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BGH · IX ZR 158/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 158/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.572,99 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Die von der NZB aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht ent- Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forderungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch Übersendung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides mit Rückwirkung geheilt wird (vgl. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 242 BGB § 16 BRAGO § 544 ZPO
GebührenrechnungenNichtzulassungsbeschwerdeWMAnspruchZPOBRAGOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 158/04
14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.572,99 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	1.	Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
 betreffen eine Ausnahme von dem zur Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entschiedenen Grundsatz, dass der Rechtsanwalt im Gebührenstreit an zuvor erteilte Gebührenrechnungen nicht gebunden ist. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht. Es geht um die Anwendung der aner-
 
kannten Rechtsgrundsätze über die Verwirkung eines Anspruchs (§ 242 BGB) in einem besonders gelagerten Einzelfall. Dies gilt auch, soweit sich der geltend gemachte Anspruch auf steuerliche Tätigkeit gründet.
3	2.	Die von der NZB aufgeworfenen Rechtsfragen werden auch nicht ent-
scheidungserheblich, weil der Gebührenanspruch verjährt ist. Unstreitig war die Tätigkeit des Klägers noch im Jahre 1998 beendet, so dass die Honoraransprüche mit Ende des Jahres 1998 gemäß §§16 BRAGO, 7 StBGebV fällig waren (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2245). Die Ansprüche verjährten damit Ende des Jahres 2000. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen die auf den 28. Dezember 2000 datierten Gebührenrechnungen, auf welche die Anfang Januar 2001 erlassenen Mahnbescheide Bezug nehmen, erst nach diesen zugegangen sind. Dies hat das Berufungsgericht auch festgestellt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde dies in Zweifel zieht. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung der geltend gemachten Forderungen im Mahnbescheid; die nachfolgende Individualisierung durch Übersendung der korrespondierenden Rechnungen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass der Mangel des Mahnbescheides mit Rückwirkung geheilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 -XIZR 312/99, WM 2000, 2375, 2378).
 
4	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.12.2003 -70 2667/01 -OLG München, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 2165/04 -