Im Dezember 1965 hat die Klägerin die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf 40.000 DM auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragt. 526 DM zuerkannt, den weitergehenden Antrag aber abgelehnt wegen der Bindung an die in dem früheren Bescheid getroffene Feststellung, daß die .Klägerin sich 1943 aus dem Erwerbsleben zurückgezogen habe. Das Landgericht hat die Klage auf 37.444 DM Kapitalentschädigung abgewiesen, weil dieser Anspruch der Klägerin schon nach bisherigem Recht zugestanden habe. Angemeldet und zugesprochen werden könne nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf Grund des Schlußgesetzes neu gestalteten und dem nach bisherigem Recht bestehenden Anspruch, Diese Prüfung ergebe, daß der Klägerin auf Grund des BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes schon für die Zeit vom 1. Denn nach den Grundsätzen BGH RzW 1967, 407 habe sie bis Jahresende 1963 keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 92 Abs.1, 75 Abs. 1 und 2 BEG erreicht. Ein Antrag auf erneute Entscheidung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-SchlußG mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. (Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG) ; eine weitere Bindung besteht nicht • Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung , den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. BGH RzW 1970, 142 Br. 32) ist hierbei ohne Bedeutung; die Beschränkung des Beuantrags-rechts auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ergibt sich unmittelbar aus Art. III Br. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Daraus allein ergibt sich kein Recht der Klägerin auf eine erneute Entscheidung über den Anspruch nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Die Behörde verstößt nicht gegen Treu und Glauben dadurch, daß sie dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Gesetz verneint hat. Der Berufungsrichter hat auf Grund der von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die zu dem Kaufkraftwert umgerechneten Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes aus dem Hausierhandel mit Haarnetzen nur in den Jahren 1951 und 1957 die Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes (Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. Nach bisherigem Recht endete der EntschädigungsZeitraum für die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, in denen eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Erträgnissen in dem Umfange hatte, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGH ständig, zuletzt RzW 1965, 231 Nr. 28; vgl. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß das gemeinsame Einkommen der Eheleute während der ganzen Zeit ihrer Berufstätigkeit in den USA mit Ausnahme der Jahre 1951 und 1957 noch nicht einmal die Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes erreichte. Ob die Mitarbeit der Klägerin im Hausierhandel des Ehemannes üblich war, hat der Berufungsrichter nicht geprüft.Das kann auch offenbleiben. Wenn aber der Klägerin der Anspruch auf den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung ohne Rücksicht auf den Zuschlag schon nach bisherigem Recht zustand, dann hat sich ihre Rechtslage durch die Änderungen in Art. I Nr. 44, 56 BEG-SchlußG, §§75 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 2 BEG nicht verbessert. Diese Entscheidung betrifft das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr* 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG in den Pallen der Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG. Diese Grundsätze lassen sich auf das Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht übertragen. Für Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß dem Verfolgten ein neues Antragsrecht auch dann zusteht, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zweifelhaft war (RzW 1971, 4-0 Nr. 34).
024 n BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 157/69 URTEIL Verkündet am 22. April 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Erna Mi W| geh. S| Avenue, N| NflTUSA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltl gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 geborene jüdische Klägerin war in der Metzgerei ihrer Mutter bis zur erzwungenen Betriebseinstellung im Jahre 1938 tätig. Hach vorübergehender Dienstverpflichtung wanderte sie 1941 nach den USA aus. 1943 heiratete sie den Kaufmann Sol Mf^BI Dieser betreibt einen "Hausierhandel” mit Haarnetzen. Die Klägerin arbeitet mit. Auf ihre Anmeldung wurden durch Bescheid vom 3. Deze^ ber 1957 2.556 DM Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens nach § 92 BEG festgesetzt(für die Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. September 194-3 unter Einreihung in die vergleich* bare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ohne Versorgungszuschlag). Die Bemessung der Entschädigungszeit beruhte auf der Annahme, mit der Heirat im Oktober 1943 habe sich die Klägerin aus dem Erwerbsleben zurückgezogen. Der Bescheid blieb unangefochten. Im Dezember 1965 hat die Klägerin die Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf 40.000 DM auf Grund des BEG-Schlußgesetzes beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr 20 v.H. Zuschlag zur Kapitalentschädigung von 2.556 DM = 526 DM zuerkannt, den weitergehenden Antrag aber abgelehnt wegen der Bindung an die in dem früheren Bescheid getroffene Feststellung, daß die .Klägerin sich 1943 aus dem Erwerbsleben zurückgezogen habe. Das Landgericht hat die Klage auf 37.444 DM Kapitalentschädigung abgewiesen, weil dieser Anspruch der Klägerin schon nach bisherigem Recht zugestanden habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet Das Berufungsgericht hat ein Antragsrecht nach Art, III Nr, 2 BEG-SchlußG aus folgenden Erwägungen verneint: Ein geregelter Anspruch könne nur insoweit erneut geltend gemacht werden, als er auf einer Änderung in Art. I BEG-SchlußG beruhe. Zu prüfen sei, welchen Anspruch die frühere Entscheidung zuerkannt habe, welcher Anspruch sich nach neuem Recht ergebe und ob dieser Anspruch ganz oder teilweise schon nach bisherigem Recht zugestanden habe. Angemeldet und zugesprochen werden könne nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf Grund des Schlußgesetzes neu gestalteten und dem nach bisherigem Recht bestehenden Anspruch, Diese Prüfung ergebe, daß der Klägerin auf Grund des BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes schon für die Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. Juli 1959 der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung zustehe. Denn nach den Grundsätzen BGH RzW 1967, 407 habe sie bis Jahresende 1963 keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der §§ 92 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 BEG erreicht. Der Höchstbetrag habe ihr schon nach bisherigem Recht zugestanden. Einen Rechtssatz, die Eheschließung einer be-rufsgeschädigten Verfolgten führe stets zur Beendigung des Entschädigungszeitraums, habe die Rechtsprechung nicht entwickelt. Auch sonst sei kein Beendigungsgrund ersichtlich. Die Gesamteinkünfte der Eheleute hätten nur in den Jahren 1951 und 1957 das einfache Vergleichsgehalt des mittleren Dienstes erreicht. Selbst wenn in allen Punkten von der ungünstigen Lösung ausgegangen werde, fände sich kein Zeitpunkt, in dem der Entschädigungszeitraum hätte als beendet angesehen werden müssen; die Klägerin habe niemals eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG aj nachhaltig wiedererlangt. Der jetzt erhobene Anpruch beruhe daher nicht auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Ein Antrag auf erneute Entscheidung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist zulässig, wenn sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-SchlußG mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG eine Anspruchsverbesserung ergibt. Fehler der früheren Entscheidung können nicht berichtigt werden. Der Berechtigte kann die Entschädigung, die ihm bereits nach bisherigem Recht zugestanden hat, im Erstverfahren aber nicht zuerkannt worden ist, jetzt nicht im Verfahren nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG verlangen. Diese Vorschrift gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den Teilanspruch, der auf den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG beruht. Die erneute Anmeldung ist deshalb auf den durch den Rechtslagenvergleich festgestellten Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang beschränkt. Bei der Entscheidung hierüber sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. (Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG) ; eine weitere Bindung besteht nicht • Sie haben unabhängig von der früheren Entscheidung, insbesondere der ihr zugrunde gelegten rechtlichen Beurteilung , den Anspruch nach Grund und Höhe erneut zu prüfen. Hi Diesen vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 78/68 zur Veröffentlichung vorgesehenen - entwickelten Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die unrichtige Anwendung des Art. Ill Br. 1 Abs. 2 2. Halbsatz BEG-SchlußG (vgl. BGH RzW 1970, 142 Br. 32) ist hierbei ohne Bedeutung; die Beschränkung des Beuantrags-rechts auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang ergibt sich unmittelbar aus Art. III Br. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Der Bescheid vom 3. Dezember 1957 ist unrichtig. Er widerspricht der Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes. Daraus allein ergibt sich kein Recht der Klägerin auf eine erneute Entscheidung über den Anspruch nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG. Die Behörde verstößt nicht gegen Treu und Glauben dadurch, daß sie dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Gesetz verneint hat. Der Berufungsrichter hat auf Grund der von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die zu dem Kaufkraftwert umgerechneten Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes aus dem Hausierhandel mit Haarnetzen nur in den Jahren 1951 und 1957 die Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes (Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG) erreichten, in allen anderen Jahren aber weit dahinter zurückblieben. Unter solchen Umständen kam eine Beendigung des Entschädigungszeitraums unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Lebensgrundlage nach § 75 Abs. 2 BEG a? nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Sachverhalt auch nichts her für die Annahme, nach bisherigem Recht sei der Entschädigungszeitraum aus einem sonstigen Grunde am 30, März 1943 zu Ende gewesen. Die Heirat der berufgeschädigten Verfolgten, die weiterhin erwerbstätig blieb, war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Beendigungsgrund anerkannt. Das Vorbringen der Revision, die Entschädigungsbehörden des beklagten Landes hätten das Datum der Eheschließung allgemein zur Beendigung des Entschädigungszeitraums herangezogen, ist in diesem Verfahren unerheblich. Nach bisherigem Recht endete der EntschädigungsZeitraum für die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau dann, wenn sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, in denen eine Ehefrau in der Regel eine Berufstätigkeit nicht mehr ausübt, oder wenn sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Erträgnissen in dem Umfange hatte, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht (BGH ständig, zuletzt RzW 1965, 231 Nr. 28; vgl. die Zusammenstellung in RzW 1966, 135 Nr. 33). Der Berufungsrichter hat festgestellt, daß die weiterhin erwerbstätige Klägerin durch die Eheschließung nicht in wirtschaftlich gesicherte Verhältnisse gelangt war. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß das gemeinsame Einkommen der Eheleute während der ganzen Zeit ihrer Berufstätigkeit in den USA mit Ausnahme der Jahre 1951 und 1957 noch nicht einmal die Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes erreichte. Ob die Mitarbeit der Klägerin im Hausierhandel des Ehemannes üblich war, hat der Berufungsrichter nicht geprüft.Das kann auch offenbleiben. Denn den Feststellungen im Berufungsurteil läßt sich entnehmen, daß die 8 Klägerin aus dieser Erwerbstätigkeit kein ihren Verhältnissen angemessenes und entsprechendes Einkommen zog. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Ehe in Verbindung mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ihr eine sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gegeben hat (BGH RzW 1965, 231 Nr. 28). Da die Klägerin voll im Erwerbsgeschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat, fehlt es auch an den Voraussetzungen, die im Palle BGH RzW 1965, 174 Kr. 22 zur Beendigung des Entschädigungszeitraums geführt hatten. Ebensowenig bietet der Sachverhalt einen Anhalt dafür, daß eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes infolge der Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes (vgl. BGH RzW 1966, 135 Nr. 33 m. w. N.)auch nur erwogen werden konnte. Wenn aber der Klägerin der Anspruch auf den Höchstbetrag der KapitalentSchädigung ohne Rücksicht auf den Zuschlag schon nach bisherigem Recht zustand, dann hat sich ihre Rechtslage durch die Änderungen in Art. I Nr. 44, 56 BEG-SchlußG, §§75 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 2 BEG nicht verbessert. Einen weitergehenden Anspruch als bisher kann sie nicht geltend machen. Aus der Entscheidung BGH RzW 1968, 267 Nr. 19 kann die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt nichts herleiten. Diese Entscheidung betrifft das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr* 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG in den Pallen der Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG. Diese Grundsätze lassen sich auf das Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG nicht übertragen. Für Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß dem Verfolgten ein neues Antragsrecht auch dann zusteht, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes zweifelhaft war (RzW 1971, 4-0 Nr. 34). Das gleiche hat bei aus diesem Grunde gescheitertem Rechtslagenvergleich nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG zu gelten. Der Revision verhilft dies aber nicht zu dem Erfolg. Denn hinsichtlich der Feststellung des Entschädigungszeitraums war die Rechtslage für eine Fallgestaltung, wie sie bei der Klägerin vorliegt, vor Verkündung des BEG-Schlußgeseizes klar und eindeutig. Unter keinen der damals in Betracht gezogenen Gesichtspunkte konnte dieser Zeitraum für sie als beendet angesehen werden. Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen. Mai Bundesrichter von der Mühlen Dr. Graf kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Henkel Fuchs