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BGH · IX ZR 156/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 156/05

Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
13FischerBremenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 156/05
vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 13. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 177.520,63 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr. Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
 
LG Bremen, Entscheidung vom 30.12.2004 -11 0 326/04 -OLG Bremen, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 U 15/05 -