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BGH · IX ZR 157/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 157/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü-fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenFischerLohmannZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 157/04
7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 7. Dezember 2006 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
1	Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug
 erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. §91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprü-fung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März
 
2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929, 930). Die auf die Kosten bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanz:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2004 -2/10 0 87/04 -