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BGH · IX ZR 156/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 156/85

Sie legte dabei einen Jahresrentenbetrag von 2.871,47 DM zu Grunde, den sie gemäß § 133 Abs. 2 BEG mit § 14 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 10. Da sich dadurch ein Gesamtbetrag von 25.843,23 DM errechnete, der den Höchstbetrag des § 133 Abs. 1 Satz 1 BEG von Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Rente wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen infolge Verlustes eines Anspruchs gegen die Pensionskasse in Anpassung an die Dynamisierung der Renten dieser Pensionskasse zu erhöhen . 1. Das Berufungsgericht geht mit der Behörde und dem Landgericht davon aus, es handele sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch auf Anpassung einer Rente wegen Versorgungsschadens im Sinne von §§ 134 ff BEG. August 1966 als eines Anspruchs "durch Schädigung an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung" gemäß §§ 64, 127 ff BEG, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Danach liegt ein Versicherungsverhältnis im Sinne von §§ 127 ff BEG vor, wenn für zahlenmäßig festgelegte wiederkehrende Beiträge bestimmte, im voraus fest-gelegte Leistungen in Aussicht gestellt werden und die Beiträge nach risikotechnischen Erwägungen abgestuft sind, also bei den Mitgliedern nicht der Gedanke der Hilfeleistung, sondern der eigenen Absicherung im Vordergrund steht. die Entschädigung von Schäden in einem Versicherungsverhältnis außerhalb der Sozialversicherung regelte, waren Versorgungsschäden nur im Rahmen des Härteausgleichs nach § 79 Abs.3 Nr. 6 und auch dort nur insoweit berücksichtigt, als eine Versorgungseinrichtung durch Verfolgungsmaßnahmen aufgelöst worden war. Für die Entschädigung bei Schaden in einem Versicherungsverhältnis außerhalb der Sozialversicherung war in § 56 Abs. 2 ein Höchstbetrag von 10.000 DM vorgesehen. Der Kapitalwert einer Rente sollte gemäß § 58 Abs.4 nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Er war auch nicht mehr in den bisherigen Gesamthöchstbetrag für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen von 25.000 DM (vgl. 2. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch auf Anpassung der dem Kläger gewährten Monatsrente von 231,50 DM Über diese eindeutige Regelung könnten die Gerichte nicht hinwegsehen, etwa im Hinblick auf das vom Kläger behauptete allgemeine Rechtsprinzip, wonach Versorgungsleistungen der Geldentwertung anzupassen seien. Schließlich könne ein Anspruch auf Dynamisierung der Rente auch nicht aus den Pariser Verträgen vom 26. Ein Neuantragsrecht hat der Kläger schon deshalb nicht, weil einem solchen die Schlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG entgegensteht. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn zugunsten des Klägers § 206 BEG ein-greifen würde. Nach § 206 Abs. 1 BEG ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Die jeweilige Höhe der von der Pensionskasse zu zahlenden Renten ist daher im Falle des Klägers ohne Bedeutung für die Bemessung der ihm nach §§ 127, 129, 133 BEG zustehenden Versicherungsrente, weil jeder Neuberechnung der Höchstbetrag des Kapitalwertes von 25.000 DM entgegenstehen würde. Auch im Rahmen eines Zweitverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Rente. 4. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn § 133 BEG bei der Bemessung des Höchstbetrages des Kapitalwertes der Rente auf 25.000 DM verfassungswidrig wäre. Die Regelung des § 133 BEG hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Entschädigungsansprüchen zustehenden besonders weiten Gestaltungsspielraums (BVerfGE 13, 31, 36? 25.000 DM erhöht, sondern ihn selbständig neben den Höchstbetrag für Schaden im beruflichen Fortkommen gestellt, der durch das Gesetz vom 29. Wenn man berücksichtigt, daß diese Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen den Existenzverlust ausgleichen soll, den der Verfolgte verfolgungsbedingt erlitten hat, und ihr deshalb eine weit größere Bedeutung für die Verfolgten zukommt als den Ansprüchen wegen Schadens in einer privaten Zusatzversicherung, so erscheint der Höchstbetrag des § 133 BEG von Wenn der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes eine Dynamisierung für die Renten wegen Schadens an Leben, Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens im beruflichen Fortkommen vorgesehen hat, zwang ihn das nicht dazu, eine entsprechende Regelung für alle Renten des Bundesentschädigungsgesetzes zu treffen. Renten der Bestreitung des Lebensunterhalts des Verfolgten zu dienen bestimmt sind, stellen die Renten nach §§ 127 ff BEG nur eine zusätzliche Versorgung des Verfolgten dar, die er neben seinem aktiven Diensteinkommen, seinen gesetzlichen Versorgungsansprüchen oder seiner Rente nach §§ 15 ff., 28 ff. Das zeigt auch der vorliegende Fall, wonach die derzeitige Monatsrente aus der Pensionskasse der Angestellten der FarUHHi h(HHB trotz ihrer Dynamisierung nur den Betrag von 392,60 DM erreichen würde. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß der Kläger trotz des gesetzlichen Höchstbetrages von 25.000 DM die ihm durch Bescheid vom 22. März 1966 bezieht und ihm demgemäß neben seiner Pension als Oberregierungsrat bisher Rentenleistungen von 56.486 DM zugeflossen sind, so kann von einer sachwidrigen Regelung des § 133 BEG nicht die Rede sein. Demgegenüber hätte dem Kläger wegen § 135 Abs. 1 Nr. 4 BEG ein Anspruch auf Rente wegen eines Versorgungsschadens überhaupt nicht zugestanden. Der Senat sieht deshalb, auch aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, keine Veranlassung die Verfassungsmäßigkeit des hier einschlägigen § 133 BEG in Frage

Zitierte Normen: § 133 BEG Art. 3 GG § 137 BEG
EntschädigungBEGLeistungAnspruchRenteKlägerRegelungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG 1956 §§ 133, 206
Die Höchstbetragsregelung des § 133 BEG steht der Anwendung des § 206 BEG und damit einer Dynamisierung der gemäß § 129 BEG gezahlten Rente entgegen.
BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 156/85 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 156/85	Verkündet	am;
12. Juni 1986 Krämer
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Oberregierungsrat a.D. Heinrich W F{
Istraße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit und Soziales, DoflHHHBStraße M, wF
Beklagter und Revisionsbeklagter
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1985 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 2. Februar 1901 geborene Kläger war von 1920 bis 1936 kaufmännischer Angestellter bei der I.G. FaflK* HUP AG in oflBBHI. Am 25. Mai 1936 wurde er aus politischen Gründen verhaftet und durch Urteil des OLG DaPHHV vom 4. Dezember 1936 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
Nach Beendigung der Haft wurde er von seinem bisherigen Arbeitgeber nicht wieder eingestellt. Für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen ist er durch Zahlung einer Kapitalentschädigung von 2.750 DM entschädigt worden.
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Während seiner Tätigkeit bei der I.G.
AG gehörte der Kläger von 1922 bis 1936 als ordentliches Mitglied der Pensionskasse der Angestellten der FarUHHB Hmm an und zahlte bis zu seinem Ausscheiden Pflichtbeiträge , die ihm in Höhe von 784,56 RM bei seinem Ausscheiden wieder erstattet wurden. Diese Kasse zahlt ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente, die sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge richtet. Wegen des durch die Verfolgung bedingten Verlustes seiner Ansprüche gegen die Pensionskasse gewährte ihm die Behörde gemäß §§ 127 ff BEG durch Bescheid vom 22. August 1966 eine Rentennachzahlung von 1.389 DM und eine laufende Rente ab 1. September 1966 von monatlich 231,50 DM. Sie legte dabei einen Jahresrentenbetrag von 2.871,47 DM zu Grunde, den sie gemäß § 133 Abs. 2 BEG mit § 14 des Bewertungsgesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 1965 (BGBl I 1861) entsprechend dem Lebensalter des Klägers bei Rentenbeginn mit der Bewertungszahl 9 multiplizierte. Da sich dadurch ein Gesamtbetrag von 25.843,23 DM errechnete, der den Höchstbetrag des § 133 Abs. 1 Satz 1 BEG von
25.000	DM überstieg, wurde die zu zahlende Jahresrente auf den neunten Teil von 25.000 DM = 2.777,78 DM zurückgeführt. Dies ergab die zuerkannte Monatsrente von 231,50 DM. Der Bescheid vom 22. August 1966 blieb unangefochten.
Im März 1984 beantragte der Kläger, die Rente von 231,50 DM an die inzwischen eingetretene Geldentwertung anzupassen. Er bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juli 1976 - 3 AZR 791/75, nach der die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Geldentwertung anzupassen seien. Die Behörde lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 24. Juli 1984 als
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unbegründet ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Rente wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen infolge Verlustes eines Anspruchs gegen die Pensionskasse	in Anpassung
 an die Dynamisierung der Renten dieser Pensionskasse zu erhöhen .
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht geht mit der Behörde und dem Landgericht davon aus, es handele sich im vorliegenden Fall um einen Anspruch auf Anpassung einer Rente wegen Versorgungsschadens im Sinne von §§ 134 ff BEG. Das widerspricht nicht nur der Bezeichnung des Rentenanspruchs im unanfechtbaren Bescheid vom 22. August 1966 als eines Anspruchs "durch Schädigung an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung" gemäß §§ 64, 127 ff BEG, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1965, 461; 1972, 305). Danach liegt ein Versicherungsverhältnis im Sinne von §§ 127 ff BEG vor, wenn für zahlenmäßig festgelegte wiederkehrende Beiträge bestimmte, im voraus fest-gelegte Leistungen in Aussicht gestellt werden und die Beiträge nach risikotechnischen Erwägungen abgestuft sind, also bei den Mitgliedern nicht der Gedanke der Hilfeleistung, sondern der eigenen Absicherung im Vordergrund steht. Das war hier der Fall. Zwar enthalten die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 133 und 137 BEG weitgehend dieselbe
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gesetzliche Regelung über die Bemessung der Entschädigung. Unterschiede bestehen jedoch in der Entstehungsgeschichte der beiden Vorschriften und in ihrer Rechtsnatur. Insbesondere entfällt nach § 135 Abs. 1 Nr. 4 BEG der Anspruch auf Entschädigung, soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält, wie es beim Kläger der Fall ist.
Während bereits das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) vom 18. September 1953 (BGBl I 1387) in §§ 56 ff. die Entschädigung von Schäden in einem Versicherungsverhältnis außerhalb der Sozialversicherung regelte, waren Versorgungsschäden nur im Rahmen des Härteausgleichs nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 und auch dort nur insoweit berücksichtigt, als eine Versorgungseinrichtung durch Verfolgungsmaßnahmen aufgelöst worden war. Für die Entschädigung bei Schaden in einem Versicherungsverhältnis außerhalb der Sozialversicherung war in § 56 Abs. 2 ein Höchstbetrag von 10.000 DM vorgesehen. Der Kapitalwert einer Rente sollte gemäß § 58 Abs. 4 nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 errechnet werden.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559) regelte in den §§ 134 ff erstmals Ansprüche wegen eines Versorgungsschadens, den ein Verfolgter als Arbeitnehmer im privaten Dienst durch die Verfolgung erlitten hat. Außerdem wurden die Vorschriften über die Entschädigung von Schäden in einem
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Versicherungsverhältnis außerhalb der Sozialversicherung in den §§ 127 ff teilweise neu gefaßt. Insbesondere wurde in § 133 der bisherige Höchstbetrag der Entschädigung auf
25.000	DM erhöht. Er war auch nicht mehr in den bisherigen Gesamthöchstbetrag für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen von 25.000 DM (vgl. § 25 Abs. 3 BErgG) einzurechnen. In der Amtlichen Begründung zu § 133 BEG (BTDrs. 11/1949 S. 163, zu § 63 a) heißt es hierzu: "Überdies sollte mit der Festsetzung eines selbständigen Höchstbetrages für Versicherungsschäden neben den Schäden im beruflichen Fortkommen auch eine Besserstellung der Berechtigten erreicht werden. Die Festsetzung eines Höchstbetrages für Versicherungsschäden allein auf 25.000 DM beruht auf der Erwägung, daß auch Berechtigten, denen hohe Versicherungsleistungen im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung entgangen sind, ein angemessener Ausgleich zuteil werden soll."
Bei der neuen Vorschrift des § 137 BEG, die weitgehend der des § 133 BEG angepaßt ist, nimmt die Amtliche Begründung (aaO S. 165 zu § 63 e) nur auf die "analoge Regelung" des § 133 BEG Bezug. Im Rahmen des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) sind die §§ 133 und 137 BEG nicht mehr geändert worden. Auch der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages (BTDrs. IV/3423) behandelt diese Vorschriften nicht und gibt insbesondere keine abweichende Meinung der Minderheit des Ausschusses wieder.
2.	Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch auf Anpassung der dem Kläger gewährten Monatsrente von 231,50 DM
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entsprechend der Dynamisierung der Betriebsrente der Hoechst AG für nicht begründet, weil § 137 BEG diesem Anspruch entgegenstünde. Danach dürfte die Rente den Kapitalwert von
25.000	DM nicht übersteigen. Über diese eindeutige Regelung könnten die Gerichte nicht hinwegsehen, etwa im Hinblick auf das vom Kläger behauptete allgemeine Rechtsprinzip, wonach Versorgungsleistungen der Geldentwertung anzupassen seien. Ein solches allgemeines Rechtsprinzip existiere nicht. Auch heute noch gebe es neben dynamisierten Renten nichtdynamische Leistungen, etwa im Bereich der betrieblichen Altersversorgung oder aber der privaten Lebensversicherung. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen könne die Klage keinen Erfolg haben. Da die Art. 3, 14 und 20 GG nicht verletzt seien, komme eine Aussetzung des Verfahrens, um gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen, nicht in Betracht. Nach der Rechtsauffassung des Senats sei § 137 BEG verfassungsgemäß. Schließlich könne ein Anspruch auf Dynamisierung der Rente auch nicht aus den Pariser Verträgen vom 26. Mai 1952 abgeleitet werden. Derartige Verträge erzeugten Rechte nur zwischen den Völkerrechtssubjekten und schafften keinerlei unmittelbare einklagbare Rechte des einzelnen.
3.	Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, auf welche Rechtsgrundlage der Kläger seinen Anspruch auf Abänderung der unanfechtbaren Entscheidung der Behörde vom 22. August 1966 stützen könnte. Ein Neuantragsrecht hat der Kläger schon deshalb nicht, weil einem solchen die Schlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG entgegensteht. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn zugunsten des Klägers § 206 BEG ein-greifen würde. Dies trifft - entgegen der Ansicht der
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Behörde im Bescheid vom 24. Juli 1984 - jedoch nicht zu.
Nach § 206 Abs. 1 BEG ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Dies gilt nach § 206 Abs. 1 Satz 2 BEG aber nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über die Erhöhung der Rente notwendig macht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bereits die 1966 der Berechnung der Rente nach § 133 BEG zugrunde gelegte Versicherungsrente der Pensionskasse der Angestellten der FarflÜ h(HHH ergab unter Anwendung des nach § 14 des Bewertungsgesetzes maßgeblichen Multiplikators 9 einen Kapitalwert der Rente, der über dem Höchstbetrag von
25.000	DM lag. Die jeweilige Höhe der von der Pensionskasse zu zahlenden Renten ist daher im Falle des Klägers ohne Bedeutung für die Bemessung der ihm nach §§ 127, 129, 133 BEG zustehenden Versicherungsrente, weil jeder Neuberechnung der Höchstbetrag des Kapitalwertes von 25.000 DM entgegenstehen würde.
Auch im Rahmen eines Zweitverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Rente. Weder ist ersichtlich, daß der Bescheid vom 22. August 1966 unrichtig ist, noch behauptet der Kläger dies selbst.
Eine andere rechtliche Möglichkeit, die unanfechtbare Entscheidung der Behörde vom 22. August 1966 zugunsten des Klägers abzuändern, sieht das Bundesentschädigungsgesetz nicht vor. Der Antrag vom März 1984 ist daher unzulässig
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und der Klageanspruch somit schon aus diesem Grunde unbegründet.
4.	Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn § 133 BEG bei der Bemessung des Höchstbetrages des Kapitalwertes der Rente auf 25.000 DM verfassungswidrig wäre. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Einführung von Höchstbeträgen für die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz war angesichts der beschränkten Finanzkraft der Bundesrepublik Deutschland unumgänglich, um die Kriegsfolgelasten, zu denen auch die Leistungen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gehören, in angemessenem Umfang bestreiten zu können. Die Regelung des § 133 BEG hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Gewährung von Entschädigungsansprüchen zustehenden besonders weiten Gestaltungsspielraums (BVerfGE 13, 31, 36? 13, 39,
 43? 23, 229, 240? BVerfG RzW 1977, 21). Innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraumes ist der Gesetzgeber frei, diejenigen Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er Gleichheit und Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert (BVerfGE 9, 201, 206).
Wie sich aus der oben dargelegten Entstehungsgeschichte des § 133 BEG ergibt, hatte der Gesetzgeber durch das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 bereits die bisherige Höchstbetragsregelung für Ansprüche wegen Schadens in einem Versicherungsverhältnis außerhalb der Sozialversicherung erweitert. Er hat nicht nur den Höchstbetrag von 10.000 DM auf
25.000	DM erhöht, sondern ihn selbständig neben den Höchstbetrag für Schaden im beruflichen Fortkommen gestellt, der durch das Gesetz vom 29. Juni 1956 von 25.000 DM auf 40.000 DM
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erhöht worden war. Wenn man berücksichtigt, daß diese Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen den Existenzverlust ausgleichen soll, den der Verfolgte verfolgungsbedingt erlitten hat, und ihr deshalb eine weit größere Bedeutung für die Verfolgten zukommt als den Ansprüchen wegen Schadens in einer privaten Zusatzversicherung, so erscheint der Höchstbetrag des § 133 BEG von
25.000	DM gegenüber dem von 40.000 DM nach § 123 Abs. 1 BEG in jeder Hinsicht angemessen. Auch der Gesetzgeber des Jahres 1965 sah keine Veranlassung, an diesem Höchstbetrag etwas zu ändern.
5.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die in § 137 BEG (und in § 133 BEG) gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit, die Renten wegen eines Versorgungsschadens (Versicherungsschadens) durch Dynamisierung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten bzw. die erhöhten Leistungen der Pensionskasse anzupassen. Auch diese Regelungen halten sich aber im Rahmen des dem Gesetzgeber in Entschädigungssachen eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes (vgl. hierzu auch BVerfG RzW 1963, 472). Wenn der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsgesetzes eine Dynamisierung für die Renten wegen Schadens an Leben, Schadens an Körper oder Gesundheit und Schadens im beruflichen Fortkommen vorgesehen hat, zwang ihn das nicht dazu, eine entsprechende Regelung für alle Renten des Bundesentschädigungsgesetzes zu treffen. Denn zwischen den oben genannten Renten und den Renten wegen Versicherungs- und Versorgungsschäden besteht von der Art und Schwere der den Rentenanspruch auslösenden Verfolgung, aber auch von der Zweckbestimmung der Entschädigung her ein grundlegender Unterschied. Während die ersteren
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Renten der Bestreitung des Lebensunterhalts des Verfolgten zu dienen bestimmt sind, stellen die Renten nach §§ 127 ff BEG nur eine zusätzliche Versorgung des Verfolgten dar, die er neben seinem aktiven Diensteinkommen, seinen gesetzlichen Versorgungsansprüchen oder seiner Rente nach §§ 15 ff., 28 ff. oder 65 ff. BEG erhält. Das zeigt auch der vorliegende Fall, wonach die derzeitige Monatsrente aus der Pensionskasse der Angestellten der FarUHHi h(HHB trotz ihrer Dynamisierung nur den Betrag von 392,60 DM erreichen würde. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß der Kläger trotz des gesetzlichen Höchstbetrages von 25.000 DM die ihm durch Bescheid vom 22. August 1966 zuerkannte Rente ununterbrochen seit 1. März 1966 bezieht und ihm demgemäß neben seiner Pension als Oberregierungsrat bisher Rentenleistungen von 56.486 DM zugeflossen sind, so kann von einer sachwidrigen Regelung des § 133 BEG nicht die Rede sein. Demgegenüber hätte dem Kläger wegen § 135 Abs. 1 Nr. 4 BEG ein Anspruch auf Rente wegen eines Versorgungsschadens überhaupt nicht zugestanden.
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Der Senat sieht deshalb, auch aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen, keine Veranlassung die Verfassungsmäßigkeit des hier einschlägigen § 133 BEG in Frage
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zu stellen.
Merz	Zorn	Fuchs
 Gärtner
Winter
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