zuarbeiterin und Laufmädchen in der Damenschneiderei	in	Sie
 verlor diese Stellung, als sie im September 1941 in das Massenquartier St^BBP verbracht wurde. Anschließend wurde sie deportiert und bis zur Befreiung im Ghetto, Zwangsarbeitslager und Konzentrationslager festgehalten.
Auf Grund dieses Sachverhalts kann der Erblasserin neben dem Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden, der geregelt ist, ein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 64, 87 ff BEG erwachsen sein (BGH RzW 1959>
 228 Nr. 28; 321 Nr. 23; 1961, 418 Nr. 50; 1964, 324 Nr. 38).
 
Sie wurde im Ausweichberuf erneut geschädigt; es liegt kein Anhalt dafür vor, daß sie nur vorübergehend, etwa zur Überbrückung einer Wartezeit, berufstätig sein wollte (vgl.
 BGH RzW 1961, 4o5 Nr. 37).
Der Berufungsrichter verneint jedoch einen solchen Anspruch. Dazu ist ausgeführt: Der Anspruch sei wirksam angemeldet, und nicht zurückgenommen worden. Der Hinweis des Bevollmächtigten im Schreiben vom 16. April 1958, es handle sich nicht um eine Verdrängung aus einem Beruf, sondern um eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung, stelle lediglich die Äußerung einer Rechtsansicht dar, die die Anmeldung unberührt gelassen habe. Der Vergleich vom 3. August 1959 habe auch den Berufsschäden erledigt. Hierbei handle es sich um einen sogenannten unechten Vergleich; es fehle das für den echten Vergleich wesentliche Merkmal des gegenseitigen Nachgebens. Allerdings habe die Erblasserin auf sämtliche Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit Ausnahme des Ausbildungsschadens verzichtet; darin sei ein Nachgeben zu sehen. Aber die Entschädigungsbehörde habe nicht nachgegeben, sondern im Interesse der Klägerin aus Gründen der Beschleunigung den zustehenden Anspruch in voller Höhe zuerkannt. Deshalb sei der Vergleich einem Bescheid gleichzusetzen und Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG anzuwenden. Mangels früherer Zuerkennung könnten die im Vergleich ausgeschlossenen Berufsschadensansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Weil die Erblasserin sie rechtzeitig angemeldet habe, sei auch § 189a BEG nicht anwendbar.
Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nicht.
Der Berufungsrichter legt die Vereinbarung vom 3» August 1959 dahin aus, daß die Erblasserin auf den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden im unselbständigen Beruf als Laufmädchen und Zu-
 
T
arbeiterin verzichtet hat. Soweit es sich darum handelt, welch« Ansprüche auf welche Weise durch einen Vergleich geregelt worden sind, ist die Auslegung Sache des Tatrichters (BGH RzW 1972,
 231 Nr. 27). Seine Auslegung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder VerfahrensVorschriften verletzt* Derartige Fehler liegen hier nicht vor* Auch die Revision hat diese Auslegung des Vergleichs nicht beanstandet.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht § 189a BUG zu Recht nicht angewandt* Geregelte Ansprüche können nicht erneut angemeldet werden (BGH RzW 1969» 351 Nr. 32).
Ob die Einwände der Revision gegen die Bewertung der Vereinbarung vom 3. August 1959 als unechten Vergleich durchgreifen, bleibt offen* Einem Bescheid gleichgestellt werden (▼gi. BGH RzW 1969# 357 Nr# 38) könnte ohnedies nur die Regelung des AnBpruchsteils Ausbildungsschaden (vgl* BGH RzW 1973# 141 Nr. 18) durch Festsetzung der Pauschalentschädigung nach §§ 115# 118 BEG aF* Für den Anspruchsteil Berufsschäden hingegen hatte die Erblasserin nichts erhalten* Er wurde duroh ihren Verzicht auf Entschädigung geregelt« Der Schlußsatz der Vereinbarung# hiermit seien sämtliche Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgegolten, kann deshalb nicht die Rechtswirkung eines Ablehnungsbescheides haben* Außerdem widerspricht es dem Wesen des Vergleichs, einen Anspruch ganz oder teilweise abzulehnen (BGH Urteil vom 8* Juli 1971 - IX ZR 45/71 - nicht veröffentlicht).
Eine Entschädigung ist im Sinne des Art* III Nr* 3 BEG-SchlußG durch Verzicht geregelt worden, wenn der Antragsteller auf einen Teil seines einheitlichen Anspruchs verzichtet hat und über den restlichen Anspruchs teil ein Bescheid ergangen ist* Das ist auch
 
der Fall, wenn ein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden mit einem Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden zusammentrifft0 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte deshalb die Erblasserin die Regelung des Berufsschadensanspruchs unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG anfechten.
Schon die Voraussetzungen in § 94 BBG für das Wahlrecht sind nicht vorgetragen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes kann auch nicht entschieden werden, ob die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG für die Erblasserin einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden begründet haben, als er ihr schon nach bisherigem Recht zustand (BGH RzW 1970, 139 Nr. 30; 1972, 216 Nr. 13)« Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf die Grundsätze in BGH RzW 1972, 63 Nr. 19 • Beendigung des EntschädigungsZeitraums für Berufsschäden hei einer verheirateten Verfolgten - wird hingewiesen.
Mai	Wüstenberg	Henkel
 Puchs
Portmann