Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von KapitalentSchädigung und Rente zu verurteilen. In dessen Urteilsformel stellt es fest, daß die Klägerin ihren etwaigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch ihre Erklärung vom 12. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und für unzulässig zu erklären. Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Dazu gehört, wie bei § 547 Abs. 2 ZPO, daß das Rechtsmittel sich gegen ein Endurteil eines Oberlandesgerichts richtet (BGHZ 3, 244, 246; zustimmend Rosenberg ZZP 65, 207; BGH NJW 1968, 699)« § 221 Abs. 1 BEG erweitert nicht den Zulässigkeitsbereich über die Grenzen allgemeiner Statthaftigkeit hinaus, sondern befreit, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, lediglich von dem im Entschädigungsrechtsstreit sonst geltenden Erfordernis der Zulassung. Das angefochtene Urteil ist nicht als Endurteil im Sinne des § 219 Abs. 1 BEG anzusehen. Das angefochtene Urteil verwirft die Berufung des beklagten Bandes gegen das Zwischenurteil des Landgerichts als unzulässig. Ebensowenig liegt ein selbständiges Zwischenurteil als Vorabentscheidung über den Grund nach § 304 ZPO vor; denn die Verwerfung der Berufung berührt nicht den Grund des eingeklagten Anspruchs. Der Annahme der Revision, das Urteil des Landgerichts erledige als Endurteil einen Zwischenstreit auf Grund einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 280 ZPO, kann nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, daß die Zwischenfeststellungsklage ihrem Wesen nach eine Klage ist, die einen zusätzlichen prozessualen Anspruch verfolgt und für die die gesetzlichen Erfordernisse der Klage erfüllt sein müssen. Die Revision meint, das Zwischenurteil sei unzulässig und müsse schon deshalb aufgehoben werden; denn andernfalls erwachse es in Rechtskraft» Diese Erwägung kann nicht durchdringen» Es ist zwar richtig, daß das Landgericht das Zwischenurteil nicht hätte erlassen dürfen» Diese Entscheidung beendet nicht einen Streit über Fragen, die den Fortgang des Verfahrens an-gehen, und der nach § 303 ZPO durch ein Zwischenurteil hätte abgeschlossen werden können» Das Urteil des Landgerichts entscheidet vielmehr über eine einzelne Voraussetzung des eingeklagten Gesundheitsschadenanspruchs, also eine zur Sachentscheidung gehörende Rechtsfrage. Das war nicht statthaft (BGHZ 8, 383} BGH RzW 1966, 429 Nr. 41)» Das fehlerhaft erlassene Zwischenurteil erwächst jedoch nicht in Rechtskraft» Die dahin getroffene Entscheidung kann noch mit der Berufung und der etwa zugelassenen Revision gegen die Endurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zur ÜberPrüfung gestellt werden. Da klargestellt ist, daß eine Bindung der Gerichte an das ungesetzlich ergangene Zwischenurteil nicht besteht, kann sich der Revisionskläger auch nicht auf eine etwaige Ungewißheit berufen, die diese Entscheidung bei ihm auslöst«
2525 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR_1 URTEIL Verkündet am 21« November 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Frau Road Klägerin und Revisionsbeklagte 5 9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1968 unter Mitwirkung von Senatspräsident Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1967 wird verworfen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtzug nicht erhoben» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: m -»i'i. «fr i« .piiii i9m- Die Klägerin, eine Jüdin, wurde vom 8. Juli 1944 bis zu dem 8. Mai 1945 im Konzentrationslager Theresienstadt festgehalten. Mit Antrag vom 10. März 1958 forderte sie Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Im November 1959 erbat die Entschädigungsbehörde von ihr Unterlagen für eine vertrauensärztliche Untersuchung. Am 12» Januar I960 erwiderte der Verfahrensbevollmäch-tigte der Klägerin, diese habe sich entschlossen, den Antrag auf Zuerkennung von Gesundheitsschaden nicht weiter zu verfolgen. Die Behörde antwortete am 12. Februar I960, sie betrachte diesen Antrag als erledigt, weil die Klägerin ihn zurückgezogen habe. Am 21. Oktober 1965 bat die Klägerin unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz um Weiterbearbeitung ihres Antrages; am 28. Dezember 1965 stellte sie ihn erneut. Das beklagte Land lehnte ihn mit Bescheid vom 11. Januar 1966 ab, weil der Antrag zurückgenommen und damit erledigt und weil das Nachschieben eines erledigten Anspruchs ausgeschlossen sei. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von KapitalentSchädigung und Rente zu verurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verhandlungstermin vom 23. Mai 1966 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zu dem 20. Juni 1966 geschlossen. Das beklagte Land widerrief ihn innerhalb dieser Frist. Daraufhin verkündete das Landgericht am 1f. Juli 1966 ein Zwischenurteil. In dessen Urteilsformel stellt es fest, daß die Klägerin ihren etwaigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch ihre Erklärung vom 12. Januar i960, wonach sie sich entschlossen habe, diesen Anspruch nicht weiter zu verfolgen, nicht verloren habe. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und für unzulässig zu erklären. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag y/eiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe ? ■i H">> »» » to»» » mr-m~ m ■>». ■ — mwm ■ «nü Die Revision ist unzulässig. Nach § 221 Abs. 1 BEG findet zwar die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Diese Regelung setzt aber voraus, daß die Revision nach § 219 Abs. 1 BEG an sich statthaft ist. Dazu gehört, wie bei § 547 Abs. 2 ZPO, daß das Rechtsmittel sich gegen ein Endurteil eines Oberlandesgerichts richtet (BGHZ 3, 244, 246; zustimmend Rosenberg ZZP 65, 207; BGH NJW 1968, 699)« § 221 Abs. 1 BEG erweitert nicht den Zulässigkeitsbereich über die Grenzen allgemeiner Statthaftigkeit hinaus, sondern befreit, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, lediglich von dem im Entschädigungsrechtsstreit sonst geltenden Erfordernis der Zulassung. Das angefochtene Urteil ist nicht als Endurteil im Sinne des § 219 Abs. 1 BEG anzusehen. Endurteile sind Urteile, die den ganzen Rechtsstreit für den Rechtszug abschließend entscheiden, oder Teilurteile, die einen Teil des Streitgegenstandes für die Instanz endgültig erledigen. Ihnen sind hinsichtlich der Rechtsmittel die selbständigen Zwischenurteile gleichgestellt, zu denen die Verwerfung einer- prozeßhindernden Einrede gemäß § 275 ZPO und im allgemeinen Verfahren das Grund- und Vorbehaltsurteil (§§ 304 Abs- 2, 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO) gehören. Das angefochtene Urteil verwirft die Berufung des beklagten Bandes gegen das Zwischenurteil des Landgerichts als unzulässig. Damit entscheidet das Berufungsgericht weder über den Rechtsstreit als ganzen noch über einen Teil des Streitgegenstandes abschließend. Ebensowenig liegt ein selbständiges Zwischenurteil als Vorabentscheidung über den Grund nach § 304 ZPO vor; denn die Verwerfung der Berufung berührt nicht den Grund des eingeklagten Anspruchs. Sie ist auch keine Entscheidung über eine prozeßhindernde Einrede. Der Annahme der Revision, das Urteil des Landgerichts erledige als Endurteil einen Zwischenstreit auf Grund einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 280 ZPO, kann nicht gefolgt werden. Die Revision verkennt, daß die Zwischenfeststellungsklage ihrem Wesen nach eine Klage ist, die einen zusätzlichen prozessualen Anspruch verfolgt und für die die gesetzlichen Erfordernisse der Klage erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist ein auf Feststellung eines bedingenden Rechtsverhältnisses gerichtetes Klagebegehren nicht erkennbar geworden- Dementsprechend fehlt auch ein dahingehender Antrag- Die Revision meint, das Zwischenurteil sei unzulässig und müsse schon deshalb aufgehoben werden; denn andernfalls erwachse es in Rechtskraft» Diese Erwägung kann nicht durchdringen» Es ist zwar richtig, daß das Landgericht das Zwischenurteil nicht hätte erlassen dürfen» Diese Entscheidung beendet nicht einen Streit über Fragen, die den Fortgang des Verfahrens an-gehen, und der nach § 303 ZPO durch ein Zwischenurteil hätte abgeschlossen werden können» Das Urteil des Landgerichts entscheidet vielmehr über eine einzelne Voraussetzung des eingeklagten Gesundheitsschadenanspruchs, also eine zur Sachentscheidung gehörende Rechtsfrage. Das war nicht statthaft (BGHZ 8, 383} BGH RzW 1966, 429 Nr. 41)» Das fehlerhaft erlassene Zwischenurteil erwächst jedoch nicht in Rechtskraft» Die dahin getroffene Entscheidung kann noch mit der Berufung und der etwa zugelassenen Revision gegen die Endurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts zur ÜberPrüfung gestellt werden. Es begründet auch keine Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO, da es gegen den Willen des Gesetzes zustande gekommen ist (BGHZ 3, 244, 247). Wenn das Gesetz die selbständige Überprüfung eines Zwischenurteils durch das übergeordnete Gericht ausschließt, so verneint es zugleich die Bindung des Rechtsmittelgerichts in einer Frage, die das Zwischenurteil zu dem Gegenstand hat» Da klargestellt ist, daß eine Bindung der Gerichte an das ungesetzlich ergangene Zwischenurteil nicht besteht, kann sich der Revisionskläger auch nicht auf eine etwaige Ungewißheit berufen, die diese Entscheidung bei ihm auslöst« Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 209? 225 BEG, § 97 ZPO zu verwerfen. Mai Wüstenberg Maaß Graf Dr0 Woesner