Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1991 beschloß die Mitgliederversammlung der LPG, bei der kein Betriebsrat eingerichtet war, einen "Sozialplan", nach dem "alle im Ergebnis der Liquidation entlassenen Genossenschaftsmitglieder ... Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz der an die Mltgiie(^er ausgezahlten Geldsumme nebst Zinsen und bean-tragt j_n der Form eines Hauptantrags und 'eines Hilfsantrag; die Feststellung, daß der Beklagte ihm als Gesamtvcllstrek-kengSverwalter auch den durch Abschluß der Individualver-LraGe mit den Mitgliedern verursachten weiteren Schaden zu ersetzen habe. Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte die im Beschluß "Nr. 1/91" vorgesehene Abfindungsregelung als - wirksame - Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 111, Der Beschluß sei kein solcher einer Betriebsversammlung gewesen, sondern von der Mitgliederversammlung der LPG als deren Organ gefaßt worden; er habe die Abfindungsansprüche nach § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der ursprünglichen, noch von der Volkskammer der ehemaligen DDR verabschiedeten Fassung vom 29. gerichtshofs zwar unwirksam und könnten die sich nach dem Gesetz ergebenden Ansprüche der Mitglieder nicht beeinträchtigen. Daß der Beklagte zu ihnen geraten habe, sei nicht pflichtwidrig gewesen; sie hätten dem Willen aller Mitglieder entsprochen und. Es sei damals nicht Pflicht und Aufgabe der Liquidatoren wie auch des Beklagten gewesen, für eine möglichst große Masse in der erst im August 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung zu sorgen. 1. Die als "Sozialplan" bezeichnete Regelung im Beschluß "Nr, 1/91" war, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 111 ff BetrVG. Die Mitglieder waren auch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, Juli 1991 (n.F.) enthaltene Verweisung auf die die Bemessung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Genossen regelnde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingende (BGH.. Ob damit seinerzeit die Art und Weise der Verteilung des Liquidationserlöses gemäß § 91 Abs.3 GenG abweichend von Abs. 1 dieser Vorschrift durch das Statut geregelt werden konnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn unabhängig von der Wirksamkeit der beschlossenen Abfindungsregelung durfte nach der Vorschrift des § 90 Abs. 1 GenG, auf die schon § 42 LwAnpG a.F. verwies (ebenso § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG n.F.), vor der Tilgung der Schulden der Genossenschaft und vor Ablauf des Sperrjahres (durch § 42 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG n.F. abgekürzt auf die Regelfrist von sechs Monaten) von dem Genossenschaftsvermögen nichts an Auch wenn der Beklagte damals den am selben Tage gefaßten Beschluß "Nr. 4/91", der die "erstrangige" Befriedigung der Ansprüche der Genossenschaftsmitglieder und erst danach ("zweitrangig") die Schuldentilgung ausdrücklich vorsah, nicht kannte, war für ihn doch die Absicht, die Abfindungsbeträge vor Begleichung der Schulden der Genossenschaft: entsprechend der vorhandenen Liquidität auszuzahlen, ohne weiteres erkennbar. 2. Durch die auf Anraten des Beklagten im Sommer 1992 mit allen Genossen geschlossenen Einzelverträge sind die gegen § SO Abs. 1 GenG verstoßenden Auszahlungen nicht legitimiert worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Höhe der einem ausscheidenden Mitglied zustehenden Abfindung durch Einzelvereinbarung abweichend von § 44 LwAnpG geregelt werden kann (Eeschl. Ob dies auch für Einzelvereinbarungen mit allen Genossen gilt, die die Grundlage für eine vom Gesetz abweichende Verteilung des Liquidationserlöses schaffen sollen, ist für die Entscheidung des Streitfalles ohne Bedeutung. Denn jedenfalls kann durch derartige Einzelvereinbarungen das den Schutz der Gläubiger bezweckende Auszahiungsverbot des § 90 Abs. 1 GenG nicht aufgehoben werden. Dieses Verbot, das ebenso wie § 272 AJos. 1 AktG und § 7 3 AJos. 1 GmbHG die vorzeitige Ausschüttung von Körperschaftsvermögen an die Mitglieder unterbindet, erfaßt allerdings nicht die Erfüllung von Forderungen, die ihre Grundlage nicht in dem Mitgliedschaftsverhältnis, sondern in sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft haben (vgl. Ein solcher Anspruch kann zwar dem Grunde nach auch noch im Liquidationsstadium durch Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied begründet werden. Das gilt jedoch wegen des Ausschüttungsverbots nach § 90 Abs. 1 GenG nur, soweit die vereinbarte Zahlung durch eine gleichwertige Gegenleistung gedeckt ist; Hpr]_'r! Ihr Sinn be-steht darin, die Nachteile auszugleichen oder wenigstens zu mindern, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des .Arbeitsplatzes entstehen (BAG NJW 1979, 774, 780; vgl. Von einer "Gegenleistung" in dem oben genannten Sinne kann bei ihnen nur gesprochen werden, soweit auf derartige Ausgleichszahlungen bereits vorher nach besetz oder Vertrag ein Anspruch bestand, weil dann durch die vereinbarten A.usgleichsleistungen lediglich eine das Genossenschaftsvermögen bereits belastende Verbindlichkeit ausgeglichen wird. Ein solcher Anspruch stand im vorliegenden Fall den Mitgliedern der LPG nicht zu. Auch die Voraussetzungen des § 113 Abs.3 BetrVG, der über Abs. 1 auf § 10 KSchC gen nicht vor; denn diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne gemäß § 112 BetrVG einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Der Unternehmer muß zwar nach § 1 BetrVG die Bildung eines Betriebsrats ermöglichen; verhalten sich die Arbeitnehmer aber passiv, dann kommt kein Betriebsrat zustande (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehindert, ausscheidenden Arbeitnehmern - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Abfindungen zu zahlen, ohne dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§9, 10 KSchG, Vielmehr handelt es sich insoweit um freiwillige Zuwendungen, die nicht durch eine in das Vermögen des Arbeitgebers gelangende Ge- Die Entscheidung des Berufungsgerichts muß danach aufgehoben werden; sie läßt sich nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Die Klage ist nicht deswegen unbegründet, weil der Genossenschaft durch die unzulässigen Ausschüttungen kein Schaden entstanden wäre. deswegen verneint werden, weil ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger verursachte Vermögensverlust ausgeglichen wird (EGH, Urt. v. NJW 1982, 1806 f) , Der Bundesgerichtshof hat allerdings iti Fall einer Unterbewertung von Sacheinlagen bei einer Aktiengesellschaft, die ein Gründungsprüfer nicht bemerkt hatte, einen Schadenseintritt verneint, solange nicht feststand, daß der Fehlbetrag durch Einziehung des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten und dem wirklichen Wert der Einlagen nicht ausgeglichen werden konnte (BGHZ 64, 52, 62 f), Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem ungerechtfertigte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer Publikumskommanditgeselischaft von den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft nicht verhindert worden waren (BGH, Urt. v. Der hinter dieser Rechtsprechung stehende Grundsatz kann aber auf einen Fall wie den vorliegenden nicht angewandt werden, in dem ein ln' Solvenzverwalter es mit einer Vielzahl (hier: 185) von Rückgewährschuldnern zu tun hat, gegen die er notfalls die einzelnen Ansprüche einklagen und beitreiben müßte. Sich auf all dies einzulassen, kann dem Insolvenz-Verwalter nicht zugemutet werden; das wäre mit dem Sinn des Das bedeutet, daß der Beklagte die der Genossenschaft und damit der Masse durch die Auszahlungen entzogene Liquidität zu ersetzen hat und darauf angewiesen ist, seinerseits die abgeflossenen Gelder von den Empfängern wieder hereinzuholen. in § 255 BGB zu sehen, wonach dem Beklagten nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern auch ein selbständiger, noch nach seiner Verurteilung zur Schadensersatzleistung durchsetzbarer Anspruch auf Abtretung der Rückgewähransprüche gegen die Empfänger zustehen würde (BGKZ 52, 39, 42). 2) ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung und deshalb hier nicht zu beantworten. Dem Zahlungsantrag kann zur Zeit nicht stattgegeben werden, weil bislang nicht festgestellt ist, daß die fehlerhafte Eeratung durch den Beklagten für den eingetretenen Schaden tatsächlich ursächlich war. Dabei wird nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß der Vorstand der LPG von den Ausschüttungen abgesehen hätte, wenn er auf deren Unzulässigkeit hingewiesen worden wäre (vgl. Letztlich bedarf es insoweit aber einer tatrichterlichen Würdigung, in die auch der Umstand miteinzubezie-hen sein wird, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, noch vor Abschluß der Individualvereinbarungen "starker Druck der Mitglieder zur Teilausschüttung auf die festgesetzten Abfindungsbeträge führte". Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch fehlenden Feststellungen zu den Fragen der Kausalität und des Rechtsschutzbedürfnisses für den Feststellungsantrag - gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivorbringens - getroffen werden kennen.
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Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
j-jWAnpG § 4 2 Abs. 3; GenG § 9 0 Abs. 1; BetrVG § 112
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bas Vermögen einer aufgelösten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft darf vor Tilgung der schulden der
Genossenschaft und vor Ablauf der Sperrfrist nicht an
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die Genossenschaftsmitglieder ausgezahlt werde: Verbot gilt nicht für Zahlungen, die die Mitgi ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Genosse11*-'-'
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b; Ein von den Mitgliedern einer aufgelösten landW-^ schaftlichen Produktionsgenossenschaft beschio»3
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"Sozialplan" begründet keine arbeitsrechtlichen che der Mitglieder gegen die Genossenschaft.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95 - OLG Celie
LG Vei^eli
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 157/95 URTEIL Verkündet am: 2, Juli 1996 Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Marz 1996 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, 'Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in der am 20. August 1993 er-öffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft L. (im folgenden: LPG). Am 20. März 1991 beschloß die Mitgliederversammlung der LPG, bei der kein Betriebsrat eingerichtet war, einen "Sozialplan", nach dem "alle im Ergebnis der Liquidation entlassenen Genossenschaftsmitglieder ... Anspruch auf ... Entschädigung" haben sollten, deren Höhe nach der Dauer
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der jeweiligen Betriebszugehörigkeit abgestuft war; in dem Beschluß heißt es weiter, die Entschädigungsbeträge würden "anteilmäßig entsprechend der eingehenden Einnahmen aus dem Erlös des Verkaufes von Vermögenswerten der Genossenschaft"
Lusgezahlt (sog. Beschl. Nr. 1/91).
einem weiteren Be-
schluß "Nr. 4/91" vom selben Tage entschied sich die Mitglieder'Versammlung für die "sofortige Liquidation". In die-
ssitl B 0 s c fr 1uß n.0i.ßc 0s, 0s ssi zisJ. cl.027 j^icrui-ClcL"Cl.on, nc.us
dem noch vorhandenen Barvermögen und den Einnahmen au; noch laufenden Produktion sowie dem Verkauf von Vermögenswerten erstrangig die Ansprüche der Genossenschaftsmitglieder aus den Verpflichtungen des Sozialplanes abzudecken, scwi0 zws i_tr*c.nQ'i.q cii-B iyuncsn ltgcI F o ir c 0 ir 11 000n c5.s2T
Gläubiger zu befriedigen", Ende März/Anfang April 1991 beauftragte der Vorstandsvcrsitzende der LPG den verklagten Rechtsanwalt unter Überlassung des Textes des Beschlusses "Nr. 1/91", den beschlossenen "Sozialplan" in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. April 1991 teilte der Beklagte mit, der Beschluß stehe mit der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang und sei als eine 'wirksame Betriebsvereinbarung anzusehen. Auf Druck der Minim "Sozialplan" fest-
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Glieder wurden im Marz 1992 17 % der
gelegten Abfindungen im Gesamtbetrag von 201.031 DM an 185 Mitglieder ausgezahlt. Als im Anschluß daran Zweifel an
der Wirksamkeit des "Sozialplans" aufgekommen waren, wurder
auf Vorschlag des Beklagten und unter Verwendung eines von ihm. entworfenen Formularbriefs mit den einzelnen Mitgliedern Verträge geschlossen, in denen die jeweilige nach dem "Sozialplan" zu zahlende Abfindung festgelegt wurde.
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Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz der an die Mltgiie(^er ausgezahlten Geldsumme nebst Zinsen und bean-tragt j_n der Form eines Hauptantrags und 'eines Hilfsantrag; die Feststellung, daß der Beklagte ihm als Gesamtvcllstrek-kengSverwalter auch den durch Abschluß der Individualver-LraGe mit den Mitgliedern verursachten weiteren Schaden zu ersetzen habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, der Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten
Ansprüche weiter.
Entscheidunqsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte die im Beschluß "Nr. 1/91" vorgesehene Abfindungsregelung als - wirksame - Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 111,
112 BetrVG eingestuft habe, einen Beratungsfehler gesehen. Der Beschluß sei kein solcher einer Betriebsversammlung gewesen, sondern von der Mitgliederversammlung der LPG als deren Organ gefaßt worden; er habe die Abfindungsansprüche nach § 44 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der ursprünglichen, noch von der Volkskammer der ehemaligen DDR verabschiedeten Fassung vom 29. Juni 1990 regeln sollen. Solche Beschlüsse seien nach der Rechtsprechung des Bundes-
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gerichtshofs zwar unwirksam und könnten die sich nach dem Gesetz ergebenden Ansprüche der Mitglieder nicht beeinträchtigen. Dies habe der Beklagte aber seinerzeit wegen der noch unklaren Rechtslage nicht erkennen können. Wirksam seien dagegen die im Jahre 1992 geschlossenen Individualvereinbarungen gewesen. Daß der Beklagte zu ihnen geraten habe, sei nicht pflichtwidrig gewesen; sie hätten dem Willen aller Mitglieder entsprochen und. diese seien im Rahmen der Frivatautonomie rechtlich nicht gehindert gewesen, die Höhe der Abfindungen festzulegen. Die fehlerhafte Beurteilung des Beschlusses vom 20. März 1931 habe sich deshalb nicht ausgewirkt; der LPG sei daraus kein Schaden entstanden. Es sei damals nicht Pflicht und Aufgabe der Liquidatoren wie auch des Beklagten gewesen, für eine möglichst große Masse in der erst im August 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung zu sorgen.
II.
Diese rechtliche Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die als "Sozialplan" bezeichnete Regelung im Beschluß "Nr, 1/91" war, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, keine Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 111 ff BetrVG. Dazu fehlte es schon an einem Betriebsrat, der daran hätte mitwirken können. Die Mitglieder waren auch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer,
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sondern nach der ausdrücklichen Bezeichnung im Eeschlußpro-tokoll als "Mitgliederversammlung" zur Beschlußfassung zu-sammsngetre'ten. Durch den Beschluß sollte ein Verteilungsmaßstab für den Liquidationserlös festgelegt werden. Dieser ergab sich zu dem damaligen Zeitpunkt gemäß § 42 LwAnpG a.F.
- jedenfalls, wenn man den Wortlaut dieser Bestimmung zugrunde legt - aus § 91 GenG. Die in § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG in der Fassung vom 3. Juli 1991 (n.F.) enthaltene Verweisung auf die die Bemessung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Genossen regelnde, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingende (BGH.. Beschl. v. 24. November 1993 - BLw 39/93, AgrarR 1994, 156, 157) Vorschrift des § 44 LwAnpG fehlte in der ursprünglichen Fassung jener Bestimmung. Ob damit seinerzeit die Art und Weise der Verteilung des Liquidationserlöses gemäß § 91 Abs. 3 GenG abweichend von Abs. 1 dieser Vorschrift durch das Statut geregelt werden konnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Soweit in dem Beschluß vom 20. März 1991 eine Satzungsänderung zu sehen sein sollte, fehlt es zu deren Wirksamkeit an der Eintragung im Genossenschaftsregister (vgl. § 16 Abs. 6 GenG).
Auch hierauf kommt es indessen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits letztlich nicht an. Denn unabhängig von der Wirksamkeit der beschlossenen Abfindungsregelung durfte nach der Vorschrift des § 90 Abs. 1 GenG, auf die schon § 42 LwAnpG a.F. verwies (ebenso § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG n.F.), vor der Tilgung der Schulden der Genossenschaft und vor Ablauf des Sperrjahres (durch § 42 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG n.F. abgekürzt auf die Regelfrist von sechs Monaten) von dem Genossenschaftsvermögen nichts an
V . 1 ,
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die Genossen verteilt werden (BGH, Besohl, v. i. Juli - Blw 10 3/9 3, WM 1994, 1765) . Hierauf hätte der Beklagte
Hinweisen müssen, als er im März oder April 1991'mit der rechtlichen Überprüfung der "Sozialplanregelung" betraut wurde. Aras dem ihm vorgelegten Text des Beschlusses ergab sich, daß die LPG die Liquidation beschlossen hatte und die Abfindungsbeträge alsbald nach Versilberung des Genossenschaftsvermögens ausgezahlt werden sollten. Auch wenn der Beklagte damals den am selben Tage gefaßten Beschluß "Nr. 4/91", der die "erstrangige" Befriedigung der Ansprüche der Genossenschaftsmitglieder und erst danach ("zweitrangig") die Schuldentilgung ausdrücklich vorsah, nicht kannte, war für ihn doch die Absicht, die Abfindungsbeträge vor Begleichung der Schulden der Genossenschaft: entsprechend der vorhandenen Liquidität auszuzahlen, ohne weiteres erkennbar. A.uf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens hätte er den Vorstand der LPG aufmerksam machen müssen. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auf-
fassung war der dem Beklagten erteilte Auftrag nicht auf die Zahlungsmodalitäten beschränkt, sondern auf eine umfassende Prüfung der Entschädigungsregelung gerichtet. Wenn der Beklagte diese unterlassen hat, stellt das eine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten dar.
2. Durch die auf Anraten des Beklagten im Sommer 1992 mit allen Genossen geschlossenen Einzelverträge sind die gegen § SO Abs. 1 GenG verstoßenden Auszahlungen nicht legitimiert worden.
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Höhe der einem ausscheidenden Mitglied zustehenden Abfindung durch Einzelvereinbarung abweichend von § 44 LwAnpG geregelt werden kann (Eeschl. v. 1. Juli 19S4 - BLw 110/93, AgrarR 1994, 238, 299). Ob dies auch für Einzelvereinbarungen mit allen Genossen gilt, die die Grundlage für eine vom Gesetz abweichende Verteilung des Liquidationserlöses schaffen sollen, ist für die Entscheidung des Streitfalles ohne Bedeutung. Denn jedenfalls kann durch derartige Einzelvereinbarungen das den Schutz der Gläubiger bezweckende Auszahiungsverbot des § 90 Abs. 1 GenG nicht aufgehoben werden.
Dieses Verbot, das ebenso wie § 272 AJos. 1 AktG und § 7 3 AJos. 1 GmbHG die vorzeitige Ausschüttung von Körperschaftsvermögen an die Mitglieder unterbindet, erfaßt allerdings nicht die Erfüllung von Forderungen, die ihre Grundlage nicht in dem Mitgliedschaftsverhältnis, sondern in sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft haben (vgl. für das GmbH-Recht Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. § 73 Rdnr. 2). Die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die dieser im Regelfall ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten, standen, wie in den §§ 43 AJos. 1 Satz 2,
43 a LwAnpG n.F. zu dem Ausdruck kommt, seit dem 7. Juli 1991 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991) zu der Genossenschaft nicht nur in einem Mitgliedschafts-, sondern auch in einem Arbeitsverhältnis (BAG DB 1995, 1519 f). Zahlungen, die Genossenschaftsmitglieder im Liquidationsstadium in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer
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erhalten, verstoßen, soweit darauf ein Anspruch besteht, nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG. Ein solcher Anspruch kann zwar dem Grunde nach auch noch im Liquidationsstadium durch Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied begründet werden. Das gilt jedoch wegen des Ausschüttungsverbots nach § 90 Abs. 1 GenG nur, soweit die vereinbarte Zahlung durch eine gleichwertige Gegenleistung gedeckt ist; Hpr]_'r! SO^St" H ^ p (jj. 011" ©.cs s±rh Ci02T ^clC^ 'UJTl 0.2.0 A.l2S]08i2Z'U.riQ’
von Geseiischaftsvermögen an das Mitglied (vgl. zu § 30 GmbHG BGH, ürt, v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152, 1154). Ausgleichszahlungen, die insbesondere in Form eines Sozialplans für den Verlust des Arbeitsplatzes ge-
V--’a.0.jTX, VJ6rGorl} S 06h 80Oi jO02_Ii8~£ 02112.2.t206lbä.r6ri E^-Z j 8O 12120 Z 1.1
der Arbeitsleistung (BAG NJW 1979, 774, 779). Ihr Sinn be-steht darin, die Nachteile auszugleichen oder wenigstens zu mindern, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des .Arbeitsplatzes entstehen (BAG NJW 1979, 774, 780; vgl. auch M. Schlüter, Die konkursrechtliche Behandlung der Sozialplanansprüche und der Ausgleichsansprüche nach § 113 BetrVG, 1977, S. 26 ff). Von einer "Gegenleistung" in dem oben genannten Sinne kann bei ihnen nur gesprochen werden, soweit auf derartige Ausgleichszahlungen bereits vorher
nach
besetz oder Vertrag ein Anspruch bestand, weil dann
durch die vereinbarten A.usgleichsleistungen lediglich eine das Genossenschaftsvermögen bereits belastende Verbindlichkeit ausgeglichen wird.
Ein solcher Anspruch stand im vorliegenden Fall den Mitgliedern der LPG nicht zu. In den auf Anregung des Beklagten formuiarmäßig geschlossenen Einzelverträgen ist der dort jeweils festgeschriebene Abfindungsbetrag zwar mit der
"entsprechenden Anwendung der §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes" begründet worden. Diese rechtliche Einordnung war aber insofern unzutreffend, als Kündigungsschutzprozesse nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht geführt worden sind. Auch die Voraussetzungen des § 113
Abs. 3 BetrVG, der über Abs. 1 auf § 10 KSchC
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1 s-
gen nicht vor; denn diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne gemäß § 112 BetrVG einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.
Das dort vorgesehene Verfahren setzt das Vorhandensein eines Betriebsrats voraus. Fehlt ein Betriebsrat, so laufen die §§ 111-113 BetrVG leer (Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG 5. A.ufl. § 111 Rdnr. 113). Der Unternehmer muß zwar nach § 1 BetrVG die Bildung eines Betriebsrats ermöglichen; verhalten sich die Arbeitnehmer aber passiv, dann kommt kein Betriebsrat zustande (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG 17. Auf1. § 1 Rdnr. 156; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 2. Aufl. Rdnr. 367). Wo ein solcher fehlt, kann ein Verfahren nach § 112 BetrVG nicht stattfinden. Aus diesem Grunde konnten auch keine Abfindungsansprüche aus einem in jenem Verfahren vorgesehenen, letztlich nach § 112 Abs. 4 BetrVG erzwingbaren Sozialplan entstehen.
Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehindert, ausscheidenden Arbeitnehmern - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Abfindungen zu zahlen, ohne dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§9, 10 KSchG,
112 f BetrVG verpflichtet zu sein (vgl. BAG DB 1994,
1089 ff). Auf solche Leistungen besteht aber vor der Zusage
des Arbeitgebers kein Anspruch. Es gibt außerhalb der genannten Vorschriften keinen umfassenden gesetzlichen Schul des Arbeitsplatzes (Schlüter aaO S. 31). Vielmehr handelt es sich insoweit um freiwillige Zuwendungen, die nicht durch eine in das Vermögen des Arbeitgebers gelangende Ge-
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listung ausgeglici
werden. Im Liauidationsstadium ei-
Genossenschaft - wie auch anderer juristischer Perso-
können deshalb Ansprüche auf solch«
Lwilligen
stungen nicht mehr begründet werden. Diese stellen dann vielmehr eine unzulässige Vorwegverteilung von Genossenschaftsvermögen dar (vgl. Jaeger/Henckel, Kcnkursordnung 9. Aufl. § 23 Ran:
«/Inicer Leisi
36, 42 zur Anfechtbarkeit derartiger
S in "3 1 m i t/r\\
S ju, _i _ i'ix . j- i .
III .
Die Entscheidung des Berufungsgerichts muß danach aufgehoben werden; sie läßt sich nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Die Klage ist nicht deswegen unbegründet, weil der Genossenschaft durch die unzulässigen Ausschüttungen kein Schaden entstanden wäre. Allerdings gehören zu der vom Kläger verwalteten Vermögensmasse auch Ansprüche gegen die Empfänger der Auszahlungen. Grundlage dafür dürfte, da das Genossenschaftsrecht keine den §§ 31 GmbHG und 62 AktG entsprechende Sondervorschrift enthält, § 812 BGB sein (Müller/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § SO Rdnr. 6). Das Bestehen solcher Ansprüche läßt jedoch einen bei der Genossenschaft infolge der Auszahlungen eingetretenen Schaden nicht entfallen. Ein solcher kann grundsätzlich nicht
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deswegen verneint werden, weil ein anderweitiger Anspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Realisierung der vom Schädiger verursachte Vermögensverlust ausgeglichen wird (EGH, Urt. v. 17, Februar 1982 - IVa ZR 284/80,
NJW 1982, 1806 f) , Der Bundesgerichtshof hat allerdings iti Fall einer Unterbewertung von Sacheinlagen bei einer Aktiengesellschaft, die ein Gründungsprüfer nicht bemerkt
hatte, einen Schadenseintritt verneint, solange nicht feststand, daß der Fehlbetrag durch Einziehung des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten und dem wirklichen Wert der Einlagen nicht ausgeglichen werden konnte (BGHZ 64, 52, 62 f), Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem ungerechtfertigte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer Publikumskommanditgeselischaft von den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft nicht verhindert worden waren (BGH, Urt. v. 7, November 1977
- II ZR 43/76, NJW 1978, 425, 426). Der hinter dieser Rechtsprechung stehende Grundsatz kann aber auf einen Fall wie den vorliegenden nicht angewandt werden, in dem ein ln' Solvenzverwalter es mit einer Vielzahl (hier: 185) von
Rückgewährschuldnern zu tun hat, gegen die er notfalls die einzelnen Ansprüche einklagen und beitreiben müßte. Der Be
weis, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang die ausgezahlten Gelder wieder eingezogen werden können, könnte praktisch erst nach Durchführung der entsprechenden Verfah
ren gegen alle Schuldner geführt werden, die nicht zur freiwilligen Leistung zu bewegen sind. Es kommt hier noch hinzu, daß auch in rechtlicher Hinsicht mit Einwendungen - etwa derjenigen des Wegfalls der Bereicherung - zu rechnen ist. Sich auf all dies einzulassen, kann dem Insolvenz-Verwalter nicht zugemutet werden; das wäre mit dem Sinn des
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zügig abzuwickelnden Insolvenzverfahrens nicht vereinbar. Die genannten Risiken hat vielmehr in einem solchen Fall - der Schädiger zu tragen.
Das bedeutet, daß der Beklagte die der Genossenschaft und damit der Masse durch die Auszahlungen entzogene Liquidität zu ersetzen hat und darauf angewiesen ist, seinerseits die abgeflossenen Gelder von den Empfängern wieder
hereinzuholen. Es spricht viel dafür, die Grundlage
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in § 255 BGB zu sehen, wonach dem Beklagten nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern auch ein selbständiger, noch nach seiner Verurteilung zur Schadensersatzleistung durchsetzbarer Anspruch auf Abtretung der Rückgewähransprüche gegen die Empfänger zustehen würde (BGKZ 52, 39, 42). Vor-
alleraings, daß Gisse einerseits und eits nicht als Gesamtschuldner anzusehen sind, sondern der Vermögensabfluß wegen fehlender Gleichscufigkeit letztlich in vollem Umfang von den Genes-
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der Beklagte andere:
senschaftsmitgliedern auszugleichen ist. Diese Frage (vgl. dazu allgemein BGHZ 106, 313, 320 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 aaO u. v, 21. September 1983 - VIII ZR 163/82, JZ 1984, 230, 231 f m. Anm. Reinicke/Tiedtke; Soergel/Mer-tens, BGB 12. Aufl. § 25 5 Rdnr, 2 ff m.w.N.; Palandt./Hein-richs, BGB 55. Aufl. § 255 Rdnr. 2) ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung und deshalb hier nicht
zu beantworten.
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IV.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
1. Dem Zahlungsantrag kann zur Zeit nicht stattgegeben werden, weil bislang nicht festgestellt ist, daß die fehlerhafte Eeratung durch den Beklagten für den eingetretenen Schaden tatsächlich ursächlich war. Dies ist der Fall, wenn die Auszahlungen bei zutreffender Belehrung über die Rechtslage unterblieben wären. Zu beweisen, daß es so war, ist Sache des Klägers. Dabei wird nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß der Vorstand der LPG von den Ausschüttungen abgesehen hätte, wenn er auf deren Unzulässigkeit hingewiesen worden wäre (vgl. BGHZ 123, 311,
314 ff). Letztlich bedarf es insoweit aber einer tatrichterlichen Würdigung, in die auch der Umstand miteinzubezie-hen sein wird, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, noch vor Abschluß der Individualvereinbarungen "starker Druck der Mitglieder zur Teilausschüttung auf die festgesetzten Abfindungsbeträge führte".
2. Soweit die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen solcher Schäden gerichtet ist, die über die ausgezahlten Beträge hinausgehen, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist. Der Kläger ist nicht verpflichtet, weitere Zahlungsbegehren der Genossenschaftsmitglieder aufgrund der mit ihnen geschlossenen Verträge zu erfüllen. Er hat jedoch vorgetragen, die Ansprüche aus den Individualvereinbarungen seien
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"teilweise bereits tituliert". Soweit es sich dabei um nicht rechtskräftige Titel handelt, kann er sich gegen die Verurteilung wehren. Ein Rechtsschutzbedürf riis ist insoweit zu bejahen, als die Mitglieder bereits rechtskräftige Vollstreckungstitel erwirkt haben. Daraus sich ergebende Forderungen müßte der Kläger in das VermögensVerzeichnis eintragen, sofern er sie nicht etwa durch eine Wiederaufnahme- oder eine Vollstreckungsgegenklage abwehren könnte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 GesQ; vgl. dazu Smid in Smid/Zeuner, Gesamtvollstreckungsordnung, 1994, § 11 Rdn, 61 f). Die Ge-
fahr sonstiger Schäden - beispielsweise durch nicht bei-treibbare Kostenbelastungen - müßte der Kläger dartun.
V.
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch fehlenden Feststellungen zu den Fragen der Kausalität und des Rechtsschutzbedürfnisses für den Feststellungsantrag - gegebenenfalls nach Ergänzung des Parteivorbringens - getroffen werden kennen.
Kref t
Fischer
Stodolkowitz
Ganter
Kirchhof