* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 157/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 157/70

Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß bei der Entscheidung über den weiteren Anspruch auf 5.000 IK nach § 116 BEG nP erneut und unabhängig von der früheren Entscheidung zu prüfen ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht. 2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin weder durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung noch durch eine mehr als nur geringfügige Verzögerung beim Abschluß ihrer Ausbildung einen Ausbildungsschaden im Sinne des Gesetzes erlitten hat. Die Klägerin kann ihren Anspruch wegen Ausbildungsschadens auch nicht darauf stützen, daß sie ohne Verfolgung das Abitur in Deutschland bereits im Frühjahr 1943 gemacht und sodann hätte studieren können, während sie in Palästina ihr Reifezeugnis erst im Frühjahr 1944 erhalten und somit ein ganzes Jahr verloren habe. Da für den Anspruch nach §§ 115, 116 BEG nur darauf abzustellen ist, ob beim Abschluß der Ausbildung insgesamt eine nicht nur geringfügige Verzögerung eingetreten ist (vgl. BGH RzW 1968, 411 Nr. 17), ist allein entscheidend, wann die Klägerin ihre Ausbildung in Palästina/Israel beendet hat und ob dieser Zeitpunkt nennenswert später liegt als bei der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland. 3. Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe durch erhöhte Aufwendungen infolge des hebräischen Privatunterrichts keinen entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden erlitten, weil diese Aufwendungen als geringfügig im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG anzusehen seien. Es geht dabei davon aus, daß die Klägerin ungefähr 2 1/4 Jahre lang etwa zwei oder drei Wochenatunden Privatunterricht erhalten habe, schätzt die Kosten hierfür insgesamt auf 40 1/2 Palästina-Pfund und rechnet sie nach dem amtlichen Devisenkurs in 499,32 RM um. Zwar betrifft die nur geringfügige Benachteiligung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG die Höhe des Schadens, so daß gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung des Tatrichters zu entscheiden ist (BGH Beschluß vom 1. Die nicht nur geringfügige Benachteiligung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG, die auch für den Ausbildungsschaden nach § 115 BEG erforderlich ist, betrifft den Umfang des Schadens. BGH RzW 1961, 323 Nr. 33) und sind daher weder ein Vermögensschaden im Sinne von § 56 BEG noch lassen sie sich diesem rechtlich zuordnen. Das verbietet sich schon deshalb, weil für den Ausbildungsschaden unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur dieses Schadens und der Unmöglichkeit, seine Höhe konkret zu bemessen, eine Pauschalentschädigung zur Abgeltung aller mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gewährt wird (vgl. Hieraus folgt, daß im Rahmen des Ausbildungsschadens auch die Bagatellgrenze von 500 RM für die Entschädigung von Vermögen8Schäden nach § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG nicht gilt. In den Fällen der §§ 115, 64 BEG kann überhaupt nicht von festen Beträgen ausgegangen werden, nach deren Höhe die nur geringfügige Benachteiligung zu beurteilen ist. Ebensowenig kann ein Verhältnis zwischen der Höhe der Mehraufwendungen und der für den Ausbildungsschaden nach § 116 BEG gezahlten PauschalentSchädigung hergestellt werden, wie es das Landgericht getan hat. Ob eine Benachteiligung durch erhöhte Aufwendungen für den einzelnen Verfolgten geringfügig ist oder nicht, läßt sich - ebenso wie die Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (vgl. Ob diese Aufwendungen eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung darstellten, kann daher nur unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den maßgeblichen Jahren 1936 bis 1938 beurteilt werden (vgl. Wenn diese zusätzlichen Aufwendungen für die Klägerin über mehrere Jahre hinweg dazu geführt haben sollten, daß sich ihre Familie in ihrem Lebensunterhalt nicht unwesentliche Beschränkungen auferlegen mußte, dann kann von einer nur geringfügigen Benachteiligung im Sinne von §§ 115, 64 BEG nicht gesprochen werden. Da das Berufungs/urteil keine Feststellungen in dieser Richtung enthält und die Entscheidung der Frage, ob bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze die Mehraufwendungen für die Ausbildung der Klägerin zu einer mehr als geringfügigen Benachteiligung führten, dem Tatrichter obliegt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

Zitierte Normen: § 116 BEG
geringfügigAusbildungBEGAnspruchHamburgAufwendungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

24F6 038
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 157/70	URTEIL
Verkündet am
25i April 1974
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschiftsatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
'Israel
9
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Str. 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
■-:>,
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zomy Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die im November 1924- geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie besuchte von 1931 bis 1935 in Hamburg die Volksschule und anschließend die höhere Schule. Wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung wanderte sie im Frühjahr 1936 mit ihren Eltern und zwei Geschwistern nach Palästina aus.
Dort setzte sie ihren Schulbesuch fort und bestand 1943 das Abitur. In Israel studierte die Klägerin 5 Jahre lang Landwirtschaft und beendete dieses Studium 1950 mit dem Abschlußexamen als Agronomin. 1957 erwarb sie eine Zitruspflanzung, die sie seither betreibt. Seit 1949 ist sie verheiratet«
 
Die Klägerin machte Entschädigung wegen Ausbildungsschadens geltend und trug hierzu vor, sie habe beabsichtigt, Medizin zu studieren. Da in Palästina/Israel zunächst ein Medizinstudium nicht möglich gewesen sei und auch die Einkünfte ihres Vaters hierfür nicht ausgereicht hätten, habe sie sich der Landwirtschaft zugewandt. Im übrigen seien ihrem Vater durch die Umschulung von Hamburg nach Tel-Aviv erhebliche Mehrkosten entstanden, weil sie der Landessprache unkundig gewesen sei und deshalb zunächst mehrere Jahre Nachhilfeunterricht in Hebräisch habe nehmen müssen.
Mit Vergleich vom 9. Mai 1956 gewährte die Beklagte der Klägerin wegen Schadens in der Ausbildung 5.000 DM Entschädigung. Den im August 1965 gestellten Antrag, ihr nach dem BEG-Schlußgesetz die nach § 116 BEG nF vorgesehenen weiteren 5.000 DM KapitalentSchädigung zu zahlen, lehnte die Behörde ab, weil die Klägerin keinen entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden erlitten habe.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Re vision begehrt die Klägerin Zahlung von weiteren 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung zuzüglich Zinsen ab
1.	Januar 1970 gemäß § 169 BEG, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

Die Revision ist begründet,
1.	Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin den Vergleich vom 9• Mai 1956 nach Art. III
Nr. 3 BEG-SchlußG nur anfechten kann, wenn ihr auf Grund der Änderungen in Art. I BEGr-SchlußG ein weitergehender Anspruch zusteht als nach den bisherigen Vorschriften. Als solcher kommt der Anspruch auf weitere Kapitalentschädigung nach § 116 BEG nP in Betracht. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zuzustimmen, daß bei der Entscheidung über den weiteren Anspruch auf 5.000 IK nach § 116 BEG nP erneut und unabhängig von der früheren Entscheidung zu prüfen ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Behörde und Tatsachengerichte haben daher zutreffend in vollem Umfang geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 115, 116, 64 BEG erfüllt.
2.	Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin weder durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung noch durch eine mehr als nur geringfügige Verzögerung beim Abschluß ihrer Ausbildung einen Ausbildungsschaden im Sinne des Gesetzes erlitten hat. Der Senat ist dabei an die tatsächlichen Peststellungen des Oberlandesgerichts gebunden, daß die Klägerin an der landwirtschaftlichen Pakultät der Hebräischen Universität
5 Jahre lang Landwirtschaft studiert und 1950 das Abschlußexamen als Agronomin bestanden hat. Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben. Nach der
 
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen die einzelnen akademischen Berufe, aus entschädigungsrechtlicher Sicht gesehen, gleichwertig nebeneinander (BGH RzW 1961, 127 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher auch rechtlich ohne Belang, ob die Klägerin als Ärztin ungleich mehr hätte verdienen können als in der Landwirtschaft.
Die Klägerin kann ihren Anspruch wegen Ausbildungsschadens auch nicht darauf stützen, daß sie ohne Verfolgung das Abitur in Deutschland bereits im Frühjahr 1943 gemacht und sodann hätte studieren können, während sie in Palästina ihr Reifezeugnis erst im Frühjahr 1944 erhalten und somit ein ganzes Jahr verloren habe. Da für den Anspruch nach §§ 115, 116 BEG nur darauf abzustellen ist, ob beim Abschluß der Ausbildung insgesamt eine nicht nur geringfügige Verzögerung eingetreten ist (vgl. BGH RzW 1968, 411 Nr. 17), ist allein entscheidend, wann die Klägerin ihre Ausbildung in Palästina/Israel beendet hat und ob dieser Zeitpunkt nennenswert später liegt als bei der vergleichbaren Ausbildung in Deutschland. Das hat das Oberlandesgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs verneint, indem es festgestellt hat, daß der Zeitpunkt der Beendigung des landwirtschaftlichen Studiums 1950 in Israel für die Klägerin kein verspäteter Abschluß einer akademischen Ausbildung war. Angriffe gegen diese tatrichterliche Würdigung sind im Revisionsverfahren unzulässig. Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Klägerin auch insoweit nicht erhoben.
3.	Schließlich führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe durch erhöhte Aufwendungen infolge des hebräischen Privatunterrichts keinen entschädigungsfähigen Ausbildungsschaden
 erlitten, weil diese Aufwendungen als geringfügig im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG anzusehen seien. Es geht dabei davon aus, daß die Klägerin ungefähr 2 1/4 Jahre lang etwa zwei oder drei Wochenatunden Privatunterricht erhalten habe, schätzt die Kosten hierfür insgesamt auf 40 1/2 Palästina-Pfund und rechnet sie nach dem amtlichen Devisenkurs in 499,32 RM um. Diesen Betrag hält es unter Hinweis darauf für geringfügig, daß es sich der Sache nach um einen Ver-mögenBschaden handele und für diesen Schaden nach § 56 AbB. 1 BEG bis zu dem Betrage von 500 RM keine Entschädigung geleistet werde. Die Präge, welche höheren Beträge als nicht mehr geringfügig angesehen werden müßten und ob bei ihnen nicht nur der Betrag selbst, sondern auch die Vermögens- und EinkommensVerhältnisse des Verfolgten und seiner Eltern sowie etwa noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, sei unerheblich.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar betrifft die nur geringfügige Benachteiligung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG die Höhe des Schadens, so daß gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung des Tatrichters zu entscheiden ist (BGH Beschluß vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 292/69). Wenn der Tatrichter jedoch bei der Beurteilung der nicht nur geringfügigen Benachteiligung von einem falschen rechtlichen Ausgangspunkt ausgeht, liegt eine vom Revisionsgericht nachprüfbare Rechtsfrage vor.
Die nicht nur geringfügige Benachteiligung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG, die auch für den Ausbildungsschaden nach § 115 BEG erforderlich ist, betrifft den Umfang des Schadens. Dabei ist für den Anwendungsbereich der
 
§§ 115 ff BEG auf die gesamte Ausbildung und den damit zusammenhängenden Schaden infolge der Verfolgung abzustellen. Deshalb muß für jeden Einzelfall festgestellt werden, ob der Verfolgte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, den Abschluß seiner Ausbildung unter wesentlich günstigeren Voraussetzungen hätte erreichen können, sei es, daß er den Beruf früher hätte ausüben können, sei es, daß die für die Ausbildung aufzuwendenden Kosten wesentlich geringer gewesen wären (BGH RzW 1968, 411 Nr. 17). Allgemein gültige Regeln oder feste Grenzwerte für die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen lassen sich daher nicht aufsteilen.
Erhöhte Aufwendungen für die verfolgungsgestörte Ausbildung begründen nach der Systematik des Gesetzes einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach § 116 BEG (vgl.
 BGH RzW 1961, 323 Nr. 33) und sind daher weder ein Vermögensschaden im Sinne von § 56 BEG noch lassen sie sich diesem rechtlich zuordnen. Das verbietet sich schon deshalb, weil für den Ausbildungsschaden unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur dieses Schadens und der Unmöglichkeit, seine Höhe konkret zu bemessen, eine Pauschalentschädigung zur Abgeltung aller mit der Schädigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gewährt wird (vgl. BGH RzW 1969» 266 Nr. 19). Demgegenüber wird für den Vermögensschaden eine nach seinem Umfang bemessene Entschädigung entsprechend den Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrechts gezahlt (vgl.
 BGH RzW 1957, 147 Nr. 19).
Hieraus folgt, daß im Rahmen des Ausbildungsschadens auch die Bagatellgrenze von 500 RM für die Entschädigung von Vermögen8Schäden nach § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG nicht gilt. In den Fällen der §§ 115, 64 BEG kann überhaupt nicht von festen Beträgen ausgegangen werden, nach deren Höhe die nur geringfügige Benachteiligung zu beurteilen ist. Ebensowenig kann ein Verhältnis zwischen der Höhe der Mehraufwendungen und der für den Ausbildungsschaden nach § 116 BEG gezahlten PauschalentSchädigung hergestellt werden, wie es das Landgericht getan hat. Las zeigt sich hier schon daran, daß die nicht nur geringfügige Benachteiligung nicht unterschiedlich gewertet werden kann, je nachdem, ob die frühere PauschalentSchädigung von 5.000 LM oder die jetzige von 10.000 IM zugrunde zu legen ist.
Außerdem können Mehraufwendungen für die Ausbildung im Ausland nicht nach deutschen Verhältnissen unter Umrechnung nach dem amtlichen Devisenkurs in Reichsmark oder Deutscher Mark bewertet werden. Dies entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG aF, der eine Erstattung nachgewiesener höherer Ausbildungskosten als 5.000 DM bis zu einem weiteren Betrag von 5.000 DM vorsah (vgl. BGH RzW 1959»
 181 Nr. 35). Für die Beurteilung der nicht nur geringfügigen Benachteiligung wird hieran jedoch nicht festgehalten. Ob eine Benachteiligung durch erhöhte Aufwendungen für den einzelnen Verfolgten geringfügig ist oder nicht, läßt sich - ebenso wie die Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (vgl. BGH RzW 1970, 405 Nr. 9) - nur nach den
 
Verhältnissen im Einwanderungsland bestimmen. Die Aufwendungen sind daher nach der Landeswährung zu berechnen, in der sie aufgebracht worden sind, und sodann den Einkommens-und VermögensVerhältnissen in der Landeswährung gegenüberzustellen. Da die Klägerin seinerzeit selbst keine Einkünfte hatte, mußten die Aufwendungen für ihren Nachhilfeunterricht von ihrem Vater getragen werden. Ob diese Aufwendungen eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung darstellten, kann daher nur unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den maßgeblichen Jahren 1936 bis 1938 beurteilt werden (vgl. BGH RzW I960, 21o Nr. 17), wobei seine Unterhaltsverpflichtungen auch gegenüber seiner Ehefrau und den beiden Geschwistern der Klägerin nicht außer Betracht bleiben dürfen. Wenn diese zusätzlichen Aufwendungen für die Klägerin über mehrere Jahre hinweg dazu geführt haben sollten, daß sich ihre Familie in ihrem Lebensunterhalt nicht unwesentliche Beschränkungen auferlegen mußte, dann kann von einer nur geringfügigen Benachteiligung im Sinne von §§ 115, 64 BEG nicht gesprochen werden. Mit Recht weist die Revision außerdem darauf hin, daß dabei nicht nur die Kosten für die Nachhilfelehrerin, sondern auch Kosten für erforderliche Lehrmittel anzusetzen sind.
Da das Berufungs/urteil keine Feststellungen in dieser Richtung enthält und die Entscheidung der Frage, ob bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze die Mehraufwendungen für die Ausbildung der Klägerin zu einer mehr als geringfügigen Benachteiligung führten, dem Tatrichter obliegt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
Der Rechtsstreit wird daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn	Henkel
 Puchs
Rr. Thumm