BGH · IX ZR 157/14 vom 24.03.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat. Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Ein-wendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten. 1 Der Kläger ist Sachwalter in dem auf den Antrag vom 26. März 2013 zur Vorbereitung einer Sanierung eine Frist von längstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans bestimmt und den Kläger zu dem vorläufigen Sachwalter gemäß § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO bestellt. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, wenn im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Sachwalter bestellt sei und der Schuldner keinen Antrag gestellt habe, ihn zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen, kommt es nicht an. Handelt es sich um ein Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO, kommt die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner nach § 270b Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner 37), der es dem Schuldner in diesem besonderen Verfahren ausdrücklich ermöglichen wollte, über die Anordnung nach § 270b Abs.3 InsO gleichsam in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken. 5 Im Streitfall ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der Schuldnerin gestellten Eröffnungsantrag und den in dem Verfahren vom Insolvenzgericht getroffenen Anordnungen, dass es sich um ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO gehandelt hat. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin einen Antrag, sie zur Begründung von Masseverbindlichkeit zu ermächtigen, nicht gestellt. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, in Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO begründe der Schuldner schon originär nach dem Gesetz Masseverbindlichkeiten, ohne dass es eines Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten bedürfe (so AG Hannover, ZlnsO 2015, 1112, 1113; AG Montabaur, ZlnsO 2013, 397, 398; FK-lnsO/Foltis, 8. Diese Ansicht weicht zwar von der weit überwiegend vertretenen Meinung ab, nach welcher der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO nur dann Masseverbindlichkeiten begründet, wenn ihn das Insolvenzgericht auf einen entsprechenden Antrag dazu ermächtigt hat (so LG Duisburg, ZlnsO 2012, 2346, 2347; AG Köln, ZlnsO 2012, 790; AG München, ZIP 2012, 1470; AG Hamburg, ZIP 2012, 787; HmbKomm-lnsO/Fiebig, 5. Im Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270b InsO bedarf es dagegen nach allen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen einer Einzel- oder Globalermächtigung des Insolvenzgerichts (vgl. grundsätzlich zu klären, ob und inwieweit dem Anfechtungsgegner Einwendungen zustehen können, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter oder Sachwalter einen Anfechtungsprozess aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan gemäß § 259 Abs.3 InsO fortführe, bedarf es der Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Im Schrifttum wird im Anschluss an die Begründung des Gesetzgebers zu § 259 Abs.3 InsO (BT-Drucks. 214) einhellig die Auffassung vertreten, aus dem Umstand, dass § 259 Abs.3 InsO einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft darstelle und der Insolvenzverwalter oder Sachwalter den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich für Rechnung des Schuldners führe, könne keine Veränderung der materiellen Rechtslage dahin abgeleitet werden, dass den Anfechtungsgegnern Einwendungen zukämen, die sie sonst nicht geltend machen könnten. Eine Aufrechnung der Beklagten mit ihrer nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufgelebten Beitragsforderung kommt danach eindeutig nicht in Betracht, so dass es hierzu rechtsgrundsätzlicher Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht bedarf.Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: