BEG § 171 Abs. 1 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs können auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die ihm wegen des erlittenen Schadens zustehenden gesetzlichen Leistungen in vollem Umfang erhalten hat (unter Aufgabe von BGH RzW 1964, 395). 1968 hat der Kläger im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG eine monatliche Beihilfe beantragt, weil er nunmehr 66 Jahre alt sei und kaum noch arbeiten könne; seine Einkünfte seien äußerst gering. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie Zahlung einer Berufsschadensrente unter Berufung auf § 206 BEG, hilfsweise die Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz vom 4. Eine Änderung der für das Rentenwahlrecht maßgebenden Verhältnisse sei unbeachtlich, weil es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch ankomme. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz das Rentenbegehren ausdrücklich auch auf § 206 BBG gestützt und damit seinen Klageantrag in zulässiger Weise erweitert (§§ 529, 268 ZPO). Soweit der Kläger sein Rentenbegehren aus § 171 BEG herleitet, hat das Berufungsgericht die Klage daher mit Recht als unzulässig abgewiesen. Daß die Berufsschadensrente nicht nachträglich unter Bezugnahme auf § 206 BEG verlangt werden kann, weil die Voraussetzungen für ihren Bezug erst eingetreten seien, nachdem die Klagefrist gegen die Verneinung des Hehten-anspruchs abgelaufen sei, hat der Bundesgerichtshof bereits in RzW 1965, 33 Nr. 26 ausgesprochen. Der Berufungsrichter vertritt zu dem Antrag des Klägers auf Zahlung einer laufenden Beihilfe nach § 171 BEG die Ansicht, die Entschädigungsbehörde habe weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht, indem sie eine Härte verneint habe. Die Auffassung der Behörde, daß bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Höhe einer Entschädigung eine Aufstockung durch Härteausgleichsleistungen nicht in Betracht komme, sei zutreffend. Es sei davon auszugehen, daß ein Härteausgleich grundsätzlich nur dann gewährt werden könne, wenn das BEG für einen Schaden keine Entschädigung vorsehe. Das ergebe sich auch aus den Länderrichtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs.1, 2 und 4 BEG (Nr. II 3 Satz 1). Nr. I 3 der Länderrichtlinien, wonach Beihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände nicht gewährt werden könnten, sei mit dem Zweck des § 171 BEG vereinbar. Die Entschädigungsbehörde hat sich an der Bewilligung eines Härteausgleichs gehindert gesehen, weil eine Aufstockung der Entschädigung durch Härteausgleichsleistungen dann nicht in Betracht komme, wenn das BEG, wie in den §§ 64 ff, die Eine Härte im Sinne des § 171 BEG liegt stets dann vor, wenn das Pehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit Härten und unbilligen Nachteilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden ist. Ist bei Abwägung dieser Umstände eine Härte zu bejahen, dann kann ein Härteausgleich nur verweigert werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, den das Gesetz von der Härteregelung ausdrücklich ausschließt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs können demnach auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, durch die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Das bedeutet, daß im Wege des Härteausgleichs mehr bewilligt werden kann, als auf Grund der Vorschriften über die einzelnen Tatbestände geleistet werden müßte, wenn ein Entschädigungsanspruch im Einzelfall nicht ganz oder teilweise entfiele. Ist es den Entschädigungsbehörden aber gestattet, bei völliger oder teilweiser Nichtentschädigung eines Schadens als Härteausgleich mehr als die gesetzlichen Leistungen zu bewirken, so muß dies - jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - auch dann gelten, wenn der Antragsteller die vollen im BEG vorgesehenen Leistungen erhalten hat, aber dennoch eine Härte vorliegt. Ob im Einzelfall eine Härte gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers entschieden werden. Soweit die Länderrichtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach $ 171 Abs.1, 2 und 4 BEG in Hr. II 3 den Begriff der Härte anders bestimmen, wird das durch Wortlaut und Zweckbestimmung des § 171 BEG nicht gedeckt. Die Tatsache, daß der Kläger für seinen Berufsschäden eine Kapitalentschädigung erhalten hat, rechtfertigt somit allein die Ablehnung des Härteausgleichs nicht. Sie hat die Tatsache der Entschädigung des Klägers nicht mit den übrigen Ermessenserwägungen in Beziehung gesetzt, sondern als selbständigen Ablehnungsgrund angesehen. Damit hat sie von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 171 Abs. 1 BEG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Erwägung, dem Kläger könne nicht allein deswegen ein Härteausgleich gewährt werden, weil er wegen seines Alters und seiner geminderten Brwerbsfähigkeit nur noch über geringe Einkünfte verfüge, läßt außer acht, daß der Kläger den Härteausgleich für seinen Berufsschäden begehrt. Sie ist die Folge der unrichtigen Erwägung, daß der Berufsschäden als Grundlage des Härteausgleichs nicht in Betracht komme. Da entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Ermessensentscheidung des beklagten Landes im Sinne des § 211 BEG fehlerhaft ist, müssen das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie die Klage auf Aufhebung des Bescheids abgewiesen haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 171 Abs. 1 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs können auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die ihm wegen des erlittenen Schadens zustehenden gesetzlichen Leistungen in vollem Umfang erhalten hat (unter Aufgabe von BGH RzW 1964, 395). BGH, Urt. v. 12. Juli 1973 - IX ZR 156/72 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 156/72 URTEIL Verkündet am 12. Juli 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alfred 1 , ■ PflHB Road, , Ma®. I/USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Tuchs, Br. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungs-senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1970 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Mainz vom 14. Oktober 1969 abgeändert, soweit über den Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1968 und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Der Bescheid des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1968 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das gerichtliche Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1901 geborene jüdische Kläger war bis zu seiner ver-folgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1937 im väterlichen Viehhandelsgeschäft in bei Tfl^ tätig. Seither lebt er in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, für Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit erhielt er durch Bescheid vom 15* März I960 eine Kapitalentschädigung von 3.400 M, wobei der Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Dezember 1941 bemessen wurde. Der Rentenanspruch wurde verneint. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. 1968 hat der Kläger im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG eine monatliche Beihilfe beantragt, weil er nunmehr 66 Jahre alt sei und kaum noch arbeiten könne; seine Einkünfte seien äußerst gering. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1968 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Als Härteausgleich könnten nicht allgemeine Beihilfen zur Uberbrückung akuter sozialer Notstände gewährt werden. Daß der Kläger wegen seines Alters und der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nur noch geringe Einkünfte habe, recht-fertige allein einen Härteausgleich nicht. Die Höhe der Entschädigung für Berufsschäden sei in den §§ 64 ff BEG ausdrücklich geregelt. Deshalb komme eine Aufstockung durch Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG nicht in Betracht. Vom BEG nicht erfaßte Schadenstatbestände seien nicht vorgetragen worden. Die jetzige wirtschaftliche Lage des Klägers sei auch nicht durch die Verfolgung, sondern durch sein Alter und seinen Gesundheitszustand verursacht. Hit der Klage beantragt der Kläger, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Härteausgleich in Form einer laufenden Rente ab 28. Februar 1968 zu bezahlen. Bas Landgericht hat die Klage abgeviiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger in erster Linie Zahlung einer Berufsschadensrente unter Berufung auf § 206 BEG, hilfsweise die Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1968 und Zahlung einer Härteausgleichsrente nach § 171 BEG verlangt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen erweiterten Klageantrag weiter. Bas beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Bie Revision ist teilweise begründet. I. Bas Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit mit ihr die Zahlung einer Rente begehrt wird. Ba der Bescheid vom 15. März I960 unanfechtbar sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Sachentscheidung. Eine Änderung der für das Rentenwahlrecht maßgebenden Verhältnisse sei unbeachtlich, weil es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch ankomme. Bie Antragsfristen des BEG-Schlußgesetzes seien versäumt. Im Härteausgleichsverfahren seien die Gerichte nicht befugt, den Entschädigungspflichtigen zu einer Leistung zu verurteilen. 1. Mit dieser Begründung kann die Zulässigkeit dieses Klageantrags nicht schlechthin verneint werden. a) Die Klage auf Zahlung der Rente nach §§ 81 ff BEG ist zulässig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz das Rentenbegehren ausdrücklich auch auf § 206 BBG gestützt und damit seinen Klageantrag in zulässiger Weise erweitert (§§ 529, 268 ZPO). Das beklagte Land ist dem in der Berufungserwiderung aus sachlichen Gründen entgegengetreten. Dieses Prozeßverhalten ersetzt den formellen Bescheid. Die Klage war damit spätestens zu diesem Zeitpunkt auch insoweit zulässig geworden (§ 210 Abs. 1 BEG). Das Rechts-schutzbedürfnis kann nicht verneint werden. b) Im Härteausgleichsverfahren kann dagegen ein Leistungsantrag nicht gestellt werden. Soweit der Kläger sein Rentenbegehren aus § 171 BEG herleitet, hat das Berufungsgericht die Klage daher mit Recht als unzulässig abgewiesen. c) Erstmals in der Revisionsinstanz hat der Kläger Zahlung einer Rente im Wege der Abhilfe begehrt. Das ist unzulässig (§ 561 ZPO). 2. Die Klage auf Rentenleistungen nach §§ 81 ff BEG ist unbegründet. Daß die Berufsschadensrente nicht nachträglich unter Bezugnahme auf § 206 BEG verlangt werden kann, weil die Voraussetzungen für ihren Bezug erst eingetreten seien, nachdem die Klagefrist gegen die Verneinung des Hehten-anspruchs abgelaufen sei, hat der Bundesgerichtshof bereits in RzW 1965, 33 Nr. 26 ausgesprochen. Daran hält der Senat fest. Auf ein neues Rentenwahlrecht nach den Überleitungs- bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes hat sich der Kläger nicht berufen. Da er erstmals 1968 mit dem Rentenbegehren hervorgetreten ist, ist ohnehin die Wahlfrist (Art. III Hr. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG) versäumt. II. 1. Der Berufungsrichter vertritt zu dem Antrag des Klägers auf Zahlung einer laufenden Beihilfe nach § 171 BEG die Ansicht, die Entschädigungsbehörde habe weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht, indem sie eine Härte verneint habe. Die Auffassung der Behörde, daß bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Höhe einer Entschädigung eine Aufstockung durch Härteausgleichsleistungen nicht in Betracht komme, sei zutreffend. Es sei davon auszugehen, daß ein Härteausgleich grundsätzlich nur dann gewährt werden könne, wenn das BEG für einen Schaden keine Entschädigung vorsehe. Das ergebe sich auch aus den Länderrichtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG (Nr. II 3 Satz 1). Die vom Kläger begehrte Härteausgleichsleistung würde eine solche Aufstockung der ihm I960 zuerkannten Entschädigung für Berufsschäden bewirken. Der Kläger habe seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse auf die ungünstige Sozialversicherung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika «urückgeführt. Das aber sei die Folge des Fehlens eines während der Berufstätigkeit bestehenden Versicherungsverhältnisses in Deutschland und damit eine Auswirkung der beruflichen Tätigkeit. Der Mangel eines gleichwertigen Versicherungsschutzes könne daher allenfalls als Schaden im beruflichen Fortkommen angesehen werden. Dieser aber sei bereits in gesetzlich vorgesehener Weise abgegolten worden. Richtig sei auch, daß der Kläger nicht schon wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse Härteausgleich bekommen könne. Nr. I 3 der Länderrichtlinien, wonach Beihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände nicht gewährt werden könnten, sei mit dem Zweck des § 171 BEG vereinbar. Härteausgleich könne nur für Schäden gewährt werden, die ihrer Natur nach zu dem Entschädigungsrecht gehörten. Das Alter des Klägers und die dadurch geminderte Erwerbsfähigkeit seien aber schicksalsbedingte Umstände, die weder in adäquatem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stünden noch verfolgungseigentümlich seien. Schließlich könne ein Härteausgleich auch nicht deshalb gewährt werden, weil die Voraussetzungen für die Rentenwahl erst jetzt erfüllt seien. Denn das würde ebenfalls zu einer nicht gerechtfertigten Aufstockung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen führen. Dementsprechend sähen auch die Länderrichtlinien (Nr. II 3 Satz 2) in diesem Fall einen Härteausgleich nicht vor. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entschädigungsbehörde hat sich an der Bewilligung eines Härteausgleichs gehindert gesehen, weil eine Aufstockung der Entschädigung durch Härteausgleichsleistungen dann nicht in Betracht komme, wenn das BEG, wie in den §§ 64 ff, die Höhe einer Entschädigung ausdrücklich regele. Das Berufungsgericht hat diesen Standpunkt gebilligt. Zur Begründung hat es sich auf BGH RzW 1964# 395 berufen. Dort hat der Senat ausgeführt, daß der Antrag auf einen Härteausgleich grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, daß der für einen bestimmten Schaden bestehende Entschädigungsanspruch keinen ausreichenden Ersatz dieses Schadens darstelle. In Weiterführung der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Begriff der Härte in § 171 BEG (RzW 1969, 567; 1970, 415 Nr. 19; 1973, 141 Nr. 19; Urteil vom 22. März 1973 - IX ZR 27/71) wird daran nicht mehr festgehalten. Eine Härte im Sinne des § 171 BEG liegt stets dann vor, wenn das Pehlen oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den Antragsteller nach objektiver, dem Wiedergutmachungsgedanken folgender Wertung mit Härten und unbilligen Nachteilen, Einbußen und Beeinträchtigungen verbunden ist. Zwar macht das Zurückbleiben des zuerkannten Entschädigungsanspruchs hinter dem vollen Ausgleich des Verfolgungsschadens für sich allein noch keine Härte im Sinne des § 171 BEG aus. Vielmehr ist weiter zu prüfen, aus welchen Gründen ein Entschädigungsanspruch entfällt oder beschränkt wird und welche Wirkung damit im Lebensbereich des Antragstellers verbunden ist. Ist bei Abwägung dieser Umstände eine Härte zu bejahen, dann kann ein Härteausgleich nur verweigert werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, den das Gesetz von der Härteregelung ausdrücklich ausschließt. Das sind das Pehlen a) der Entschädigungsberechtigung nach §§ 4, 150 BEG, b) einer Schädigung, die auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist, c) des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung außer in den Fällen des § 171 Abs. 2a HEG, d) bestimmter Erfordernisse, die der zeitlichen und räumlichen Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen, sofern § 171 Abs. 2 BEG keine Ausnahme zuläßt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs können demnach auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller die vollen gesetzlichen Leistungen erhalten hat, durch die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs aber eine Härte nicht ausgeglichen wird. Das Gesetz selbst läßt erkennen, daß auch in diesem Fall ein Härteausgleich gewährt werden kann. Nach § 171 Abs. 1 Satz 4 BEG sollen die Leistungen in der Regel die im BEG vorgesehenen Höchstbeträge nicht überschreiten. Das bedeutet, daß im Wege des Härteausgleichs mehr bewilligt werden kann, als auf Grund der Vorschriften über die einzelnen Tatbestände geleistet werden müßte, wenn ein Entschädigungsanspruch im Einzelfall nicht ganz oder teilweise entfiele. Ist es den Entschädigungsbehörden aber gestattet, bei völliger oder teilweiser Nichtentschädigung eines Schadens als Härteausgleich mehr als die gesetzlichen Leistungen zu bewirken, so muß dies - jedenfalls bei der Gewährung von einmaligen Kapitalleistungen - auch dann gelten, wenn der Antragsteller die vollen im BEG vorgesehenen Leistungen erhalten hat, aber dennoch eine Härte vorliegt. Ob im Einzelfall eine Härte gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers entschieden werden. Soweit die Länderrichtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach $ 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG in Hr. II 3 den Begriff der Härte anders bestimmen, wird das durch Wortlaut und Zweckbestimmung des § 171 BEG nicht gedeckt. 3. Die Tatsache, daß der Kläger für seinen Berufsschäden eine Kapitalentschädigung erhalten hat, rechtfertigt somit allein die Ablehnung des Härteausgleichs nicht. Die Ent-schädigungsbehörde mußte vielmehr nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, ob im Einzelfall des Klägers trotzdem eine Härte vorliegt. Das hat sie unterlassen. Sie hat die Tatsache der Entschädigung des Klägers nicht mit den übrigen Ermessenserwägungen in Beziehung gesetzt, sondern als selbständigen Ablehnungsgrund angesehen. Damit hat sie von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 171 Abs. 1 BEG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch die übrigen ErmessenBgründe vermögen die Entscheidung des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Erwägung, dem Kläger könne nicht allein deswegen ein Härteausgleich gewährt werden, weil er wegen seines Alters und seiner geminderten Brwerbsfähigkeit nur noch über geringe Einkünfte verfüge, läßt außer acht, daß der Kläger den Härteausgleich für seinen Berufsschäden begehrt. Sie ist die Folge der unrichtigen Erwägung, daß der Berufsschäden als Grundlage des Härteausgleichs nicht in Betracht komme. Das gilt auch, soweit die Begründung des Bescheids darauf abstellt, daß weitere Schadenstatbestände nicht vorgetragen seien. Daß die jetzige wirtschaftliche Lage des Klägers nicht durch die Verfolgung verursacht ist, vermag allein die Entscheidung des Beklagten nicht zu begründen (BGH RzW 1973, 141 Nr. 19). -li- ra. Da entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Ermessensentscheidung des beklagten Landes im Sinne des § 211 BEG fehlerhaft ist, müssen das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie die Klage auf Aufhebung des Bescheids abgewiesen haben. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 5 Nr. 1 ZPO). Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben. Bei der erneuten Prüfung wird die Entschädigungsbehörde die vom Bundesgerichtshof in RzW 1970, 415 Nr. 19; 1973, 141 Nr. 19 aufgestellten Grundsätze zu beachten haben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat sie bislang noch nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1, 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Wüstenberg Zorn Puchs Dr. Thumm Portmann