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BGH · IX ZR 157/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 157/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.393,26 2 Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Frankfurt/MainKayserNichtzulassungsbeschwerde10MöhringZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 157/11
vom 10.Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 10. Januar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.393,26 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2-26 O 379/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 176/10 -