BEG 1956 § 160 Entschädigungsborechtigt ist auch der im Auslände lohende Verfolgte, dexa nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet worden können, in seinen Hoimatetaat zurückzukehren, weil in diesem Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgütcr vorletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Der Kläger hat erklärt, er habe es nach dem zweiten Weltkrieg vorgezogen, seine Existenz in Belgien wie-deraufzubaucn und nicht nach Polen zurückzukehren, wo sich ein kommunistisch orientierter Staat gebildet gehabt habe. Dao Landgericht hat dio Klage abgev/iooen, da der Kläger sich wahrscheinlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen und nicht wogen einer Furcht vor Verfolgung außerhalb Polens aufgehalten habe (Art. 1 A Hr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Boi der Prüfung der Plüchtlingsoigenschaft des Klägers verweist das Berufungsurteil zunächst darauf, daß eine Anerkennung durch die Internationale Flüchtlings-Organisation (IRO) im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK nicht fcstzuotollen sei. Die Bescheinigung kann allenfalls als eine gutachtliche Äußerung darüber angesehen worden, ob der Kläger in Jahre 1949 "politischer Flüchtling" in Sinne des § 71 Abs. 1 BErgG gewesen ist. Dor Senat hat bisher stets die Auffassung vertreten, schon nach den Wortlaut dieser Bestimmung sei Flüchtling nur derjenige, den die Organe der IRO während der Dauer ihres Bestehens, das heißt bis zu dem 1. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob sich die Anwendung der zu dem Teil überaus vorwickeltcn Tatbestände der IRO-Vorfassung durch ein hierzu nicht berufenes Organ nicht aus praktischen Gründen verbietet und ob diesem Bedenken durch gutachtliche Stellungnahme dos Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge abcuhelfon wäre. Soweit sich das vom Kläger überreichte Gutachten mit dem weit er v;i rk enden polnischen Antisemitismus befasse, handle es sich um eine Art Untergrundbewegung und nicht, vrorauf es allein an-kommo, um Unrecht der Staatsorgane. Diese Begründung macht es schon zweifelhaft, ob der Beruf ungorichtor sich davon überzeugt hat, daß es dom polnischen Staat bis 1949 gelungen ist, die Judenverfolgung auf den Boden Polens wirklich zu "unterbinden” o Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsurteil judenfoindlichon Ausschreitungen in den Jahren Nach diesem Leitsatz ist es bei Anwendung dc3 § 160 BEG als Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Hr. 2 GK auch anzuschen, wenn die staatlichen Organe den Schutz eines Bevölkerungotoils gegen den anderen nicht gewährleisten können. kein Zwoifcl daran bestehen, daß die Inanspruchnahme des eigenen Staates auch dann als unzu demutbar angesehen v/urde, wenn der Staat der Verfolgung einer Bevöl-kerungogruppc durch eino andere nicht Herr zu worden vermochte. Daher v/ar für den Streitfall entgegen der Ansicht des Borufungsrichtors auch nach dieser Rechtsprechung erheblich, ob die Ausschreitungen reaktionärer, otalinistischer, nationalistischer und antisemitischer Kroiao bis zur Einbürgerung des Klägers in Belgien von der polnischen Regierung so wirksam unterbunden worden v/aren, daß nach menschlichem Ermessen mit ihrem Wiederaufleben nicht gerechnet zu Y/orden brauchte. Wenn dieser Grad der Sicherheit für die polnischen Juden 1949 nicht erroicht wer, dann kam ec nach bisheriger Rechtsprechung v/oitor darauf sn, ob der Kläger bis zu dem Erv/orbc 30inor neuen Staatsangehörigkeit den Er.tSchluß gefaßt hatte, den diplomatischen Schutz seines Hoimatstaatco nicht mehr in Anspruch zu nehmen, und zv/ar (auch) desv/ogen, weil er im unterstellten Palle einer Heimkehr v/egen seiner Rasse selbst gefährdet gov/eaon wäre. OK auf solche Anspruchsteller ergeben, die ihr Land nicht aua Furcht vor Verfolgung verlassen haben und erst durch spätere Veränderungen in ihrem Heimat-staat zu dem sogenannten Räfugie sur place geworden sind (vgl. Denn in aller Regel kann der Auswanderer aus osteuropäischen Ländern - und um solche handelt es sich bei der Masse der Anspruchsteller» die als Flüchtlinge Entschädigung verlangen - nicht glaubhaft dartun» daß er im Lande seiner Wahl verbleibo» weil er bei einer Heimkehr Verfolgung fürchte. Durchweg haben sie oinc Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit nie mehr erwogen» und zwar aus Gründen» die mit der Gefahr einer Verfolgung im Heimatlands nichts zu tun haben. Andererseits ist die entschädigungsrechtliche Gleichstellung des Rofugie sur place mit dem wirklichen politischen Flüchtling (dem Geflohenen) unabweisbar, nachdem der Gesetzgeber den Flüchtlingsbcgriff der Genfer Konvention in $ 160 BEG auf genommen hat. Der Senat hat deswegen stets anstelle der Furcht vor Verfolgung, der diese Gruppe von Anspruchstollcrn aus den westlichen Nachbarländern der Bundesrepublik regolmäßig nicht unterlag, die Überlegung des Geschädigten genügen lassen, daß seine Heimkehr - wenn sie je notwendig oder nützlich werden sollte - für ihn mit der Gefahr der Verfolgung verbunden sein würde (RzW 1964, 76; 1964» 392). Einmal ist daran fostgehaltcn worden, daß der Verfolgte (§ 1 EEG) den Entschluß gefaßt haben müsse, den eigenen Staat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, und zwar wegen dor Befürchtung, im Palle dor Heimkohr gefährdet zu sein. Gleichwohl war auch nach dieser Rechtsprechung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates der eigentliche, der persönlichen Lage des Rdfugic sur place allein entsprechende Gesichtspunkt, ihn wegen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht an seinen Heimat- und Schutzstaat zu verweison, sondorn durch die Bundesrepublik unmittelbar zu entschädigen. Wenn der Bürger eines fremden Staates im Aufent-haltolande um politisches Asyl nachsucht oder wenn er den völkerrechtlichen Status eines Flüchtlings beansprucht, dann beweist er durch seinen Antrag, daß er sich mit dem Schutz seines Heimatstaates nicht mehr begnügen will; cs kann sich also nur fragen, ob er hierfür triftige Gründe im Sinne des Asylund Flücht-lingorcchts besitzt. Oktober 1953 dadurch zu dem Flüchtling geworden ist, daß er sich entschied, den Heimatstaat nicht wieder in Anspruch zu nehmen, und dieser Entschluß braucht nach Art. 1 A Nr. 2 GK äußerlich nicht in Erscheinung getreten zu sein. Bewirbt sich ein Ausländer im Aufenthaltslande um Asyl oder um die Rechtsstellung des Flüchtlings, dann mag es auch angängig sein, in großzügiger Yfeisc zu untorstollen, er handle, obwohl objektiv und subjektiv offenbar ungefährdet, aus “Furcht vor Verfolgung". Als Anknüpfungsmerkmal für die Entschädigungsberechtigung ist aber ein Tatbestand des Völkorvertragsrechts unbrauchbar, der in dem hier aufgezeigten Grade zu Umdeutungen und wirklichkeitsfernen Unterstellungen nötigt, um den Rfefugie sur place oinbeziehen zu können. Daher blieb den hior in Betracht stehenden Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durchweg nur das Mittel der eidesstattlichen Versicherung für den Hach-weis, daß sie sich in einem Zeitpunkt innerlich von ihrem Heimat Staat losgesagt haben, in welchem noch keinerlei Anlaß bestand, dem in irgendeiner Form Ausdruck zu geben und insbesondere sich über die künftige Inanspruchnahme der Auslandsvertretung des Heimatlandes schlüssig zu machen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ablehnung des politischen Systems im Rahmen des §160 BEG nicht genügte r weil 3ie auch im Falle der Heimkehr als solche noch nicht zur Verfolgung führte (RzW 1964, 76; 1966, 368), gingen zahlreiche jüdische Geschädigte zu dem Vorträge über, daß (auch) die Judenverfolgung in ihrem Heimatlande seinerzeit zu dem Bnschlusso geführt habe, den oigenen Staat nie mehr in Anspruch zu nehmen (RzW 1966, 368). Sie haben, wie dio in wachsender Zahl in die Revision gelangten Gosundheitsschadeno-sachen gezeigt haben, ihre Entscheidung über die Flüchtlingseigonschaft nicht nur bei der außergerichtlichen Vorwogerledigung der Froiheitsschäden in Wirklichkeit unter dem Gesichtspunkt getroffen, ob eine Verweisung des Verfolgten an den Heimatstaat im Blick auf die dort herrschenden Verhältnisse objektiv zu demutbar erschien. Der Ausschußboricht in Vorbindung mit dor Darstellung, die Fbaux de la Croix in RzW 1968, 289 nunmehr über die Entstehungsgeschichte dor Vorschrift gegeben hat, zeigen, daß bei dor Ersetzung dos "politischen Flüchtlings" durch den "Flüchtling im Sinne der Gcnfor Konvention" in der Bestimmung, die die Entschädigungsberechtigung dor Staatenlosen und Flüchtlinge behandelt, die Schwierigkeiten nicht erkannt und nicht in Betracht gezogen worden sind, die sich einer Anwendung dieses Flüchtlingsbegriffs auf den Rofugib sur place - und zwar auf seine Einstellung zu dem HeimatStaat vor dem 1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkte, in dem er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich dos Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Basse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgtttem gefährdet odor vorletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehon sind. War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundosentschädigungs-gosetzos oder der früheren Einbürgerung dos Verfolgten (§ 1 BEG) in einem anderen Staat unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar. Zumutbar war die Heimkehr, wenn festgostellt wird, daß der Geschädigte zu seinem Hoimatlando in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Be» Ziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als cinon Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete. Diese Umschreibung dos Flüchtlings im Sinno des §160 BEG trägt der Tatsache Rechnung, daß der im Auslände lebende Bürgor zu seinem Heimatstaat durch Veränderungen auf dessen Gebiet in ein ähnliches Verhältnis geraten kann wie sein Mitbürger, der sich einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Flucht ins Ausland entzogen hat. Zugleich orfüllt diese Definition des Flüchtlings für die Zwecke des Sntschädigungsrechts die Absicht des Gesetzgebers, einer Verfolgtengruppe unmittelbare Ansprüche gegen die Bundesrepublik einzuräumen, die als besonders hilfsbedürftig angesehen wurde (Begründung zu § 71 dos Regierungsontv/urfs zu dem BEG 1956), weil sic - ebenso wie die Staatenlosen -eine Entschädigung wegen nationalsozialistischen Unrechts überhaupt oder jedenfalls innerhalb angemessener Frist von niemandem zu erwarten hatte. Denn 1956 stand fest, daß es in absehbarer Zeit weder zu Repa-rationsverhandlungen mit diesen Staaten noch zu einer innerstaatlichen Betreuung der Geschädigten durch diese Staaten kommen werde, wenn sich der Geschädigte im Auslände aufhielt und die Heimkehr oder die Wiederaufnahme staatsbürgerlicher Beziehungen zu dem Heimatstaat aus den Gründen der Genfer Konvention ablchnte.
Nachschlagewerk: BGHZ;
ja
nein
BEG 1956 § 160
Entschädigungsborechtigt ist auch der im Auslände lohende Verfolgte, dexa nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet worden können, in seinen Hoimatetaat zurückzukehren, weil in diesem Staate aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgütcr vorletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
BGH, Urt.v. 11. Juli 1968 - IX ZR 156/66 - OLG Düsseldorf
IG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11. Juli 1968 Brooülce,
Justizongootellte
ab Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Entachädigungsrochtootreit
Alter
Hue
Belgien»
Kläger und Revisionaklägor
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
Land Nordrhoin-Westfalon , vertreten durch die Lande or ent ehb chord e in Düsseldorf»
Beklagten und Revioionobeklagten
Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitv/irkung dos Senatopräsidenten Hai und der Bundesriehtor V.üatcnborg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökolmann
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klügere v/ird das Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-landesgorichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit v/ird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcr-v/iesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der jüdische Klüger ist 1908 in Polen goboren und 1928 aus v/irtschaftlichcn Gründen nach Belgien auogewandert. Dort war er seit 1934 als selbständiger Schneider tätig. 1949 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit.
Während des zweiten Weltkrieges bofand er sich einige Zeit in einem südfranzösischcn Arbeitslager
und lebte später in der Illegalität (§47 Aba. 2 BEG). Er verlangt als Flüchtling (§ 160 BEG) Entschädigung wegen Gesundheitoschadena.
Im behördlichen Vorfahren hat der Kläger sich auf eine Bescheinigung des belgischen Vertreters dos Flüchtlingskoraraissars der Vereinten Nationen vom 1. März 1957 berufen, nach der er vor seiner Einbürgerung in Belgien die Bedingungen für die Anerkennung als "politischer Flüchtling" erfüllt habe. Die Entschädigungobohördo hat die Voraussetzungen dos § 160 BEG bejaht. Sie hat den Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt, den Entschädigungsanspruch wogen Gosundhoitoschadens jedoch aus medizinischen Gründen abgclehnt.
In Klageverfahren hat das Landgericht die Plücht-lingscigenschaft des Klägers zur Erörterung gestellt. Der Kläger hat erklärt, er habe es nach dem zweiten Weltkrieg vorgezogen, seine Existenz in Belgien wie-deraufzubaucn und nicht nach Polen zurückzukehren, wo sich ein kommunistisch orientierter Staat gebildet gehabt habe. Auch sei ihm berichtet worden, daß die polnische Bevölkerung weiterhin eine feindliche oder ablehnende Haltung gegenüber der jüdischen Minderheit und insbesondere gegen jüdische Rückkehrer auo woot-lichcn Ländern oinnehmc. Er habe sich um seine Staatsbürgerschaft nicht gekümmert, da er keinerlei Papiere benötigt habe. Nach 1945 sei er mit den polnischen Behörden in Belgien nicht in Kontakt getreten, weil or eine Rückkehr nach Polen ebenso wie joden Verkehr mit Vertretungen seines nunmehr kommunistisch regierten Heinatstaatos abgolehnt habe.
Dao Landgericht hat dio Klage abgev/iooen, da der Kläger sich wahrscheinlich aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen und nicht wogen einer Furcht vor Verfolgung außerhalb Polens aufgehalten habe (Art.
1 A Hr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951).
Auch dio Berufung des Klägors ist zurüekgewicoen worden, weil cs an den Voraussetsungen des § 160 BEG für dio Entschädigungoberoohtigung fohle.
Mit der Revision beantragt der Kläger, don Rechtsstreit su anderweitiger Entscheidung an das Berufungsgericht surücksuverweiscn. Dao beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidun«sgründej_
Soweit sich dao Borufungsurtoil mit der Staatoan-gehörigkeit des Klägers befaßt, handelt es sich um die Anwendung polnischen Rechts. Sie ist nach §§ 209 Abo. 1 BEG, 549 Abs. 1, 562 ZPO einer Nachprüfung durch dao Revisionogcricht entzogen.
Boi der Prüfung der Plüchtlingsoigenschaft des Klägers verweist das Berufungsurteil zunächst darauf, daß eine Anerkennung durch die Internationale Flüchtlings-Organisation (IRO) im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK nicht fcstzuotollen sei. Dio vom Klägor vorgelegtc Bescheinigung doo Flüchtlingskommiooaro der Vereinten Nationen für Belgien erörtert 03 nicht. Au3 dieser Bescheinigung leitet auch dio Revision zutreffend nicht die Entochä-digung3berochtigung des Klägers her. Sic besagt in der
Tat nicht, daß die IRO sich in irgendeinem Zeitpunkt mit den völkerrechtlichen Status dos Klägers hofaßt habe oder daß der Kläger die Voraussetzungen dor IRO-Vorfassung für den Erwerb der Flüchtlingscigenschaft erfüllt habe. Die Bescheinigung kann allenfalls als eine gutachtliche Äußerung darüber angesehen worden, ob der Kläger in Jahre 1949 "politischer Flüchtling" in Sinne des § 71 Abs. 1 BErgG gewesen ist. Daher kommt ihr in Rahmen dos § 160 BEG keine Bedeutung mehr zu.
Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, wie die Bescheinigungen ausländischer oder internationaler Behörden in Entschädigungsvorfahren zu werten sind, daß der Anspruchsteller in einem zurückliegenden Zeitpunkte unter eine der in Art. 1 A Nr. 1 GK aufgoftihr-ten Vereinbarungen gefallen oder daß die Flüchtlings-definition der IRO-Vorfasoung oder des Art. 1 A Nr. 2 GK auf ihn anwendbar gewesen wäre. Der Senat hat diese Fragen in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Juli 1968 in der Sache IX ZR 319/66 behandelt, in welcher das französische Amt zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen der Antragstollerin bescheinigt hatte, daß sie vor ihrer Einbürgerung in Frankreich dem Begriff des Flüchtlings in Art. 1 GK entsprochen habe.
Die Revision ist jedoch der Ansicht, die Entschü-digungsorgane seien befugt und verpflichtet, selbständig zu prüfen, ob der Antragsteller im Entschädigungs-Vorfahren unter der Geltung der IHO-Vcrfassung deren Voraussetzungen für den Erwerb der Flüchtlingseigon-schaft erfüllt und damit als Flüchtling in Sinne von Art. 1 A Nr. 1 GK "gegolten" habe.
Dor Senat hat bisher stets die Auffassung vertreten, schon nach den Wortlaut dieser Bestimmung sei Flüchtling nur derjenige, den die Organe der IRO während der Dauer ihres Bestehens, das heißt bis zu dem 1. Februar 1952, als Flüchtling ‘'anerkannt11 haben,, Es mag auf sich beruhen, ob sich das aus der Fassung der Konvention, insbesondere aus ihrem französischen und englischen Text ("a 6t6 considere" - “has boon consider od”), ergibt oder erst aus dem Zweck der Bestimmung folgt, demjenigen den oinmal gewonnenen völkerrechtlichen Status zu erhalten, dem diese Rechtsstellung zuor-kennt worden oder der mindestens als Flüchtling behandelt worden war. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob sich die Anwendung der zu dem Teil überaus vorwickeltcn Tatbestände der IRO-Vorfassung durch ein hierzu nicht berufenes Organ nicht aus praktischen Gründen verbietet und ob diesem Bedenken durch gutachtliche Stellungnahme dos Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge abcuhelfon wäre. Denn der Kläger hat genau und vollständig die Tatsachen bezeichnet, die sein Verhältnis zu seinem polnischen Heimatctaat seit den zweiten Weltkriege bestimmen und deretwegen er sich als "Flüchtling“ betrachtet. E3 handelt 3ich um die Errichtung eines kommunistischen polnischen Staates und um den fortwirkenden Antisemitismus der polnischen Bevölkerung. Dor Fall ist deshalb zunächst unter diesen vom Kläger vorgobrachton Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. In Frage steht damit eine Flüchtlingocigon-schaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 2 GK.
Das Berufungsurteil führt in diesem Zusammenhänge aus, der Kläger berufe sich zu Unrecht auf die antisemitischen Ausschreitungen in Polen nach der Befreiung
deo landco von der nationelsozialistiochen Herrschaft. Diese Geschehnisse hätten ihn dann berechtigt, den Schutz seines Heiraatstaatos abzulohnen, wenn sie von der polnischen Regierung veranlaßt, ermutigt oder geduldet v/orden v/ären. Die Regierung habe abor die örtlich begrenzten Ausschreitungen der Jahre 1945 und
1946 unterbunden, die schweren Strafdrohungen gegen Rassenhetze verwirklicht und die jüdische Bevölkerung nach Kräften unterstützt. Soweit sich das vom Kläger überreichte Gutachten mit dem weit er v;i rk enden polnischen Antisemitismus befasse, handle es sich um eine Art Untergrundbewegung und nicht, vrorauf es allein an-kommo, um Unrecht der Staatsorgane. Auch die vom Kläger benannten Zeugen sollten lediglich über Ausschreitungen reaktionärer, stalinistischer und nationalistischer Bevölkerungskreiso aussagen, sodaß es ihrer Vernehmung nicht bedürfe.
Diese Begründung macht es schon zweifelhaft, ob der Beruf ungorichtor sich davon überzeugt hat, daß es dom polnischen Staat bis 1949 gelungen ist, die Judenverfolgung auf den Boden Polens wirklich zu "unterbinden” o Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsurteil judenfoindlichon Ausschreitungen in den Jahren
1947 bis 1949 doovregen rechtlich keine Bedeutung beimißt, weil nach den tatrichtorlichcn Feststellungen die Staatsorgane den jüdischen Bevölkorungstcil nach booten Kräften zu schützen versucht haben. Damit aber v/äro die Tragweite der Entscheidung RzW 1965, 238 verkannt, auf die sich das Berufungsurteil bezieht.
In dieser Entscheidung ist ausgesprochen worden, einem im Auslände lebenden Bürger werde nicht zugomu-
tot, don Schutz seines Staates in Anspruch zu nehmen, "wenn die Regierung dem Flüchtling diesen Schutz aus irgendeinem Grunde versagt". Boi dem versagten Schutz handelt es sich - davon geht auch der Berufungsrich-ter aus - um den innerstaatlichen Schutz, auf den der im Auslände Lohende für den Fall einer Heimkehr als Mitglied der verfolgten Bevölkerungsgruppc angewiesen wäre. Zu Unrecht sieht aber der Bcrufungsrichtor eine Versagung im Sinne dieses Urteils nur in der vorsätzlichen Verweigerung. Der Senat hat darunter das tatsächliche Fehlen der Sicherheit aus beliebigem Grunde verstanden, wie der Leitsatz zeigt, den er soincr Entscheidung vorangostollt hat. Nach diesem Leitsatz ist es bei Anwendung dc3 § 160 BEG als Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Hr. 2 GK auch anzuschen, wenn die staatlichen Organe den Schutz eines Bevölkerungotoils gegen den anderen nicht gewährleisten können. Biese Auffassung kommt in den Gründen der Entscheidung RzW 1965,
563 deutlicher zu dem Ausdruck. Sie ist vom Bundesgerichtshof soithor ständig vertreten wordon.
Allerdings wird in RzW 1965, 238 gefordert, daß die Verfolgung nicht lediglich von der Bevölkerung ausgehe, und zwar deswegen, weil die Inanspruchnahme diplomatischen Schutzes nur dann als unzu demutbar angesehen werden könne, wenn der Heimatstaat seiner Pflicht, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten, nicht nachzukommen vermöge. Spätcro Entscheidungen setzen "Staats-unrccht" voraus. Bereits das erste Urteil zeigt aber, daß auch das Staatsversagon als ein dem Staate zuzurechnender Unrcchtszustand unter diesen Begriff fallen sollte. Ob die Ausweitung dos Unrechtsbegriffo auf das Staatsversagon glücklich war, mag dohinstehen. Es konnte
kein Zwoifcl daran bestehen, daß die Inanspruchnahme des eigenen Staates auch dann als unzu demutbar angesehen v/urde, wenn der Staat der Verfolgung einer Bevöl-kerungogruppc durch eino andere nicht Herr zu worden vermochte.
Daher v/ar für den Streitfall entgegen der Ansicht des Borufungsrichtors auch nach dieser Rechtsprechung erheblich, ob die Ausschreitungen reaktionärer, otalinistischer, nationalistischer und antisemitischer Kroiao bis zur Einbürgerung des Klägers in Belgien von der polnischen Regierung so wirksam unterbunden worden v/aren, daß nach menschlichem Ermessen mit ihrem Wiederaufleben nicht gerechnet zu Y/orden brauchte.
Wenn dieser Grad der Sicherheit für die polnischen Juden 1949 nicht erroicht wer, dann kam ec nach bisheriger Rechtsprechung v/oitor darauf sn, ob der Kläger bis zu dem Erv/orbc 30inor neuen Staatsangehörigkeit den Er.tSchluß gefaßt hatte, den diplomatischen Schutz seines Hoimatstaatco nicht mehr in Anspruch zu nehmen, und zv/ar (auch) desv/ogen, weil er im unterstellten Palle einer Heimkehr v/egen seiner Rasse selbst gefährdet gov/eaon wäre.
Die Entschädigungsbercchtigung des Flüchtlings im Sinne des § 160 BEG bedarf jedoch in Fortentwicklung dieser Überlegungen einer grundlegenden Ucubc-stiromung.
Der Senat hat die Schv/ierigkoiton v/ioderholt dargestellt, die sich aus der Anwendung von Art:. 1 A Hr. 2
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OK auf solche Anspruchsteller ergeben, die ihr Land nicht aua Furcht vor Verfolgung verlassen haben und erst durch spätere Veränderungen in ihrem Heimat-staat zu dem sogenannten Räfugie sur place geworden sind (vgl. insbesondere RzYf 1966, 368). Ungeachtet dos eindeutigen Wortlauts der Konvention mußte von vomeheroin von der Voraussetzung abgesehen werden» daß sich der Anspruchsteller aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Landes befinde (RzW 1964, 392). Denn in aller Regel kann der Auswanderer aus osteuropäischen Ländern - und um solche handelt es sich bei der Masse der Anspruchsteller» die als Flüchtlinge Entschädigung verlangen - nicht glaubhaft dartun» daß er im Lande seiner Wahl verbleibo» weil er bei einer Heimkehr Verfolgung fürchte. In ihrer großen Mehrheit loben diese Opfer des Nationalsozialismus seit Jahrzehnten in westeuropäischen Ländern und sind im Aufenthaltslandc weitgehend eingegliedert; zu dem Teil sind sic als Kinder osteuropäischer Auswanderer bereits in diesem Lande geboren. Durchweg haben sie oinc Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit nie mehr erwogen» und zwar aus Gründen» die mit der Gefahr einer Verfolgung im Heimatlands nichts zu tun haben.
Regelmäßig trifft es auch nicht zu» daß sie den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen wollen. Denn in Ländern» die der Genfer Konvention zu dem Schutze der Flüchtlinge und der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte beigetreten sind» droht ihnen bei Inanspruchnahme der Auslandsvertretung ihres Landes nicht die Gefahr der Abschiebung in ein Gebiet, in welchem
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sie mit guten Gründen eine menschonreehtswidrige Verfolgung fürchten« Daher kann der Bev/eggrund für die Ablehnung des diplomatischen Schutzes nur unter ganz besonderen Verhältnissen, die im Binzelfalle nachgev/iesen werden müßten, in der Furcht gelegen haben, bei Inanspruchnahme des Beimatstaates einer Verfolgung ausgeliefcrt zu werden.
Eine strikte Anwendung dos Tatbestandes von Art. 1 A Kr. 2 GK auf diesen Fcrsonenkreis ist daher regelmäßig unmöglich. Andererseits ist die entschädigungsrechtliche Gleichstellung des Rofugie sur place mit dem wirklichen politischen Flüchtling (dem Geflohenen) unabweisbar, nachdem der Gesetzgeber den Flüchtlingsbcgriff der Genfer Konvention in $ 160 BEG auf genommen hat.
Der Senat hat deswegen stets anstelle der Furcht vor Verfolgung, der diese Gruppe von Anspruchstollcrn aus den westlichen Nachbarländern der Bundesrepublik regolmäßig nicht unterlag, die Überlegung des Geschädigten genügen lassen, daß seine Heimkehr - wenn sie je notwendig oder nützlich werden sollte - für ihn mit der Gefahr der Verfolgung verbunden sein würde (RzW 1964, 76; 1964» 392). Er hat für das Entschädigungsrecht entscheidend darauf abgestellt, ob es dem Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter dem Gesichtspunkt soiner Selbstachtung zuzu demu-ten sei, sich wegen der Vertretung seiner Viedergut-machungsansprücho oder wegen anderer Anliegen an einen Staat zu wenden, der Menschen gleicher GruppenzugehÖ-rigkoit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung verfolgte
odor gegen eine Verfolgung aus diesen Gründen keinen Schutz gewährte oder außerstande war, solchen Schutz zu gowähren (RzW 1964, 76; 1966, 368; 1967, 325).
Allerdings schien eine doppelte Voraussetzung v/citcrhin unabweisbar. Einmal ist daran fostgehaltcn worden, daß der Verfolgte (§ 1 EEG) den Entschluß gefaßt haben müsse, den eigenen Staat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, und zwar wegen dor Befürchtung, im Palle dor Heimkohr gefährdet zu sein. Bonn Art. 1 A Hr. 2 GK läßt die objektive Unzu demutbarkeit einer Inanspruchnahme nicht genügen. Bio Bestimmung hebt auf den Willenscntschluß des Gefährdeten und seinen Beweggrund ab. Zum andern wurde eine Zugehörigkeit des Anspruchs tellers zu der in seinem Heimatlande verfolgten Bevölkerungsgruppe gefordert. Benn immerhin setzt Art.
1 A Hr. 2 GK “Furcht vor Verfolgung" voraus; auch wenn diese Bedingung als solche fallen gelassen wurde, schien daher eine Berufung auf die Verfolgung eines Teilob der Bevölkerung, zu der der Anspruchstellor nicht gehört, unzureichend«
Gleichwohl war auch nach dieser Rechtsprechung die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates der eigentliche, der persönlichen Lage des Rdfugic sur place allein entsprechende Gesichtspunkt, ihn wegen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht an seinen Heimat- und Schutzstaat zu verweison, sondorn durch die Bundesrepublik unmittelbar zu entschädigen. Deshalb sieht der Senat nach erneuter Prüfung keinen Grund mehr, die Entschädigung auf Personen zu beschränken, die eine Erwägung
über ihre Gefährdung im hypothetischen Palle einer Heimkehr und einen gleichfalls hypothetischen Entschluß glaubhaft machen, wegen dieser Gefährdung die Auslandsvertretung ihres Landes nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Auch diese durch den Tatbestand des § 160 BEG an sich vorgeschriebenen Bedingungen der Entschädigungsbercchtigung entfernen sich von der Wirklichkeit.
Wenn der Bürger eines fremden Staates im Aufent-haltolande um politisches Asyl nachsucht oder wenn er den völkerrechtlichen Status eines Flüchtlings beansprucht, dann beweist er durch seinen Antrag, daß er sich mit dem Schutz seines Heimatstaates nicht mehr begnügen will; cs kann sich also nur fragen, ob er hierfür triftige Gründe im Sinne des Asylund Flücht-lingorcchts besitzt. Nach § 160 BEG handelt es sich aber darum, ob er vor dem 1. Oktober 1953 dadurch zu dem Flüchtling geworden ist, daß er sich entschied, den Heimatstaat nicht wieder in Anspruch zu nehmen, und dieser Entschluß braucht nach Art. 1 A Nr. 2 GK äußerlich nicht in Erscheinung getreten zu sein.
Bewirbt sich ein Ausländer im Aufenthaltslande um Asyl oder um die Rechtsstellung des Flüchtlings, dann mag es auch angängig sein, in großzügiger Yfeisc zu untorstollen, er handle, obwohl objektiv und subjektiv offenbar ungefährdet, aus “Furcht vor Verfolgung". Denn dio Aufenthaltsstaaten verfügen frei darüber, ob sie außer den echten Flüchtlingen, die persönlich verfolgt oder bedroht waren und deswegen geflohen sind, auch solchen Personen den Fltichtlingsstatus ver-
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leihon, denen oie nicht zu demuten wollen, sich an ihren HeimatStaat zu halten. Als Anknüpfungsmerkmal für die Entschädigungsberechtigung ist aber ein Tatbestand des Völkorvertragsrechts unbrauchbar, der in dem hier aufgezeigten Grade zu Umdeutungen und wirklichkeitsfernen Unterstellungen nötigt, um den Rfefugie sur place oinbeziehen zu können.
Zugleich stollt der innere Tatbestand, der nach einer solchen Umdeutung übrig bleibt, die Entschädi» gungcorganc noch immer vor eine unlösbare Aufgabe. Die zu seiner Ausfüllung notwendigen Feststellungen sind in den meisten Fällen nicht zuvorläasig zu troffen. Denn weder die Inanspruchnahme einer Flüchtlingshilfe noch die Bewerbung um die Staatsangehörigkeit des Aufenthalt slandoo beweisen im allgemeinen hinreichend, daß der Refugio sur place mit seinem Heimatstaat v/egen der dort herrschenden Verhältnisse gebrochen hat. Daher blieb den hior in Betracht stehenden Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durchweg nur das Mittel der eidesstattlichen Versicherung für den Hach-weis, daß sie sich in einem Zeitpunkt innerlich von ihrem Heimat Staat losgesagt haben, in welchem noch keinerlei Anlaß bestand, dem in irgendeiner Form Ausdruck zu geben und insbesondere sich über die künftige Inanspruchnahme der Auslandsvertretung des Heimatlandes schlüssig zu machen.
Unter der Geltung des Bundesergänzungsgosetzes ging diese Vorsicherung regelmäßig dahin, daß die kommunistische Herrschaft im Hoimatlandc abgelehnt werde und der Anspruchstellor sich deswegen als "poli-
tischer Flüchtling" (§ 71 Abs. 1 BErgG) betrachte.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ablehnung des politischen Systems im Rahmen des §160 BEG nicht genügte r weil 3ie auch im Falle der Heimkehr als solche noch nicht zur Verfolgung führte (RzW 1964, 76; 1966, 368), gingen zahlreiche jüdische Geschädigte zu dem Vorträge über, daß (auch) die Judenverfolgung in ihrem Heimatlande seinerzeit zu dem Bnschlusso geführt habe, den oigenen Staat nie mehr in Anspruch zu nehmen (RzW 1966, 368). Welchen Inhalt diese Versicherungen orhielten, hing v/oitgehend vom Zufall rechtzeitiger Beratung über die Rechtslage ab.
Die Entschädigungsbehörden haben don inneren Tatbestand bei Abgabe derartiger Versicherungen weitgehend unterstellt. Sie haben, wie dio in wachsender Zahl in die Revision gelangten Gosundheitsschadeno-sachen gezeigt haben, ihre Entscheidung über die Flüchtlingseigonschaft nicht nur bei der außergerichtlichen Vorwogerledigung der Froiheitsschäden in Wirklichkeit unter dem Gesichtspunkt getroffen, ob eine Verweisung des Verfolgten an den Heimatstaat im Blick auf die dort herrschenden Verhältnisse objektiv zu demutbar erschien. Dabei ist insbesondere die kommunistische Staatsumwälzung regelmäßig als ein Grund angesehen worden, den Bürger oincs osteuropäischen Staates als Flüchtling zu behandeln.
Diosor Verwaltungsübung sind die Tatgerichte zu dem Toil bis in die jüngste Zeit gefolgt. Sic hat orsicht-lich auch die Billigung der Entschädigungspflichtigen, dos Bundes und der Länder, gefunden, und zwar auch noch,
nachdem die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 160 BEG bekannt geworden war. Der Entschädigungsgoootzgebor hat gleichfalls keine Bedenken. Das muß aus der Auffassung des Wiedergutraa-ehungsausschussos» wie sic dem Bundestag bei der Behandlung dos Schlußgosotzoo vorgetragen worden ist (BT-Drucks. IV/3423 S. 15), und aus dem Verzicht dos Plenums auf eine Erörterung dieser Präge geschlossen werden.
Der Ausschußboricht in Vorbindung mit dor Darstellung, die Fbaux de la Croix in RzW 1968, 289 nunmehr über die Entstehungsgeschichte dor Vorschrift gegeben hat, zeigen, daß bei dor Ersetzung dos "politischen Flüchtlings" durch den "Flüchtling im Sinne der Gcnfor Konvention" in der Bestimmung, die die Entschädigungsberechtigung dor Staatenlosen und Flüchtlinge behandelt, die Schwierigkeiten nicht erkannt und nicht in Betracht gezogen worden sind, die sich einer Anwendung dieses Flüchtlingsbegriffs auf den Rofugib sur place - und zwar auf seine Einstellung zu dem HeimatStaat vor dem 1. Oktober 1953 - in den Wog stellen. Die oin-engenden Elemente des neuen Tatbcstandsmerkmals waron vom Willen dos Gesetzgebers ersichtlich nicht umfaßt.
Diese Umstände gobioton eine anderweitige Umschreibung der Entschädigungsberechtigung des Refugib sur place in Anlehnung an Art. 1 A Kr. 2 GX:
Entschädigungsborechtigt nach § 160 BEG ist auch derjenige, der gleich aus welchen Gründen seinen Hoi-matstaat verlassen hat und in seinem Aufenthaltslande
frei von Furcht vor Verfolgung durch seinen Heimat-staat oder durch dessen Bevölkerung lebt, dem aber bis zu dem 1. Oktober 1953 oder bis zu dem früheren Zeitpunkte, in dem er eine neue Staatsangehörigkeit erwarb, nach den im Geltungsbereich dos Bundesentschädigungsgesetzes maßgeblichen Anschauungen nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Basse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgtttem gefährdet odor vorletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehon sind.
Es ist nicht erforderlich, daß der Verfolgte (§ 1 BEG) der Gruppe angehört, deren Rechtsgütor in seinem Heimatstaat verletzt werden.
Unzu demutbar v/ar eine Heimkohr insbesondere, wenn im Gebiete dos Hoimatstaatos aus den genannten Gründen das Beben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die öffentliche Roligionsübung und dio wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht waren. Es genügt, daß der Heimatstaat nicht in der läge war, die Verletzung solcher Lebensgüter einer Bevölkerungs-gruppe durch eine andero zu verhindern.
War die Heimkehr aus diesen Gründen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkrieges und dem Inkrafttreten des Bundosentschädigungs-gosetzos oder der früheren Einbürgerung dos Verfolgten (§ 1 BEG) in einem anderen Staat unzu demutbar, so wurde sie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar.
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Zumutbar war die Heimkehr, wenn festgostellt wird, daß der Geschädigte zu seinem Hoimatlando in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Be» Ziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als cinon Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete. Dieser Schluß wird jedoch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Aualandsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch genommen hat, um Roisepapiere verlängern oder Urkunden beschaffen zu lassen.
Diese Umschreibung dos Flüchtlings im Sinno des §160 BEG trägt der Tatsache Rechnung, daß der im Auslände lebende Bürgor zu seinem Heimatstaat durch Veränderungen auf dessen Gebiet in ein ähnliches Verhältnis geraten kann wie sein Mitbürger, der sich einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Flucht ins Ausland entzogen hat. Beiden wird in einem Mitgliedstaat der Konventionen zu dem Schutze der Flüchtlinge und der Menschenrechte nicht zugemutet, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Zugleich orfüllt diese Definition des Flüchtlings für die Zwecke des Sntschädigungsrechts die Absicht des Gesetzgebers, einer Verfolgtengruppe unmittelbare Ansprüche gegen die Bundesrepublik einzuräumen, die als besonders hilfsbedürftig angesehen wurde (Begründung zu § 71 dos Regierungsontv/urfs zu dem BEG 1956), weil sic - ebenso wie die Staatenlosen -eine Entschädigung wegen nationalsozialistischen Unrechts überhaupt oder jedenfalls innerhalb angemessener Frist von niemandem zu erwarten hatte. Soweit ein
zu dieser Gruppe gehöriger Verfolgter eine neue Staatsangehörigkeit erworben hatte, war nach völkerrechtlichen Grundsätzen weder der Staat, dem er zur Zeit der Verfolgung angehörte, noch der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nach der Verfolgung erwarb, berufen, im Wege des Reparationsverlangens die Schädigung durch nationalsozialistische Verfolgung geltend zu machen. Aber auch derjenige, der seine frühere Staatsangehörigkeit boibohalten hatte, hatte koine Aussicht auf Entschädigung, wenn er, wie die Mehrzahl der Betroffenen, einen osteuropäischen Staate angchörtc. Denn 1956 stand fest, daß es in absehbarer Zeit weder zu Repa-rationsverhandlungen mit diesen Staaten noch zu einer innerstaatlichen Betreuung der Geschädigten durch diese Staaten kommen werde, wenn sich der Geschädigte im Auslände aufhielt und die Heimkehr oder die Wiederaufnahme staatsbürgerlicher Beziehungen zu dem Heimatstaat aus den Gründen der Genfer Konvention ablchnte.
Der BorufUngsrichter wird die Flüchtlingseigenschaft des Klägers in Anwendung dieser Grundsätze zu überprüfen haben. Sollte in den Jahren 1945 bis 1949 eine Heimkehr nach Polen im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik herrschenden Anschauungen zu demutbar gewesen sein, so wird es entscheidend auf die Lage der Juden in Polen ankommen. Es wird in diesem Falle von
amtswegen umfassend aufzuklären sein, ob eich ihre. Lage bis zu dem. Jahre 1949 grundlegend verändert hatte; daboi v/erden insbesondere dio Beweisanträge dos Klägers zu berücksichtigen sein.
Mai Wüstenberg Maaß
Bundesrichter Prof.Br. von der Mühlen Bökelmann ist aus dem
Bundesgerichtshof aus-geschieden und verhindert zu unterschreiben.
Mai