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BGH · IX ZR 156/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 156/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: In einer eidesstattlichen Versicherung gab er an, bei der Flucht aus dem Ghetto sei ihm durch eine SchußVerletzung die linke Hand verwundet worden. Nach Ermittlungen, in deren Verlauf sich herausstellte, daß auf der DP-2-Karte die zugegebenermaßen unrichtige Angabe des Klägers "KZ Mauthausen 2834" festgehalten ist, wurde im Februar 1961 ein Vergleich geschlossen. Er bat, über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, und machte auch den Rentenanspruch nach § 31 Abs. 2 BEG geltend. Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers, den Afcgeltungsvergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG anzufechten.* Die Befunde nach dem Attest des Dr. ernsthafte reaktive Depressionen, psychoneurotische Angstreaktionen, vegetative Dystonie und Verkrüppelung der linken Hand sowie der Finger) hätten schon bei Beginn der Behandlung im Jahre 1953 bestanden. Medizinische Gründe, die den Kläger hätten veranlassen können, auf einen Rentenanspruch wegen der angegebenen Leiden, insbesondere aber wegen eines offenbaren DauerSchadens, wie ihn die Verkrüppelung der linken Hand darstelle, vergleichsweise zu verzichten, seien nicht ersichtlich. Aus dem Inhalt der Behördenakten ergebe sich, daß vielmehr ausschließlich Beweisschwierigkeiten der Anlaß für das Einverständnis des Klägers mit der Abgeltung seiner Ansprüche gewesen seien. Bei dem Fehlen von Zeugenaussagen zur Frage des Schadens an Körper oder Gesundheit und insbesondere angesichts der wechselnden, zu dem Teil unwahren Angaben des Klägers über seine Inhaftierung sei die Aussicht, den Gesundheitsschadensanspruch durchzusetzen, äußerst gering gewesen. Bis zu dem Vergleichsabschluß habe der Kläger den Gesundheitsschaden nur auf die behauptete Schußverletzung gestützt. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, es gebe bei mehreren Körper- oder Gesundheitsschäden einen gesonderten Anspruch auf Rente für einzelne dieser Schäden, hier nämlich für die bis zu dem Abschluß des Vergleichs genannten Schußverletzungen. Deshalb ist die Unterstellung medizinischer Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs nach BGH RzV 1969, 358 - und entsprechend die Feststellung anderer Ursachen -nicht auf die früher bereits bezeichneten und der Verfolgung zur Last gelegten Beschwerden oder Leiden begrenzt. Das Berufungsgericht stellt, obschon unter besonderer Beachtung der Beweislage bei den zunächst allein angegebenen Schußverletzungen, so doch auch allgemein fest, es seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die den Kläger hätten veranlassen können, vergleichsweise auf einen Rentenanspruch wegen der angegebenen Leiden (reaktive Depressionen, psychoneurotische Angstreaktionen, vegetative Dystonie und Verkrüppelung der linken Hand sowie der Finger) zu verzichten. Vielmehr seien ausschließlich Beweisschwierigkeiten der Anlaß gewesen, daß er in eine Abgeltung seiner Ansprüche durch den Vergleich eingewilligt habe.

Zitierte Normen: § 31 BEG
medizinischBerufungsgerichtAnspruchlinkKlägerLeidSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 156/73	URTEIL	Verkündet	am
----------------------------------------------- 1.	Juni	1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Isak K
Ave. T
>/USA,
- Prozeßbevallmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt	IHHH
als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
/HO
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1926 in Polen geborene Kläger meldete 1956 Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Er trug vor, er sei ab August 1941 im Ghetto Czortkow inhaftiert gewesen und im April 1943 geflohen. Bei der Flucht habe man ihm den linken Arm und das linke Bein durchschossen. Bis zur Befreiung habe er versteckt gelebt. Ab Dezember 1943 sei er in dem DP-Lager Föhrenwald gewesen und 1949 in die USA ausgewandert.
1957 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. In einer eidesstattlichen Versicherung gab er an, bei der Flucht aus dem Ghetto sei ihm durch eine SchußVerletzung die linke Hand verwundet worden. Das habe zur Versteifung von vier Fingern geführt. Die Untätigkeitsklage nahm er später zurück.
 
Weitere Angaben zu dem Schaden an Körper oder Gesundheit machte der Kläger nicht. Nach Ermittlungen, in deren Verlauf sich herausstellte, daß auf der DP-2-Karte die zugegebenermaßen unrichtige Angabe des Klägers "KZ Mauthausen 2834" festgehalten ist, wurde im Februar 1961 ein Vergleich geschlossen. Der Beklagte verpflichtete sich, 4.200 DM zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem Bundesentschädigungs-gesetz zu zahlen.
Im Mai 1966 focht der Kläger den Vergleich nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. Er bat, über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, und machte auch den Rentenanspruch nach § 31 Abs. 2 BEG geltend. Im Juli 1967 nannte er im B-Bogen als verfolgungsbedingte Schäden die Versteifung der linken Hand und Schußnarben am linken Fuß, nervlich-psychische Beschwerden, Kopf- und Rückenschmerzen. Er fügte eine Bestätigung des Psychiaters Dr. Zaris über ärztliche Behandlungen seit 1953 bei.
Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren, Rente und Kapitalentschädigung ab Befreiung blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht anwaltlich vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers, den Afcgeltungsvergleich nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG anzufechten.* Zwar sei nach BGH RzW 1969» 358 zu unterstellen, daß der Kläger den Rentenanspruch aus
 
medizinischen Gründen aufgegeben habe. Denn er habe vorgetragen, er sei bei der Flucht aus dem Ghetto durch Schüsse am linken Arm und linken Bein verletzt worden, und er habe neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung eine Rente beansprucht. Die Unterstellung, daß medizinische Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs maßgebend gewesen seien, greife jedoch nicht ein, weil hier andere Gründe für diesen Entschluß festzustellen seien. Die Befunde nach dem Attest des Dr.	ernsthafte	reaktive Depressionen,
 psychoneurotische Angstreaktionen, vegetative Dystonie und Verkrüppelung der linken Hand sowie der Finger) hätten schon bei Beginn der Behandlung im Jahre 1953 bestanden. Medizinische Gründe, die den Kläger hätten veranlassen können, auf einen Rentenanspruch wegen der angegebenen Leiden, insbesondere aber wegen eines offenbaren DauerSchadens, wie ihn die Verkrüppelung der linken Hand darstelle, vergleichsweise zu verzichten, seien nicht ersichtlich. Aus dem Inhalt der Behördenakten ergebe sich, daß vielmehr ausschließlich Beweisschwierigkeiten der Anlaß für das Einverständnis des Klägers mit der Abgeltung seiner Ansprüche gewesen seien.
Kein Zeuge habe Verletzungen bei der Flucht aus dem Ghetto bestätigt. Nur der Kläger selbst habe sie eidesstattlich versichert. Im Widerspruch dazu stehe seine in der DP-2-Karte festgehaltene Angabe, in Mauthausen gewesen zu sein, die er jetzt als wahrheitswidrig bezeichne. Bei dem Fehlen von Zeugenaussagen zur Frage des Schadens an Körper oder Gesundheit und insbesondere angesichts der wechselnden, zu dem Teil unwahren Angaben des Klägers über seine Inhaftierung sei die Aussicht, den Gesundheitsschadensanspruch durchzusetzen, äußerst gering gewesen. Bis zu dem Vergleichsabschluß habe der Kläger den Gesundheitsschaden nur auf die behauptete Schußverletzung gestützt. Daher könne in folgerichtiger Anwendung
 
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unterstellt werden, daß er eine hieraus resultierende Rente aus medizinischen Gründen aufgegeben habe. Eine solche Vermutung sei jedoch widerlegt, weil der Kausalzusammenhang zwischen einer behaupteten Schußverletzung an Hand und Bein und den geltend gemachten Durchschußfolgen ernsthaft nicht habe in Zweifel gezogen werden können. Die Schwierigkeit für den Kläger habe ausschließlich darin bestanden, die Schußverletzung überhaupt darzutun, nicht aber daraus herrührende Gesundheitsschädigungen* Wenn er hätte hoffen können, die Schußverletzung wahrscheinlich zu machen, so hätte für ihn nicht der geringste Anlaß bestanden, aus medizinischen Gründen seinen Rentenanspruch aufzugeben. Offensichtlich habe er seine Rechtsposition für so schlecht angesehen, daß er lieber den Verzicht auf die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in Kauf genommen habe, als möglicherweise auch wegen des behaupteten Freiheitsschadens leer auszugehen.
Diese Darlegungen begegnen zu dem Teil rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, es gebe bei mehreren Körper- oder Gesundheitsschäden einen gesonderten Anspruch auf Rente für einzelne dieser Schäden, hier nämlich für die bis zu dem Abschluß des Vergleichs genannten Schußverletzungen. Das wäre unrichtig. Der Gesundheitsschadensanspruch ist ein einheitlicher. Auf die Entschädigung bestimmter Leiden läßt er sich nicht beschränken (BGH Rzl7 1973, 96; 1974, 50; 1978,
57 Nr. 5). Deshalb ist die Unterstellung medizinischer Gründe für die Aufgabe des Rentenanspruchs nach BGH RzV 1969, 358 - und entsprechend die Feststellung anderer Ursachen -nicht auf die früher bereits bezeichneten und der Verfolgung zur Last gelegten Beschwerden oder Leiden begrenzt.
 
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht stellt, obschon unter besonderer Beachtung der Beweislage bei den zunächst allein angegebenen Schußverletzungen, so doch auch allgemein fest, es seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die den Kläger hätten veranlassen können, vergleichsweise auf einen Rentenanspruch wegen der angegebenen Leiden (reaktive Depressionen, psychoneurotische Angstreaktionen, vegetative Dystonie und Verkrüppelung der linken Hand sowie der Finger) zu verzichten. Vielmehr seien ausschließlich Beweisschwierigkeiten der Anlaß gewesen, daß er in eine Abgeltung seiner Ansprüche durch den Vergleich eingewilligt habe. Gegen diese Feststellung, die nach der Beweislage schon hinsichtlich des Verfolgungstatbestandes sachlich nahelag, wendet sich der Kläger, der seinerseits keine konkrete medizinische Motivation für die Aufgabe des Rentenanspruchs genannt hat, nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO aF (§ 209 Abs. 1 BEG) ausgeführten Verfahrensrüge.
Rechtlich bedenkenfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 31 Abs* 2 BEG. Auch die 2* ÄndVO zur 6. DV-BEG vom 20* September 1977 (BGBl I 1786) nennt in ihrem Verzeichnis der Konzentrationslager und ihrer Außenkommandos gemäß § 42 Abs. 2 BEG die Haftstätte Czortkow nicht. Deshalb hatte der Kläger kein Recht, den Vergleich nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 4, Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG anzufechten.
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Thumm
 Henkel
Portmann