* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

verurteilte das beklagte Land zur Zahlung derjenigen Mehrbeträge an Kapitalentschädigung und Rente, die sich bei 56,8 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung ergeben. Der Kläger hat für Freiheits- und Gesundheitsschaden insgesamt 45#489 DM erhalten, davon 6.534 DM auf Grund Urteils. Juni 1962 samt den darauf beruhenden Rentenerhöhungsbescheiden, entzog die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden und forderte 39*253 DM sowie 303,93 I®1 Gutachtenkosten zurück; dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr von 150 DM erhoben. Außerdem klagte das Land auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Rückzahlung von 6.534 DM. Mit der Klage verlangte der Kläger die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, weil nicht nachgewiesen sei, daß er unrichtige Angaben gemacht habe. Das beklagte Land beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 39*253 DM nebst 150 DM Kosten für das Verwaltungsverfahren und 303,93 DM Kosten der ärztlichen Gutachten zu verurteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem behördlichen Widerrufs-und Rückforderungsbescheid könne gegen den Kläger nicht vollstreckt werden, weil hierfür in Israel ein Leistungsurteil erforderlich sei© Ji Daa Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an das beklagte Land 39.408,93 DM zu zahlen. Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht hat die Verurteilung zur Zahlung von 38.955 DM bestätigt und den Bescheid vom 26. Dem entspricht der Antrag des Klägers, die Widerklage abzuweisen. Die Klage auf Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides (§ 212 BEG) ist rechtskräftig abgewiesen. Die Be-: fugnis der Behörde zu dem Widerruf (§ 201 BEG) und zur Rückforderung der bewirkten Leistungen in Höhe von 38.955 DM (§§ 7 Abs. 3, 204 Abs. 2 BEG) kann nicht mehr in Frage gestellt werden. Auf die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 7 Abs. 2 BEG kommt es deshalb nicht mehr an. bestehen, ob der vorhandene Titel für die beabsichtigte Geltendmachung von Ansprüchen verwendbar und deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (BGH MDR 1958, 215» vgl. Das ist hier der Pall# Der Berufungsrichter hat sich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß in Israel, wo der Kläger wohnt, nur aus Leistungsurteilen ausländischer Gerichte vollstreckt werden kann.

Zitierte Normen: § 212 BEG
BEGRzWAnspruchLandKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. März 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX_ZR_157/73	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Str. ■, I(
- Prozdßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
«
Der 1915 oder 1917 in Bialystok/Polen geborene jüdische Kläger, der in Israel wohnt, beantragte 1953 und 1957 Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Durch behördlichen Vergleich vom 17. Mai 1961 wurden ihm 4.500 DM HaftentSchädigung zuerkannt. Mit Bescheid vom 7. Juni 1962 gewährte die Entschädigungsbehörde ein Heilverfahren, u.a. für Schußbruch an beiden Händen; sie sprach 9.234 DM Kapitalentschädigung, 14.285 DM Rentenrückstände und seit 1. Juli 1962 monatlich 160 DM Rente,zu (33 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes bei 40 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung). Diese Rente betrug im Januar 1967 298 DM. Der Kläger erhob Klage; das Landgericht
 
verurteilte das beklagte Land zur Zahlung derjenigen Mehrbeträge an Kapitalentschädigung und Rente, die sich bei 56,8 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung ergeben. Der Kläger hat für Freiheits- und Gesundheitsschaden insgesamt 45#489 DM erhalten, davon 6.534 DM auf Grund Urteils.
Im Januar 1967 übersandte der Internationale Suchdienst der Entschädigungsbehörde Unterlagen, aus denen sich ergab, daß der Kläger die Verletzungen nicht wie behauptet bei der Auflösung des Konzentrationslagers Majdanek, sondern als Partisan 1943 bei Orel und 1945 bei einem Tieffliegerangriff erlitten hatte. Sie widerrief mit Bescheid vom 26. Mai 1967 den Vergleich vom 17. Mai 1961 und den Bescheid vom 7. Juni 1962 samt den darauf beruhenden Rentenerhöhungsbescheiden, entzog die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden und forderte 39*253 DM sowie 303,93 I®1 Gutachtenkosten zurück; dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr von 150 DM erhoben. Außerdem klagte das Land auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Rückzahlung von 6.534 DM.
Mit der Klage verlangte der Kläger die Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, weil nicht nachgewiesen sei, daß er unrichtige Angaben gemacht habe. Das beklagte Land beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 39*253 DM nebst 150 DM Kosten für das Verwaltungsverfahren und 303,93 DM Kosten der ärztlichen Gutachten zu verurteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem behördlichen Widerrufs-und Rückforderungsbescheid könne gegen den Kläger nicht vollstreckt werden, weil hierfür in Israel ein Leistungsurteil erforderlich sei©
Ji
 Daa Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an das beklagte Land 39.408,93 DM zu zahlen. Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht hat die Verurteilung zur Zahlung von 38.955 DM bestätigt und den Bescheid vom 26. Mai 1967 aufgehoben, soweit er unter Ziffer III 39.253 IM zurückfordert.
Mit der Revision will der Kläger die Abweisung der Widerklage erreichen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage des beklagten Landes auf Zahlung von 38.955 DM.
Nur insoweit ist die Revision zugelassen. Dem entspricht der Antrag des Klägers, die Widerklage abzuweisen.
Die Klage auf Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides (§ 212 BEG) ist rechtskräftig abgewiesen. Die Be-: fugnis der Behörde zu dem Widerruf (§ 201 BEG) und zur Rückforderung der bewirkten Leistungen in Höhe von 38.955 DM (§§ 7 Abs. 3, 204 Abs. 2 BEG) kann nicht mehr in Frage gestellt werden. Auf die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 7 Abs. 2 BEG kommt es deshalb nicht mehr an.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerklage auf Leistung der zurückgeforderten 38.955 DM zulässig. Da es sich um eine entschädigungsrechtliche Frage handle, seien die Entschädigungsgerichte zuständig. Nach der im Urteil des
 
Landgerichts dargestellten Rechtslage könne das beklagte Land in Israel nicht aus einem unanfechtbaren Rückforderungsbescheid, sondern nur aus einem gerichtlichen Leistungsurteil vollstrecken. Das BEG regle den Sachverhalt nicht. Die Gesetzeslücke sei in entsprechender Anwendung der Grundgedanken in §§ 205 und 213 BEG zu schließen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Den gleichen Standpunkt vertreten die Oberlandesgerichte Koblenz (RzW 1972, 306 Nr. 22) und Zweibrücken (RzW 1973, 24 Nr. 21), ferner Schwarz in RzW 1972, 470. Der Senat schließt sich dem an.
Vor den Entschädigungsgerichten können alle Ansprüche geltend gemacht werden, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des BEG haben (vgl. BGH RzW 1962, 120 Nr. 13 und 259 Nr. 11). Der Rückforderungsanspruch des entschädigungspflichtigen Landes ist in §§ 7 Abs. 2 und 3, 201, 204 Abs. 2 BEG geregelt. Deshalb haben darüber die Entschädigungsgerichte zu entscheiden. Das ergibt sich auch aus den Vorschriften in §§ 205 Abs. 3, 213 Abs. 2 BEG (vgl. BGH Grt. v. 21. März 1974 - IX ZR 131/73, zur Veröffentlichung bestimmt).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage bejaht. Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage regelmäßig dann, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt.
Dem Gläubiger ist aber die Klageerhebung nicht verwehrt, wenn hierfür ein stichhaltiger Grund besteht. Ein solcher Grund wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn Zweifel
/
< '
/
* /
 
bestehen, ob der vorhandene Titel für die beabsichtigte Geltendmachung von Ansprüchen verwendbar und deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (BGH MDR 1958, 215» vgl. BGH MDR 1966, 841;
NJW 1961, 1116 und 1964, 1626; Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. vor § 253 III 4 N 153 und § 794 IX, jeweils mit weiteren Nachweisen; Schwarz RzW 1972, 470).
Das ist hier der Pall# Der Berufungsrichter hat sich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, daß in Israel, wo der Kläger wohnt, nur aus Leistungsurteilen ausländischer Gerichte vollstreckt werden kann. Hieran ist der Senat gebunden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Unter solchen Umständen kann das Bedürfnis nach einem den Rückforderungsbe-scheid ersetzenden inhaltsgleichen Leistungsurteil nicht verneint werden.
Offenbleibt, ob bei erfolgsreicher Widerklage der Rückforderungsbescheid aufzuheben ist, da keine der Parteien insoweit zil der Entscheidung des Berufungsgerichts einen Antrag gestellt hat.
Mai
 Dr. Thumm
 Henkel
Portmann
 Puchs