Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Behörde erkannte der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit neben Heilverfahren nur eine Kapitalentschädigung bis 31. Die Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 8.500 DM, einer Rentennachzahlung von 19.671 DM und einer laufenden Rente ab 1. Januar 1964 von 180 DM zu verurteilen, wies das Landgericht ab, weil die beiden organischen Leiden der Klägerin, nämlich die Adnexentzündung, die zur Entfernung der Eileiter und des größten Teils der Gebärmutter führte, sowie eine operativ behandelte Kropferkrankung nicht durch Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst oder verschlimmert worden und diese Gesundheitsschäden allein die Ursache der psychischen Störungen seien. Juli 1965 verkündete Entscheidung im wesentlichen auf ärztliche Gutachten, insbesondere das des Direktors der Universitätsfrauenklinik Heidelberg, Prof. Februar 1965 den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und den Jetzt bestehenden Gesundheitsschäden bejaht und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 60 % veranschlagt, berücksichtigte das Landgericht nicht mehr. Dezember 1966 bezeichnete der ProzeBbevollmächtigte der Klägerin das Gutachten des Dr« med. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Wie die Revision zutreffend rügt, hat es die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen verkannt und deshalb zu Unrecht das Rechtsmittel verworfen. Er richtet sich gegen die drei entscheidungserheblichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, nämlich daß Verfolgungsmaßnahmen weder das Unterleibsleiden noch die Schilddrüsenerkrankung, noch die nervösen Störungen der Klägerin verursacht hätten. Wenigstens in einem Punkt versucht die Klägerin, den Grund darzulegen, warum eine der Feststellungen des Landgerichts unhaltbar sei: Die Klägerin könne das Gutachten der Uni-versitätsfrauenklinik, die wesentliche Grundlage der Überzeugung des Landgerichts, daß die Adnexentzündung, die zur Ausräumung der Eileiter und des größten Teils der Gebärmutter geführt hatte, verfolgungsunabhängig sei, nicht als zutreffend anerkennen. Sie kündigt an, zu dem Beweis der Behauptung, daß die drei Leiden durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufen worden seien, ein Privatgutachten einzureichen und nach dessen Vorlage die Einholung eines Obergutachtens zu dem behaupteten Ursachenzusammenhang zu beantragen. abhängt, auf welche Ursachen die in ihrem Umfang feststehenden organischen und psychischen Gesundheitsschäden der Klägerin zurückzuführen sind. Wenn der Prozeß-bevollmächtigte als Laie nicht im einzelnen auf die medizinischen Wertungen und Schlußfolgerungen des Landgerichts und seiner aus ihrem Fachwissen schöpfenden Gutachter eingeht, -so ist das unschädlich (vgl. Froldi, das abweichend vom Landgericht die streitentscheidende Frage nach dem Zusammenhang zwischen Verfolgung und den festgestellten Leiden bejaht, in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt (§ 529 Abs, 1 und 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 24eo oro IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. November 1970 Ehrenberger, Justi zangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 158/68 URTEIL in dem Entschödigungsrechtsstreit Fela Rua Apt. Brasilien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechts gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Dr. Mattem, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Die am “1916 geborene Jüdische Klägerin lebte seit 1. Dezember 1939 im Warschauer Ghetto, war ab 19^3 in Zwangsarbeitslagern untergebracht und im Januar 1945 befreit worden. 1947 verließ sie Polen und wanderte 1948 in Brasilien ein. Die Behörde erkannte der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit neben Heilverfahren nur eine Kapitalentschädigung bis 31. Dezember 1950 in Höhe von 2*400 DM für körperlichen und nervösen Erschöpfungszustand und eine einmalige Leistung von 200 DM für Zahnverlust zu. Die Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 8.500 DM, einer Rentennachzahlung von 19.671 DM und einer laufenden Rente ab 1. Januar 1964 von 180 DM zu verurteilen, wies das Landgericht ab, weil die beiden organischen Leiden der Klägerin, nämlich die Adnexentzündung, die zur Entfernung der Eileiter und des größten Teils der Gebärmutter führte, sowie eine operativ behandelte Kropferkrankung nicht durch Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst oder verschlimmert worden und diese Gesundheitsschäden allein die Ursache der psychischen Störungen seien. Es stützte seine am 1. Juli 1965 verkündete Entscheidung im wesentlichen auf ärztliche Gutachten, insbesondere das des Direktors der Universitätsfrauenklinik Heidelberg, Prof. Dr. Zander, und des Privatdozenten Dr. Buttenberg vom 29. Dezember 1964. Ein am 29. Juni 1965 eingereichtes Gutachten des Dr. med. Froldi vom 25. April 1965, der aufgrund einer Untersuchung der Klägerin vom 17. Februar 1965 den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und den Jetzt bestehenden Gesundheitsschäden bejaht und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 60 % veranschlagt, berücksichtigte das Landgericht nicht mehr. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Berufungsbegründung hat folgenden Wortlaut: 4% 6 "Zwischen der beiderseitigen entzündlichen Adnexerkrankung und den Verfolgungsereignissen bestand ursächlicher Zusammenhang. Die Klägerin erkennt insoweit die Ausführungen des Universitätsgutachtens nicht an. Beweis: vorzulegendes Privatgutachten. Auch die bei der Klägerin festgestellten vegetativen nervösen Beschwerden sind verfolgungsbedingt. Selbst wenn man die Unterleibsbeschwerden als nicht verfolgungsbedingt betrachtet, folgen die nervösen Störungen zu dem erheblichen Teil aus Verfolgungserlebnissen. Beweis: vorzulegendes Privatgutachten. Weiterhin besteht ein Zusammenhang zwischen Verfolgungserlebnissen und dem Schilddrüsenleiden. Beweis: vorzulegendes Privatgutachten. Nach Vorlage des Privatgutachtens werde ich beantragen, zu den behaupteten Ursächlichkeiten ein Obergutachten zu erheben". Im Schriftsatz vom 22. Dezember 1966 bezeichnete der ProzeBbevollmächtigte der Klägerin das Gutachten des Dr« med. Froldi als das Privatgutachten, das in der Berufungsbegründungsschrift angeboten worden sei. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung, weil sie nicht ordnungsgemäß (§ 519 Abs. 3 ZPO) begründet sei. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben. Wie die Revision zutreffend rügt, hat es die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen verkannt und deshalb zu Unrecht das Rechtsmittel verworfen. Die Berufungsbegrttndung genügt den Anforderungen des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie läßt die Ziele des Rechtsmittelangriffs erkennen. Er richtet sich gegen die drei entscheidungserheblichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, nämlich daß Verfolgungsmaßnahmen weder das Unterleibsleiden noch die Schilddrüsenerkrankung, noch die nervösen Störungen der Klägerin verursacht hätten. Wenigstens in einem Punkt versucht die Klägerin, den Grund darzulegen, warum eine der Feststellungen des Landgerichts unhaltbar sei: Die Klägerin könne das Gutachten der Uni-versitätsfrauenklinik, die wesentliche Grundlage der Überzeugung des Landgerichts, daß die Adnexentzündung, die zur Ausräumung der Eileiter und des größten Teils der Gebärmutter geführt hatte, verfolgungsunabhängig sei, nicht als zutreffend anerkennen. Die Berufungsbegründung bezeichnet schließlich auch die Nittel, die dem Angriff zu dem Erfolg verhelfen sollen. Sie kündigt an, zu dem Beweis der Behauptung, daß die drei Leiden durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufen worden seien, ein Privatgutachten einzureichen und nach dessen Vorlage die Einholung eines Obergutachtens zu dem behaupteten Ursachenzusammenhang zu beantragen. Die Begründung des Rechtsmittels berührt wenigstens den Kern des Streits, dessen Entscheidung allein davon abhängt, auf welche Ursachen die in ihrem Umfang feststehenden organischen und psychischen Gesundheitsschäden der Klägerin zurückzuführen sind. Diese Frage können nur Sachverständige beantworten. Wenn der Prozeß-bevollmächtigte als Laie nicht im einzelnen auf die medizinischen Wertungen und Schlußfolgerungen des Landgerichts und seiner aus ihrem Fachwissen schöpfenden Gutachter eingeht, -so ist das unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1970 - IX ZR 34/68 -). Die Beweismittel des Berufungsangriffs gegen die medizinischen, das Urteil tragenden Feststellungen des Landgerichts sind jedenfalls ausreichend bezeichnet (§ 403 ZPO). § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fordert im Gegensatz zu § 294 Abs. 2 ZPO nicht, daß eine Beweisaufnahme sofort aufgrund vorgelegter Beweismittel erfolgen kann; die Beweismittel sind nur innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO zu benennen. Das ist in der Beruf ungsbegründung geschehen. Noch vor der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch seinen Schriftsatz vom 12. Dezember 1966 das Gutachten des Dr. med. Froldi, das abweichend vom Landgericht die streitentscheidende Frage nach dem Zusammenhang zwischen Verfolgung und den festgestellten Leiden bejaht, in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt (§ 529 Abs, 1 und 2 ZPO). Danach hätte das Berufungsgericht zur Sache entscheiden müssen. Graf Mattem Zorn Henkel Puchs