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BGH · IX ZE 156/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 156/68

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. März 1961 hatte die URO dem beklagten Land namens des Klägers mitgeteilt, daß auch Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht werde. Januar 1965 schrieb der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers an das beklagte Land, sein Mandant melde den seinerzeit durch die URO zurückgenommenen Gesund heitsschaden neu an. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. August 1962 stamme, ergebe sich, daß damit der Entschädigungsantrag im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG habe zurückgenommen werden sollen, soweit er Schäden an Körper oder Gesundheit betroffen habe. Deswegen kann auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des wiederangemeldeten Einzelanspruchs habe kein wirksamer Entschädigungsantrag Vorgelegen, § 189a Abs. 1 BEG gerecht wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf neue Entscheidung über den Anspruch nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Der Anwalt des Klägers hat vielmehr im Schriftsatz vom 13. Januar 1965 vorgetragen, es habe lediglich eine Zurückstellung des Anspruchs erreicht werden sollen, damit der Kläger die notwendigen Beweisunterlagen beschaffen könne. Das Pehlen von Beweisunterlagen für einen vom Antragsteller nicht bezweifelten verfolgungsbedingten Gesundheits schaden stellt aber ein bloßes Verfahrenshindernis für die Durchsetzung des Anspruchs dar. Wird der Entschädigungsan-trag zurückgenommen, weil diese Unterlagen nicht zu beschaf fen sind, so geschieht das nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 225 ZPO § 209 BEG § 97 ZPO
wirksamUROBEGMärzAnspruchBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2431 021 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZE 156/68	URTEIL	Verkündet	am
20. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Gesch&ftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Moische Max
 Str. #,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Q^^^platz 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 1969
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger stellte im Jahre 1950 einen Entschädigungsantrag nach dem US-EG. Gleichzeitig meldete er Schaden an Freiheit an. Durch Vergleich vom 8. März 1955 erhielt er eine HaftentSchädigung.
1956 beantragte der Kläger Entschädigung nach dem BEG. 1957 focht er den Vergleich an. Am 26. Januar 1962 kam ein
 
neuer Vergleich zustande. Darin wurde dem Kläger eine höhere HaftentSchädigung gewährt.
Am 15. März 1961 hatte die URO dem beklagten Land namens des Klägers mitgeteilt, daß auch Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht werde. Am 2. August 1962 erklärte die URO, der Anspruch auf Entschädigung für Körperschaden werde zurückgenommen.
Am 15. Januar 1965 schrieb der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers an das beklagte Land, sein Mandant melde den seinerzeit durch die URO zurückgenommenen Gesund heitsschaden neu an.
Das beklagte Land lehnte ab, den Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der Zeugenaussage der Rechtsanwältin	von	der	die	"Rücknahme-
 
/
erklärung" vom 2. August 1962 stamme, ergebe sich, daß damit der Entschädigungsantrag im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG habe zurückgenommen werden sollen, soweit er Schäden an Körper oder Gesundheit betroffen habe. Diese Teilrücknahme sei wirksam. Deshalb habe im Zeitpunkt der Nachmeldung hinsichtlich des Gesundheitsschadens kein wirksamer Antrag Vorgelegen (§ 189a Abs. 1 BEG).
II.
Die gegen diese Erwägungen gerichteten Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Nach § 189a Abs. 1 BEG genügt es, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG wirksam gestellt war. Der nachgemeldete Einzelanspruch darf noch nicht angemeldet gewesen sein, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 200/68 - dargelegt hat; auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Deswegen kann auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des wiederangemeldeten Einzelanspruchs habe kein wirksamer Entschädigungsantrag Vorgelegen, § 189a Abs. 1 BEG gerecht wird. Eine Wiederanmeldung von Einzelansprüchen erlaubt diese Vorschrift nicht.
2.	Der Kläger hat keinen Anspruch auf neue Entscheidung über den Anspruch nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG.
Auch in diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die Erklärung der URO vom 2. August 1962 - wie das
 
Berufungsgericht annimmt - eine Teilrücknahme des Entschädigungsverlangens, also des Antrages im Sinne von § 189 BEG, darstellt oder nicht vielmehr einen Verzicht auf den Einzelanspruch wegen GesundheitsSchadens oder eine Abstandnahme von seiner Weiterverfolgung. Denn alle diese Erklärungen würden nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG anfechtbar sein, wenn sie auf medizinischen Erwägungen beruhten. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 169/68 -dargelegt.
Der Sachund Streitstand bietet jedoch keinen Anhalt dafür, daß die URO ihre Erklärung wegen medizinischer Bedenken gegen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs abgegeben hat. Der Anwalt des Klägers hat vielmehr im Schriftsatz vom 13. Januar 1965 vorgetragen, es habe lediglich eine Zurückstellung des Anspruchs erreicht werden sollen, damit der Kläger die notwendigen Beweisunterlagen beschaffen könne. Diese Begründung für die Zurücknahme des Antrags ist im weiteren Entschädigungsverfahren mehrfach wiederholt worden; andere Beweggründe werden nicht behauptet.
Das Pehlen von Beweisunterlagen für einen vom Antragsteller nicht bezweifelten verfolgungsbedingten Gesundheits schaden stellt aber ein bloßes Verfahrenshindernis für die Durchsetzung des Anspruchs dar. Wird der Entschädigungsan-trag zurückgenommen, weil diese Unterlagen nicht zu beschaf fen sind, so geschieht das nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG. Die medizinische Seite der Sache wird dabei gar nicht in Betracht gezogen.
Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden hat, war die Revision mit der Kostenfolge der §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückzuweisen.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner