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BGH · IX ZR 157/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 157/09

Allerdings hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung vom 10. Die Begründung des Berufungsurteils hält den Zulassungsrügen der Beschwerde stand, soweit es den Klaganspruch - wie schon das Landgericht-nach § 68 StBerG a.F. für verjährt erachtet hat. Hierbei hat das Berufungsgericht kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und unter keinen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung subsumiert. August 2003 steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Verzicht auf eine als begründet erkannte Verjährungseinrede nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Ein tatsächliches Anerkenntnis mit der Folge des § 212 Abs. 1 BGB setzt auch mehr voraus als das sichtbare Bewusstsein eines pflichtwidrigen Handelns. Das hat die Beklagte nicht zu dem Ausdruck gebracht. 4 Die Beschwerde stützt sich mit der Behauptung eines tatsächlichen An-

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 68 StBerG § 212 BGB
tatsächlichBerufungsgerichtBeschwerdeBewusstseinKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 157/09
vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.660.543,36 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
2	1. Allerdings hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung vom 10. Dezember 1997 nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei verneint. Hier ist der Punkt der streitigen Umsatzsteuern für das Bauvorhaben B.
nicht erschöpfend und unter Berücksichtigung allen entscheidungserheblichen Klägervortrags gewürdigt worden, wie die Beschwerde teilweise zutreffend beanstandet. Das verhilft ihr allerdings nicht zu dem Erfolg. Völlig offen ist auch, ob
 
es der bestmöglich beratenen Klägerin gelungen wäre, das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung durch weitere Verhandlungen oder streitige Besteuerungsverfahren nach voller Aufklärung des Sachverhalts zu verbessern.
3	2. Die Begründung des Berufungsurteils hält den Zulassungsrügen der
 Beschwerde stand, soweit es den Klaganspruch - wie schon das Landgericht-nach § 68 StBerG a.F. für verjährt erachtet hat. Hierbei hat das Berufungsgericht kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und unter keinen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung subsumiert. Die tatrichterliche Würdigung der Parteivereinbarung vom 12. und 20. August 2003 steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Verzicht auf eine als begründet erkannte Verjährungseinrede nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Ein tatsächliches Anerkenntnis mit der Folge des § 212 Abs. 1 BGB setzt auch mehr voraus als das sichtbare Bewusstsein eines pflichtwidrigen Handelns. Denn daraus folgte nur bei der vom Haftpflichtversicherer in Zweifel gezogenen Schadensentstehung auch das Bewusstsein vom Bestehen der Haftpflicht. Das hat die Beklagte nicht zu dem Ausdruck gebracht.
 
4	Die	Beschwerde	stützt	sich	mit der Behauptung eines tatsächlichen An-
erkenntnisses nach § 212 Abs. 1 BGB zudem auf neuen Sachvortrag, welcher aus den Tatsacheninstanzen nicht nachgewiesen ist. Sie kann mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 07.11.2008 - 15 0 3/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 16.07.2009 - 8 U 64/08 -