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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Den Bescheid hat die Klägerin nicht ange-fochten, Ihr Antrag auf erneute Entscheidung über diesen Anspruch nach Art, IV Nr. 1 Abs.la BEG-Schlußgesetz ist von der Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Angleichung als nicht gegeben angesehen und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandes gericht die rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG und der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-Schlußgesetz verkennt. 1• Zutreffend erachtet das Oberlandesgericht den Angleichungsanspruch für zulässig, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit durch unanfechtbaren Bescheid in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist neu zu prüfen, da im Angleichungsverfahren nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, bindende Wirkung haben (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-Schlußgesetz). Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. 3. Das Oberlandesgericht hält sich gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-Schlußgesetz, insbesondere hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhangs der Gesundheitsschäden mit der Verfolgung, an die zur Zeit der früheren Entscheidung erhobenen ärztlichen Befunde gebunden und sieht von einer Sachprüfung ab, weil sich seit Erlaß des Bescheides die medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse hinsichtlich der nach Nach BGH RzW 1969, 358 Nr. 40 ist der Anspruch auf neue Prüfung und Bescheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-Schluß-gesetz nicht davon abhängig, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen Leidenszustand, wie er der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden ist, und über In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin und ihre Anspruchsberechtigung nach §§ 28 ff BEG über prüfen müssen. Wegen der sachlichen Prüfung der Ansprüche aus §§ 28 ff BEG wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuziehung von ärztlichen Sachverständigen für die Prüfung medizinischer Fragen und darauf verwiesen, daß im Angleichungsverfahren nach Art, IV Nr. 1 Abs, 1a BEG-Schlußgesetz nicht nur über den Rentenanspruch, sondern auch über den Heilverfahrensanspruch zu entscheiden ist.

Zitierte Normen: § 160 BEG
medizinischFeststellungBEG-SchlußgesetzBEGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
30, Oktober 1969 Pohl , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Szajndla H
Bd
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
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Land Nordrhein - Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 ohne mündliche Verhandlung am 16. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter 'von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1900 in	geborene jüdische Klägerin
 ist 1925 von Polen nach Belgien ausgewandert. Sie wurde im Juni 1942 in Charleroi von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung im September 1944 blieb sie in Belgien. Am 6. Januar 1950 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten, Ihren ersten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Verwaltungsbehörde aus medizinischen Gründen abgelehnt. Den Bescheid hat die Klägerin nicht ange-fochten, Ihr Antrag auf erneute Entscheidung über diesen Anspruch nach Art, IV Nr. 1 Abs. la BEG-Schlußgesetz ist von der Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Voraussetzungen
 der Angleichung als nicht gegeben angesehen und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen der Angleichung verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandes gericht die rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 160 BEG und der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-Schlußgesetz verkennt.
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1• Zutreffend erachtet das Oberlandesgericht den Angleichungsanspruch für zulässig, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit durch unanfechtbaren Bescheid in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist.
2. Der Klägerin kann der Klaganspruch nach § 160 BEG als Flüchtling zustehen.
Die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin ist neu zu prüfen, da im Angleichungsverfahren nur die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, bindende Wirkung haben (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-Schlußgesetz).
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn
 nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen
 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden
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seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil
 dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Über-zeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
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3. Das Oberlandesgericht hält sich gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-Schlußgesetz, insbesondere hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhangs der Gesundheitsschäden mit der Verfolgung, an die zur Zeit der früheren Entscheidung erhobenen ärztlichen Befunde gebunden und sieht von einer Sachprüfung ab, weil sich seit Erlaß des Bescheides die medizinischen
 Auffassungen und Erkenntnisse hinsichtlich der nach
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diesen Befunden allein zu berücksichtigenden Gesundheits-
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Schäden, die einen Zusammenhang mit der Verfolgung nicht
 ließen, nicht
 hätten.
Diese Meinung begegnet rechtlichen Bedenken. Wie in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68
dargelegt ist, sind die Entschädigungsorgane nach Art. IV
Nr. 1 Abs. 3 BEG-Schlußgesetz nur an Feststellungen nicht-
medizinischer Art gebunden. Diese Feststellungen können positiver oder negativer Art sein, und auf ihnen muß die Vorentscheidung beruhen. In diesem Bereich kommt daher nur eine Ergänzung tatsächlicher Feststellungen in Frage; das bezieht sich insbesondere auf die Verfolgungsbelastungen und auf das AuswanderungsSchicksal. Feststellungen medizinischer Natur wie Befund, Diagnose,
 VerfolgungsZusammenhang, Erwerbsminderungsgrad sind unbegrenzt bericht igungs - und ergänzungsfähig. Nach BGH RzW 1969, 358 Nr. 40 ist der Anspruch auf neue Prüfung und Bescheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-Schluß-gesetz nicht davon abhängig, daß sich die medizinischen Auffassungen über einen Leidenszustand, wie er der früheren Entscheidung zugrundegelegt worden ist, und über
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seinen Zusammenhang mit der Verfolgung gewandelt habe.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin und ihre Anspruchsberechtigung nach §§ 28 ff BEG über prüfen müssen.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen am 6. Januar 1950 nur an, wenn der Klägerin angesichts der
 dort bestehenden
 einen Verhältnisse die Rück
 kehr zuzu demuten war. Der Bescheinigung vom 5. April 1957 kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie enthält keine
 Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der
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Genfer Konvention. Sie bietet auc® keinen Anlaß zu der
 Annahme, daß die Klägerin bis zu dem 6. Januar 1950
(§ 160 Abs. 2 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne
*
dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich
 behandelt worden sei.
Wegen der sachlichen Prüfung der Ansprüche aus §§ 28 ff BEG wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zuziehung von ärztlichen Sachverständigen für die Prüfung medizinischer Fragen und darauf verwiesen, daß im Angleichungsverfahren nach Art, IV Nr. 1 Abs, 1a BEG-Schlußgesetz nicht nur über den Rentenanspruch, sondern auch über den Heilverfahrensanspruch zu entscheiden ist.
Mai
 von der Mühlen
 Zorn